Aufteilende Eigentümer machen sich Gedanken, ob so genannte Park-Paletten sondernutzungsfähig sind. Zur Veranschaulichung folgende Links, wobei ich diese Firmen nicht kenne und nur die Konstruktion verdeutlichen will:
http://www.nussbaum-group.de/deutsch/produk…tten-n6301.html
https://www.multiparking.com/index.php?Pale…steme-Parkhilfe
Bitte beachten: Der Begriff "Parkpalette" wird zum Teil auch für eine Art "halboffenes Parkhaus" gebraucht - so meine ich ihn ausdrücklich nicht, sondern ich meine diese "verschiebbaren Stellplätze".
Der Bereich, in dem die Verankerung im Boden liegt, ist sicher sondernutzungsfähig. Aber was ist mit den Teilen an sich? Maßgeblich ist ja wie immer für § 94 II BGB die Verkehrsanschauung. Meines Erachtens spricht vieles für einen Vergleich mit Doppelparkern, die ja auch wesentliche Bestandteile sind. Dass Doppelparke sondereigentumsfähig sind (insgesamt), spielt keine Rolle - entscheidend ist die (vorgelagerte) Frage, ob es wesentliche Bestandteile sind. Anderenfalls müsste man nämlich die verschiebbaren Teile gesondert regeln, wie bei beweglichen Sachen.
Hat jemand Erfahrungen und/oder Einschätzungen? Danke und Gruß,
Andydomingo