Zustellung im Ausland - Zuständigkeit

  • Guten Morgen,

    irgendwie ist heute der Wurm drin oder ich stehe heute mit Zuständigkeitsfragen auf dem Kriegsfuß.

    Es liegt eine Zivilakte vor, die bislang lediglich aus der Klageschrift besteht. Nun hat die Richterin das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Zustellung der Klageschrift an die Beklagtenseite mit Fristsetzung zur Erklärung der Verteidigungsabsicht verfügt. Der Beklagte lebt in den Niederlanden und die Akte wurde mir nun zugeschrieben mit dem Vermerk „Frau Rechtspflegerin bzgl. Zustellung in den Niederlanden.“
    Ich muss ehrlich sagen, ich fühle mich unzuständig und kenne es bisher nur so, dass jeder seine ausgehenden Ersuchen selbst macht. Das wurde bislang von keinem Richter an mich delegiert. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob das auch tatsächlich nicht geht oder eben bisher nur nicht gemacht wurde, das Delegieren. Ich weiß aber doch hier auch gar nicht, ob sie mit Einschreiben oder Aufgabe zur Post oder über das Konsulat oder was weiß ich zugestellt haben möchte. :confused: Das muss doch der Richter hier entscheiden oder sehe ich das falsch?

    Für Tipps und Hinweise wäre ich sehr dankbar!

    Liebe Grüße

  • Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 Nr. 1 RpflG.

    Für die Niederlande ist Einschreiben gegen internationalen Rückschein oder Zustellung über den niederländischen GVZ möglich (65 Euro Gebühr). Wenn keine Übersetzungen gefertigt werden, muss der Empfänger mit einem Formblatt über das Annahmeverweigerungsrecht belehrt werden (zu finden beim europäischen Justizportal).
    Welche Art der Zustellung und ob mit oder ohne Übersetzungen müsste hier der Kläger entscheiden. Er muss auf die Möglichkeiten hingewiesen werden und dann ggf. auch einen Vorschuss für den GVZ und die Übersetzungen einzahlen, bevor die Zustellung erfolgen kann.

  • So kann man das machen. Manchmal schreibe ich auch dem Richter im Hinblick auf verschiedene Zustellungsmöglichkeiten die Sache wieder zu und
    lasse ihn entscheiden, denn der Richter ist in Richterangelegenheiten der Herr des Verfahrens (der ja dann auch ein Zustellungsersuchen unterschreiben muss).

  • Im Zivilverfahren ist aber Parteibetrieb angesagt, der Kläger ist "Herr" des Verfahrens. In anderen Verfahrensarten würde ich auch den Richter fragen, aber hier ist das meiner Meinung nach der falsche Weg.

    Ihr würdet euch auch bedanken, wenn ihr klagt, genau wisst, dass der Empfänger deutsch spricht und ihr dann hunderte Euro Übersetzungskosten zahlen sollt, weil der Richter gerne Übersetzungen haben möchte.

  • Die Zustellungen in Zivilverfahren Ladung, Klage, Urteil, KFB u.a. sind eben keine Zustellungen im Parteibetrieb, sondern Zustellungen von Amts wegen.
    Der Herr des Verfahrens ist der Richter, der zu bestimmen hat, wie die Zustellung erfolgt und diese auch zu verantworten hat.
    Natürlich bekommt er von mir, falls ich nicht selber die Parteien anschreibe Hinweise, die eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen. Manchmal reicht hier ja eine kurze Rücksprache.
    Oft wissen die Richter aber auch auf Grund von Informationen, die sie von der Partei haben, dass z. B. eine Zustellung durch Einschreiben ./. Rückschein voraussichtlich nichts
    bringen, weil der Empfänger die Annahme verweigern wird.

  • § 29 RpflG regelt die Zuständigkeit nur für die Ausführung ausländischer Zustellungsanträge durch den Rechtspfleger. § 29 RpflG enthält keine Zuständigkeit für die Ausführung der Zustellung im Ausland.
    Die Zustellung im Ausland erfolgt bei Zustellung im Amtsbetrieb auf Veranlassung des Vorsitzenden (s. Zöller, ZPO § 183 Rdnr. 55). Der Richter entscheidet, wie die Zustellung auszuführen ist. Er hat auch das Zustellungsersuchen zu unterschreiben (bei uns werden den Richtern die Zustellungsersuchen vorbereitet, nachdem sie mitgeteilt haben, wie die Zustellung bewirkt werden soll).

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