Eintragung Treuhändersperrvermerk

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich habe einen Antrag zur Eintragung einer Buchgrundschuldmit Treuhändersperrvermerk vorliegen. Die Eintragungshinweise enthaltenallerdings in einem Fall gar keine Unterschrift der Gläubigerin und im zweitenFall nur ein Faksimile.


    Welche Anforderungen an die Form dieser Urkunde bestehen?Kann ich auch eine Eintragung ohne Unterschrift durchführen. Klar ist ja, dassich für weitere Veränderungen immer die Willenserklärung des Treuhändersbenötige.


    Vielen Dank für eure Hilfe,

    Steigel

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich habe einen Antrag zur Eintragung einer Buchgrundschuldmit Treuhändersperrvermerk vorliegen. Die Eintragungshinweise enthaltenallerdings in einem Fall gar keine Unterschrift der Gläubigerin und im zweitenFall nur ein Faksimile.


    Welche Anforderungen an die Form dieser Urkunde bestehen?Kann ich auch eine Eintragung ohne Unterschrift durchführen. Klar ist ja, dassich für weitere Veränderungen immer die Willenserklärung des Treuhändersbenötige.


    Vielen Dank für eure Hilfe,

    Steigel

    Eintragungshinweise? Anforderung an die Form einer Urkunde? Bist du wirklich Rechtspfleger beim GBA?

  • Daran zweifle ich jetzt auch. Da ich aber mein Statement schon vorbereitet hatte, kommt es hier:

    Der Leitsatz des LG Koblenz, Rpfleger 1971, 22 zum früheren § 72 VAG (jetzt § 128 VAG) lautet:
    „Zur Eintragung eines Sperrvermerks nach § 72 VAG, die zusammen mit der Eintragung des Grundpfandrechts erfolgen soll, bedarf es nur der Bewilligung und des Antrags des Grundstückseigentümers. Einer Erklärung des Gläubigers oder der Aufsichtsbehörde über die (künftige) Zugehörigkeit des Rechts zum Deckungsstock in der Form des § 29 GBO bedarf es keinesfalls.“

    Unter Hinweis auf diese Entscheidung und diejenige des BayObLG, DNotZ 1965, 684 sowie weitere Kommentierungen hält daher Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2018; § 13 RN 73 den Eigentümer als unmittelbar Betroffenen für antragsberechtigt. Das gilt auch für die Bewilligung (s. Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2018, § 29 RN 25 mwN).

    Und die formgerechte Eintragungsbewilligung (nebst Antrag des Eigentümers) dürfte Dir ja vorliegen. Auf den zusätzlichen Antrag des Gläubigers (der auch per Fax oder durch die Verwendung eines Unterschriftsstempels gestellt werden könnte; BeckOK/Otto, § 30 GBO RN 14) kommt es dann nicht mehr an.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (12. Mai 2018 um 09:11) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

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