So genannte "Parkpaletten" - wesentliche Bestandteile?

  • Aufteilende Eigentümer machen sich Gedanken, ob so genannte Park-Paletten sondernutzungsfähig sind. Zur Veranschaulichung folgende Links, wobei ich diese Firmen nicht kenne und nur die Konstruktion verdeutlichen will:
    http://www.nussbaum-group.de/deutsch/produk…tten-n6301.html
    https://www.multiparking.com/index.php?Pale…steme-Parkhilfe

    Bitte beachten: Der Begriff "Parkpalette" wird zum Teil auch für eine Art "halboffenes Parkhaus" gebraucht - so meine ich ihn ausdrücklich nicht, sondern ich meine diese "verschiebbaren Stellplätze".

    Der Bereich, in dem die Verankerung im Boden liegt, ist sicher sondernutzungsfähig. Aber was ist mit den Teilen an sich? Maßgeblich ist ja wie immer für § 94 II BGB die Verkehrsanschauung. Meines Erachtens spricht vieles für einen Vergleich mit Doppelparkern, die ja auch wesentliche Bestandteile sind. Dass Doppelparke sondereigentumsfähig sind (insgesamt), spielt keine Rolle - entscheidend ist die (vorgelagerte) Frage, ob es wesentliche Bestandteile sind. Anderenfalls müsste man nämlich die verschiebbaren Teile gesondert regeln, wie bei beweglichen Sachen.

    Hat jemand Erfahrungen und/oder Einschätzungen? Danke und Gruß,
    Andydomingo

    Einmal editiert, zuletzt von andydomingo (9. Mai 2018 um 14:44) aus folgendem Grund: Formatierung ging verloren

  • Parkpaletten können mE mit Stapelparkern verglichen werden. Es handelt sich entweder um die horizontale Variante, bei der auf jeder Parkebene eine Parklücke freigehalten wird, oder um die vertikale Variante, bei der die Bauwerke Parkmöglichkeiten in mindestens zwei Ebenen bieten. Die untere Ebene befindet sich dann in Terrainhöhe oder geringfügig darunter. Die zweite Ebene wird entweder durch eine Konstruktion mit Stützen oder Unterzügen aus Stahlprofilen, die eine asphaltierte Betondecke tragen oder durch eine entsprechende Stahlbetonkonstruktion gebildet (so die Definition von Knittel in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, Dokumentstand 141. Lieferung 04.2018, § 85 BewG RN 316).

    Über die Frage, wie solche Parksysteme innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage rechtlich geregelt werden können, hat sich bereits Röll in seiner Abhandlung im Rechtspfleger 1996, 322 ff. Gedanken gemacht. Lt. juris plädiert er dafür, die gesamte Anlage als Gemeinschaftseigentum einzustufen und in einer Gemeinschaftsordnung konkrete Regelungen über die Benutzung der Anlage festzulegen.

    Zu Sammelstellplatzverschiebeanlagen führt das OLG Frankfurt/Main im Beschluss vom 23.12.1999, 20 W 281/98, aus:

    „Letztlich ist kein zwingender Grund dafür ersichtlich, wieso die Gebrauchszuweisung an dem einzelnen Stellplatz in einer Sammelparkanlage gemäß § 15 Abs. 1 WEG dann möglich sein soll, wenn diese im Gemeinschaftseigentum steht, für den Fall des Teileigentums an einer solchen Stellplatzeinheit jedoch ausgeschlossen und nur über § 1010 BGB gegeben sein soll. Deshalb ist die hier beabsichtigte Gebrauchsregelung für die einzelnen Stellplätze der Mehrfachparkanlagen gemäß §§ 1 Abs. 3, 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG zulässig (ebenso: LG München I Mitt Bay Not 1971, 242; LG München II Mitt Bay Not 1988, 78; von Heynitz, DNotZ 1971, 645 ff; Ertl, Rpfleger 1979, 81 ff und DNotZ 1988, 4 ff; Bärmann-Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rn. 67; Frank Mitt Bay Not 1994, 512 ff; Bauer/von Oefele, GBO V 88 und 91 Staudenmaier BW NotZ 1975, 170, 172 Schneider Rpfleger 1998, 9 ff und 53 ff). Angesichts des klar ersichtlichen Regelungsinhaltes der Gebrauchsregelung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob man hierfür den gesetzlich nicht definierten Begriff des Sondernutzungsrechtes am Sondereigentum verwendet oder diesen nach dem bisher üblichen Sprachgebrauch der Einräumung des alleinigen Gebrauchs am gemeinschaftlichen Eigentum vorbehält (so BayObLG a.a.O.).

    Im Beschluss vom 20.2.2014, V ZB 116/13, Rz. 11,12, 13 führt der BGH zur Frage der „rollierenden“ Belegung einer Doppelstockgarage aus:

    „… In dieser Fallgestaltung kommt die Zuweisung fester Stellplätze an die Miteigentümer auf der Grundlage von Sondernutzungsrechten im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht in Betracht (so aber wohl Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2836; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 113; Langhein, Notar 2012, 290), weil Sondernutzungsrechte nur an gemeinschaftlichem Eigentum bestehen können (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 16). ….Nach verbreiteter Ansicht, der das BerGer. folgt, ist als weitere Gestaltungsmöglichkeit eine Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gem. § 15 I WEG zulässig (BayObLGZ 1994, 195 = NJW-RR 1994, 1427; OLG Frankfurt a. M., NZM 2001, 527; OLG Jena, ZWE 2000, 232; OLG Nürnberg, NJOZ 2011, 2083 = ZWE 2011, 419 [420]; Demharter, GBO, 29. Aufl., Anh. § 3 Rn. 31; Schultzky in Jennißen, § 15 Rn. 64; Frank, MittBayNot 1994, 512 [513]; Schneider, Rpfleger 1998, 9 [12 f.]; v. Oefele, MittBayNot 2000, 441; Schmidt, ZWE 2000, 207). …. Andere halten derartige Gebrauchsregelungen für unzulässig (Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 15 WEG Rn. 1; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 15 Rn. 1; Hügel, NZM 2004, 766; Schöner, Rpfleger 1997, 416; Basty, Rpfleger 2001, 169)….. Der Senat sieht die – seit geraumer Zeit üblichen und von den Grundbuchämtern gebilligten – Gebrauchsregelungen gem. § 15 I WEG, die die Benutzung von Mehrfachparkern betreffen, als zulässig an….“

    Und wenn eine Gebrauchsregelung nach § 15 WEG bei einer im Teileigentum stehenden Doppelstockgarage zulässig sein soll, dann erschließt sich mir nicht, weshalb eine Regelung über den Ausschluss des ansonsten nach § 13 Absatz 2 WEG uneingeschränkt bestehenden Mitgebrauchsrechts bei einer im Gemeinschaftseigentum verbleibenden Sammelverschiebeparkanlage durch Einräumung eines Sondernutzungsrechts nicht möglich sein soll.

    Darauf, dass die einzelnen Stellflächen beweglich sind, kann es nicht ankommen.

    Davon abgesehen, können auch Einrichtungs- und sonstige Ausstattungsgegenstände im Sinne des § 94 Absatz 2 BGB eingefügt sein, wenn sie dem Baukörper entweder besonders angepasst sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden oder dem Bauwerk ein besonderes Gepräge geben. Unerheblich ist, ob die eingefügten Sachen zur Herstellung des Gebäudes erforderlich sind oder dass derartige Anlagen nach dem heutigen Stand der Technik leicht ausgebaut und ersetzt werden können. (Stieper im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 94 RN 25, 26)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (10. Mai 2018 um 12:49) aus folgendem Grund: Stieper (Staudinger) statt Stiper

  • Danke für die ausführliche Antwort. Wenn man solche Systeme wie Doppelparker behandelt, könnte ja der gesamte "Streifen", auf dem sich die verschiebbaren Stellplätze befinden (also dort, wo die Führungen eingebaut sind) sogar als Teileigentum gemäß § 3 II 2 WEG einordnen? Freilich ist fraglich, ob das gesamte System (es ist ja nicht an allen Stellen durch Stellplätze überbaut, sondern es gibt ja auch "Lücken", in die die Plätze verschoben werden) als "Garagenstellplatz" nach 3 II 2 betrachtet werden kann. Sicherer erscheint es mir, die Anlage im Gemeinschaftseigentum zu belassen, an den verschiebbaren Teilen Sondernutzungsrechte zu begründen und an dem Schienenführungssystem ein gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht mit der Maßgabe, dass Instandhaltung etc. von allen zu tragen sind, die "darauf" einen verschiebbaren Stellplatz haben.

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