IM VB gibt es zwei Arten an berechneten Zinsen,
- solche, die vom Gläubiger angegeben werden, dann übernimmt der VB auch die eingetragenen Daten; wurden hier Angaben vergessen, fehlen die halt auch,
- solche, die das System berechnet; dann weist der VB aber alles aus (Zinsen zu % von bis aus).
Das die Forderungsaufstellung nach Titulierung fortgeführt wird, sehen die Anwälte immer als richtig an, was auch materiell durchaus richtig sein kann und in der Regel auch sein wird.
ABER Grundlage der Zwangsvollstreckung ist der Titel mit den sich daraus ergebenden Daten/Zahlen/Beträgen und nicht ein Forderungskonto. Für die ZV sollte nun also ein Forderungskonto eingereicht werden, das auf dem Titel basiert und nicht eines, dessen Zeile 124 zufällig mit dem VB übereinstimmt.
Trotzdem Danke für den Vermittlungsversuch.