Hinterlegung nach Zuteilung in Zwangsversteigerung

  • Huhu,

    ich bekomme derzeit reihenweise Anträge von Gläubigern der hiesigen Zwangsversteigerungsverfahren auf Hinterlegung von Geldbeträgen, die im Rahmen der Zuteilung im Teilungsplan der ausgezahlt wurden, den Gläubigern in dieser Höhe aber nicht mehr zustehen.
    Das liegt wohl auch daran, dass die Gläubiger in der hiesigen Zwangsversteigerungsabteilung anrufen und das Geld zurück zahlen wollen und darauf hin vom Rechtspfleger an die Hinterlegungsstelle verwiesen werden.
    Wie handhabt ihr solche Fälle?

    Liebe Grüße

  • Schuldner waren vier Erben in Erbengemeinschaft, daraus eine Verstorbenen, Nachlasspflegschaft ist angeordnet.

    Empfangsberechtigt soll der Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben der Verstorbenen sein.

    Als Hinterlegungsgrund wird angegeben: Der vom Versteigerungsgericht xx in der Sache xx K xx/xx überwiesene Betrag übersteigt unsere Restforderung in vorgenannter Höhe. Es besteht Unklarheit über des oder der Empfangsberechtigten.

    Es ist aber nur ein Empfangsberechtigter angegeben, wie soll da Unklarheit bestehen?

  • Bei nur einem Empfangsberechtigten kann ich auch keine Unklarheit erkennen.

    Grundsätzlich ist der dingliche Gl. insoweit zur Rückgewähr verpflichtet, als die Verwertung der dinglichen Sicherheit seine Forderung übersteigt.
    Wer Anspruchsinhaber des Rückgewährsanspruchs ist, ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen Gl. und Sicherungsgeber.
    Wenn der Anspruchsinhaber verstorben ist, treten seine Rechtsnachfolger an dessen Stelle.

    I.d.R. ist der Sicherungsgeber=Grundstückseigentümer Inhaber des Rückgewährsanspruch. Wenn an dessen Stelle seine Erbengemeinschaft getreten ist, kommt eher Annahmeverzug als Hinterlegungsgrund in Betracht, wenn die Erbengemeinschaft sich nicht übereinstimmend gegenüber dem Gl. erklärt, wohin das Geld gezahlt werden soll.
    Dann wäre aber auch die Erbengemeinschaft als Empfangsberechtigter anzugeben.

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