Titelberichtigung Zuständigkeit

  • Guten Morgen,

    ich habe eine Zivilakte aus den 90ern vorliegen (bzw. die digitale Kopie). Der Klägervertreter beantragt die Berichtigung von Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss, da auf Klägerseite eine Umfirmierung stattgefunden hat. Ich war zunächst auf dem Holzweg und ging von einer Rechtsnachfolgeklausel aus, offensichtlich hatte ich nicht genau genug gelesen :oops: Nach demAnhörungsprozedere liegt die Akte jetzt wieder vor mir, ich fange an die Klausel zu tippen und merke, dass es ja eine Berichtigung und keine Umschreibung ist. Jetzt die ganz blöde Frage: Kann ich als Rechtspfleger ein Versäumnisurteil auf Antrag berichtigen? Wahrscheinlich nicht, oder? Dann würde ich den Berichtigungsbeschluss nur für den KFB machen und die Akte schnellstmöglich der zuständigen Richterin vorlegen, damit diese das Urteil berichtigt.
    Der Berichtigungsbeschluss wird dann mit dem Original verbunden, richtig? Und nochmal von Amts wegen zugestellt?
    Tut mir leid, wenn meine Fragen etwas dämlich sind. Irgendwie bin ich von der neuen Erkenntnis, dass es keine Klausel ist, etwas überrumpelt und jetzt gänzlich verunsichert…

    Danke im Voraus für eure Hilfe!

    Liebe Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von Rpfl2012 (11. Mai 2018 um 07:42) aus folgendem Grund: Formatierung korrigiert

  • Wieso Titelberichtigung????

    Wenn die Partei nach Titelerlass umfirmiert und beantragt dies auf den Titels zu verlautbaren, hat dies der UdG mit einem klarstellenden Zusatz der bereits erteilten Klausel beizuschreiben.

  • UdG-Zuständigkeit? Noch besser! Danke! Wie gesagt, mir ist erst heute aufgefallen, dass es ja gar keine Rechtsnachfolge ist... Die UdG legt leider gerne alles erstmal dem Rpfl vor und hat es hier ja dann wieder geschafft, dass ich mich zuständig fühle, obwohl ich es gar nicht bin... :oops: Danke für's Augen öffnen!

  • a) Der KFB hat das Rubrum des Urteils. Wenn also etwas zu berichtigen wäre, erst dem Richter zum Urteil vorlegen und dann nachziehen.

    b) Eine Änderung nach Titelerlass führt nicht zu einer Berichtigung des Titels.

    c) Im Fall der Rechtsnachfolge wird die Klausel umgeschrieben.

    d) Eine Änderung der Firma muss nichtmal in der Klausel geändert werden. Gegenüber dem Vollstreckungsorgan kann die Firmenänderung durch die Vorlage eines amtlichen chronologischen Handelsregisterausdrucks geführt werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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