Nicht beigeordneter Terminsanwalt (PKH)

  • Hallo und Guten Tag!

    ich habe jetzt schon eine ganze Weile gesucht, finde aber nirgendwo eine Lösung für mein Problem. Vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen...

    Der Fall sieht so aus:
    Rechtsanwalt A hat die Partei im Verfahren vertreten, ist auch beigeordnet worden und hat ganz normal seine Vergütung abgerechnet (inklusive Terminsgebühr).
    Etwa ein Jahr später hat sich nun ein Rechtsanwalt B gemeldet, der die Partei im letzten Termin vertreten hat, aber aus einer vollkommen anderen Kanzlei stammt. Er ist nicht beigeordnet worden. Er beantragt die Festsetzung einer Gebühr VV 3401 RVG sowie VV 3104 RVG gem. § 11 RVG gegen die PKH-Partei.

    Darf er das? Und wenn ja, welche Gebühren darf er fordern?

    Ich glaube ja fast, dass ihm die angemeldeten Gebühren tatsächlich zustehen und er sie auch im Rahmen des § 11 RVG festsetzen lassen kann, weil er ja nicht i.S.d. § 122 I 3 ZPO "beigeordnet" ist.

    Ich bin für jede Hilfe dankbar!

  • Die Untervollmacht hat der beigeordnete Rechtsanwalt erteilt. Ob die Partei etwas davon wusste, weiß ich nicht.

  • Wurde dem Antrag nicht die Abrechnung nach § 10 RVG, die die Partei vorher erhalten haben muss, beigefügt? Die könnte auch schon aufschlussreich sein.
    Ansonsten wie Husky98 schon schrieb... Anhörung abwarten.

  • Nein, eine Abschrift der Abrechnung war nicht beigefügt. Aber ich habe mal meinen zuständigen Bezirksrevisor um Rat gefragt und das war seine Antwort:

    "Etwaige Einwände der Partei, sollte sie die z.B. bzgl. der Vollmachtanbringen, sind von Ihnen im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht zuberücksichtigen sind, da es sich nicht um gebührenrechtliche Einwände handelt.Sie müssten dann den Antrag auf Festsetzung zurückweisen bzw. aufAntragsrücknahme hinwirken. Der Anspruch des Unterbevollmächtigten müsstesodann im Klageverfahren geltend gemacht werden."

    Also § 11 Abs. 5 S. 1 RVG.

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