Zinsangabe im Pfüb

  • Wir haben einen Titel wie folgt:
    2.824,12 EUR Hauptforderung
    13,57 EUR ausgerechnete Zinsen vom 24.01.2018 bis 05.03.2018
    zuzüglich weitere Zinsen.

    Der Pfüb-Antrag wurde wie folgt ausgefüllt:

    2.824,12 EUR Hauptforderung
    nebst Zinsen aus 2.824,12 EUR seit 24.01.2018.

    Vom Amtsgericht bekommen wir nun folgende Monierung:

    "Hinsichtlich der Zinsen wird auf S. 3 um Berichtigung gebeten. Bitte beachten Sie, dass in Zeile 4 und Zeile 10 links die rückständigen berechneten Zinsen einzutragen sind und Sie rechts daneben nur noch laufende Zinsen zusätzlich ("nebst") fordern können. Daher ist hier unter "seit dem" das Datum des Folgetages einzutragen, bis zu dem die rückständigen Zinsen berechnet wurden. Die Berechnung der rückständigen Zinsen ergibt sich aus der Forderungsaufstellung."

    ??????????

    Der Zinssatz für rückständige und laufende Zinsen ist derselbe. Eine Forderungsaufstellung haben wir nicht beigefügt, da wir genau die Forderungen aus dem Titel geltend machen.

    Es ist doch völlig unerheblich, ob ich aufsplitte auf rückständige Zinsen und zukünftige?

    Macht es sich da jemand nur unnötig kompliziert?

  • Nach dem Sachverhalt würden mir auch deiner Angaben genügen und eine Forderungsaufstellung wär nicht notwendig, solange du die die 13,57 Euro nicht links in der Spalte ausgewiesen hast.

    Vielleicht kannst du das kurz telefonisch mit dem zuständigen Rechtspfleger klären?

  • Der Antrag ist in meinen Augen nicht zu beanstanden. Die Zinsen sind bestimmbar angegeben und vom Titel gedeckt.
    Also entweder mit dem/der RPflg/in streiten oder abändern wie gewünscht. Würde ich persönlich davon abhängig machen, wie oft Du bei diesem Gericht PFÜBSE beantragst (ob sich der Aufwand lohnt).

  • Weder decken sich die Zinsen im Antrag mit dem Titel noch sind die Zinsen bestimmbar angegeben!

    Im Titel sind die Zinsen teilweise kapitalisiert. Aus dem Titel ergibt sich dann regelmäßig nicht, wie diese berechnet wurden.

    Im Antrag ist also der kapitalisierte Zins und der danach laufende Zins wie im Titel auszuweisen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Weder decken sich die Zinsen im Antrag mit dem Titel noch sind die Zinsen bestimmbar angegeben!

    Im Titel sind die Zinsen teilweise kapitalisiert. Aus dem Titel ergibt sich dann regelmäßig nicht, wie diese berechnet wurden.

    Im Antrag ist also der kapitalisierte Zins und der danach laufende Zins wie im Titel auszuweisen.

    Wie kommst Du darauf? Wenn im Titel (Vollstreckungsbescheid) steht: 2.824,12 EUR Hauptforderung, 13,57 EUR ausgerechnete Zinsen vom 24.01.2018 bis 05.03.2018 zzgl. weitere und ich gebe im Antrag dann an: 2.824,12 EUR Hauptforderung zuzüglich Zinsen ab 24.01.2018 ohne genaue Betragsangabe ist das doch vollkommen identisch? :confused:

  • Weder decken sich die Zinsen im Antrag mit dem Titel noch sind die Zinsen bestimmbar angegeben!

    Im Titel sind die Zinsen teilweise kapitalisiert. Aus dem Titel ergibt sich dann regelmäßig nicht, wie diese berechnet wurden.

    Im Antrag ist also der kapitalisierte Zins und der danach laufende Zins wie im Titel auszuweisen.

    Wie kommst Du darauf? Wenn im Titel (Vollstreckungsbescheid) steht: 2.824,12 EUR Hauptforderung, 13,57 EUR ausgerechnete Zinsen vom 24.01.2018 bis 05.03.2018 zzgl. weitere und ich gebe im Antrag dann an: 2.824,12 EUR Hauptforderung zuzüglich Zinsen ab 24.01.2018 ohne genaue Betragsangabe ist das doch vollkommen identisch? :confused:


    Da hat Araya strenggenommen schon recht.


    Im VB steht regelmäßig: "vom Antragsteller ausgerechnete Zinsen für den Zeitraum vom (z. B.) 03.01.2017 bis ... = Betrag x"

    Dann folgt "laufende Zinsen in Höhe von z. B. fünf Prozentpunkten aus ... seit...

    Grundsätzlich ist es denkbar, dass für die bei Beantragung des Mahnbescheides schon rückständigen Zinsen ein anderer Zinssatz zugrundgelegt wurde. Zumindest kann dieser dem VB nicht entommen werden.

    Es bleibt daher offen, ob sich der gleiche Zinsbetrag ergibt, wenn lediglich laufende Zinsen seit (z. B.) 03.01.2017 im Pfüb-Antrag vermerkt werden.

  • Nein, Frog, das stimmt so - zumindest in unserem Fall - definitiv nicht. Im VB steht explizit drin: "ausgerechnete Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über Basis" sowie "hinzu kommen laufende Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über Basis seit...".

    Auch in anderen VBs, die ich auf die schnelle mal gecheckt habe, steht das so drin. Also macht diese Monierung für mich weiterhin gar keinen Sinn...

  • Weder decken sich die Zinsen im Antrag mit dem Titel noch sind die Zinsen bestimmbar angegeben!

    Im Titel sind die Zinsen teilweise kapitalisiert. Aus dem Titel ergibt sich dann regelmäßig nicht, wie diese berechnet wurden.

    Im Antrag ist also der kapitalisierte Zins und der danach laufende Zins wie im Titel auszuweisen.

    Wie kommst Du darauf? Wenn im Titel (Vollstreckungsbescheid) steht: 2.824,12 EUR Hauptforderung, 13,57 EUR ausgerechnete Zinsen vom 24.01.2018 bis 05.03.2018 zzgl. weitere und ich gebe im Antrag dann an: 2.824,12 EUR Hauptforderung zuzüglich Zinsen ab 24.01.2018 ohne genaue Betragsangabe ist das doch vollkommen identisch? :confused:

    Das KANN identisch, muss es aber nicht. Eine Prüfung ist mir verwehrt. Ich weiß nicht, wie die ausgewiesenen Zinsen berechnet wurden, weder zu welchem Zinssatz noch aus welchem Betrag.

    Theoretisch wäre es ja auch möglich, dass die Hauptforderung eine Summe von Einzelforderungen ist, die nacheinander fällig waren, zb Hausgeld, 100 EUR mit Zinsen ab dem 02.01., 100 EUR mit Zinsen ab dem 02.02., 100 EUR mit Zinsen ab dem 02.03... Im Ergebnis kann dann im VB auch stehen 1.000 EUR nebst x EUR Zinsen vom 02.01. bis 15.11., das entspricht aber nicht Zinsen aus 1.000 EUR vom 02.01. bis 15.11.!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nachtrag zum konkreten Beispiel: Streiche "Zinssatz nicht bekannt". Der Rest ist trotzdem nicht angegeben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Falsch.
    In MEINEM KONKRETEN Beispiel steht da: Hauptforderung = 2.824,12 EUR - keine Einzelbeträge, etc.!
    Würde ich verschieden fällige Einzelbeträge geltend machen wollen, hätte ich das ja schon im VB entsprechend einzeln angeben müssen. ;)
    Des weiteren sind die rückständigen und laufenden Zinsen ebenfalls konkret bezeichnet.

    Wieso wird hier so viel Phantasie aufgewandt (vielleicht, vielleicht, vielleicht handelt es sich um Einzelbeträge, etc.), wenn ein Blick in den Titel genügen kann? ;) Und muß! Sonst müßte ja jeder Titel komplett hinterfragt werden.

  • Falsch.
    In MEINEM KONKRETEN Beispiel steht da: Hauptforderung = 2.824,12 EUR - keine Einzelbeträge, etc.!
    Würde ich verschieden fällige Einzelbeträge geltend machen wollen, hätte ich das ja schon im VB entsprechend einzeln angeben müssen. ;)
    Des weiteren sind die rückständigen und laufenden Zinsen ebenfalls konkret bezeichnet.

    Wieso wird hier so viel Phantasie aufgewandt (vielleicht, vielleicht, vielleicht handelt es sich um Einzelbeträge, etc.), wenn ein Blick in den Titel genügen kann? ;) Und muß! Sonst müßte ja jeder Titel komplett hinterfragt werden.

    FALSCH!
    Es kommt sehr oft vor, vielleicht nicht bei dir, dass Salden gebildet und als Gesamtbetrag geltend gemacht werden. Woher soll das Gericht wissen, wie es ist?
    FAKT ist, dass die Zinsberechnung nicht nachvollziehbar ist.
    FAKT ist auch, dass die Beträge aus dem Titel abgeschrieben werden können. Warum wird das nicht einfach gemacht??

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • FALSCH!
    Es kommt sehr oft vor, vielleicht nicht bei dir, dass Salden gebildet und als Gesamtbetrag geltend gemacht werden. Woher soll das Gericht wissen, wie es ist?

    Es ist dann aber nicht Aufgabe des Rechtspflegers, der den Antrag auf Pfüb vorliegen hat, den Titel in dieser Art und Weise überprüfen zu wollen. Wenn im Titel nur ein Betrag als Hauptforderung genannt ist, gibt es keine Teilbeträge, aus denen sich die Hauptforderung zusammen setzen könnte. :gruebel:

    Allenfalls könnte darauf geschlossen werden, wenn im Titel dann Zinsen für unterschiedliche Teilbeträge der Hauptforderung und/oder Zeiträume verlangt werden. Aber auch das ist im Titel dann entsprechend niedergelegt - und braucht im Verfahren auf Antrag eines Pfüb nicht nochmals überprüft zu werden. Und nur dann müßte entsprechend gesplittet und - selbstverständlich - im Antrag auf Pfüb genannt werden.


    FAKT ist auch, dass die Beträge aus dem Titel abgeschrieben werden können. Warum wird das nicht einfach gemacht??

    Wir haben ja genau abgeschrieben - nur eben ohne eine exakte Angabe von Zinsbeträgen. Es ist alles komplett aus dem Titel ersichtlich und nichts anders haben wir beantragt. Irgendwelche Zinsbeträge können ja auch erst dann zum Tragen kommen und ausgerechnet werden, wenn eine Zahlung erfolgt - und dieser Zeitpunkt ist bei Antrag Pfüb ja nicht bekannt.

    Die uns jetzt zugegangene Monierung ist m. E. genauso hanebüchen wie die oft uns gegenüber geforderte Vorlage einer Forderungsabrechnung. Wenn wir nur exakt die Forderung aus dem Titel angeben, benötigt man keine Forderungsabrechnung. Da bekam ich dann schon zu hören, nein, das Gericht will, will, will aber eine, denn wir (Bank) bräuchten ja nur aufs Knöpfchen drücken. Ich habe dann mal nachgefragt, wie sie das denn bei Privatpersonen machen, die kein Forderungsabrechnungsprogramm haben... ;) :D Öhm, ja, da kam man dann vollends ins Straucheln.

    Ich finde eben, wenn im Antrag auf Pfüb nichts anderes beantragt wird, als exakt genauso im Titel steht: wieso macht man sich soviel Arbeit? :gruebel:

  • Ich seh da zum jetzigen Zeitpunkt nur 2 Möglichkeiten: Telefon und/oder Erinnerung gegen die Zurückweisung.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Es ist dann aber nicht Aufgabe des Rechtspflegers, der den Antrag auf Pfüb vorliegen hat, den Titel in dieser Art und Weise überprüfen zu wollen.

    Die Forderung, dass die Angabe der Zinsen im PfÜB-Antrag exakt mit der Angabe im Titel übereinstimmt, ist keine Überprüfung des Titels.

  • Es ist dann aber nicht Aufgabe des Rechtspflegers, der den Antrag auf Pfüb vorliegen hat, den Titel in dieser Art und Weise überprüfen zu wollen.

    Die Forderung, dass die Angabe der Zinsen im PfÜB-Antrag exakt mit der Angabe im Titel übereinstimmt, ist keine Überprüfung des Titels.

    Es ging in diesem Zusammenhang um die Spekulation, daß niemand wissen könne, ob die Hauptforderung nicht aus mehreren Teilbeträgen besteht.

  • Es ging in diesem Zusammenhang um die Spekulation, daß niemand wissen könne, ob die Hauptforderung nicht aus mehreren Teilbeträgen besteht.

    Das ist mir Klar, aber dennoch schreibst du, er würde den Titel überprüfen. In einem früheren Beitrag verwendest du den Begriff hinterfragen.

    Ich bearbeite schon lange keine M-Sachen mehr, vermutlich hätte ich den PfÜB erlassen. Dennoch ist die Forderung des Kollegen nicht abwegig. Er stellt keine unsinnigen Spekulationen an, er verlangt lediglich, dass der Antrag so formuliert ist, dass eine Abweichung vom Titel ausgeschlossen ist.

  • Es ist dann aber nicht Aufgabe des Rechtspflegers, der den Antrag auf Pfüb vorliegen hat, den Titel in dieser Art und Weise überprüfen zu wollen.

    Die Forderung, dass die Angabe der Zinsen im PfÜB-Antrag exakt mit der Angabe im Titel übereinstimmt, ist keine Überprüfung des Titels.

    Es ging in diesem Zusammenhang um die Spekulation, daß niemand wissen könne, ob die Hauptforderung nicht aus mehreren Teilbeträgen besteht.

    Du verstehst das Problem nicht!!
    Es geht um die SPEKKULATION, wie die im Titel als Betrag ausgewiesenen Zinsen berechnet wurden! Das fehlt im Titel. Wenn Du nun also Angaben machst, die sich nicht aus dem Titel ergeben, ist das nicht überprüfbar. Es geht nicht um die Prüfung des Titels! Du weißt ja, wie die Zinsen berechnet wurden. Ich aber nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • *soifzt* Araya: Guckst Du hier:

    Zitat

    Wir haben ja genau abgeschrieben - nur eben ohne eine exakte Angabe von Zinsbeträgen. Es ist alles komplett aus dem Titel ersichtlich und nichts anders haben wir beantragt.

    Aber gut, ich schließe hier. Möge sich mancheiner mehr Arbeit machen als nötig und dann wegen Arbeitsüberlastung schimpfen. :teufel:

  • Wir haben einen Titel wie folgt:
    ...13,57 EUR ausgerechnete Zinsen vom 24.01.2018 bis 05.03.2018

    ...

    Doppelseufz! ;)

    Ich habe nur versucht, dir etwas zu erklären. Der Versuch schlug wohl fehl.

    Aus der zitierten Zeile ist weder ersichtlich, aus welchem Betrag die Zinsen berechnet wurden noch mit welchem Zinssatz. Dass der Zinssatz angegeben wurde, hast du später nachgeschoben. Fehlt immer noch der verzinste Betrag!

    Da ich weder meinem Mandanten eine Verzögerung und damit uU einhergehenden Rangverlust (was noch dazu GANZ EINFACH zu vermeiden wäre durch die Übernahme der sich konkret aus den Titel ergebenden Daten) erklären noch die Akte bearbeiten muss, habe ich heute leider kein Foto für mich und bin raus.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Schade, dass Ihr hier am Brückentag so aneinander vorbeiredet. Denn das eigentliche Problem besteht aus meiner Sicht gar nicht, sondern die Irritationen beruhen allein auf den Formulierungen im Vollstreckungsbescheid:

    In der Sache hat Tanja eine Hauptforderung per Mahnverfahren geltend gemacht in Höhe von 2.824,12 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2018. Das Mahngericht im automatisierten Verfahren berechnet nun selbst (!) die Zinsen seit 24.01.2018 bis zum Tag des Erlasses des Mahnbescheids, hier offensichtlich am 05.03.2018. So steht auch den in mir vorliegenden Vollstreckungsbescheiden unter "III. Zinsen" in der Nr. 1: "laufende, vom Gericht ausgerechnete Zinsen", hier also vom 24.01.2018 bis 05.03.2018. Die Höhe und Berechnung dieser ausgerechneten Zinsen ist dabei im Vollstreckungsbescheid detailliert nach Zinssatz, Hauptforderung und Zeitraum angegeben. Als weiterer Punkt steht dann unter III. in Nr. 2: "hinzu kommen weitere laufende Zinsen", und zwar ab dem Tag nach Erlass des Mahnbescheides, hier offensichtlich 06.03.2018.

    Warum der Vollstreckungsbescheid eine solche automatisierte Ausrechnung der Zinsen enthält, wird sicher einen Sinn haben, der sich mir aber nicht auf Anhieb erschließt. Der Schuldner soll wohl sehen können, wie viel er konkret zu zahlen hat.

    Jedenfalls erhält Tanja mit diesem Vollstreckungsbescheid im Ergebnis etwas anderes, als sie beantragt hat. Denn es wurden von ihr keine ausgerechneten Zinsen vom 24.01.2018 bis zum 05.03.2018 und laufende ab dem 06.03.2018 beantragt, sondern lediglich Zinsen ab dem 24.01.2018. Und genau dies macht sie nun zur Grundlage des PfÜB-Antrages. Aus meiner Sicht zu Recht.

    Damit sollte aber zugleich die (ebenfalls zu Recht erhobene) Forderung von Araya und S.H. erfüllt sein, dass ausgerechnete Zinsen bzw. ihre Berechnung separat angegeben werden müssen. Denn aus dem Vollstreckungsbescheid ergibt sich, dass es sich "nur" um die automatisch vom Gericht berechneten Zinsen bis zum Erlass des Mahnbescheids handelt. Und aus dem PfÜB-Antrag ist ersichtlich, dass Tanja eben nicht diese ausgerechneten, sondern die seit 24.01.2018 laufenden Zinsen geltend macht. Dem kann aus meiner Sicht ohne Bedenken stattgegeben werden.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!