Nachweis Mittellosigkeit vom Betreuer?

  • Hallo zusammen!

    Für die Betroffene ist Betreuung angeordnet worden und in den Aufgabenkreis fällt nicht die Vermögenssorge. Nun möchte die Betreuerin die Vergütung gegen dieStaatskasse festgesetzt haben. Mir fehlt jedoch der Nachweis der Mittellosigkeit. Kann ich diesen von der Betreuerin verlangen? Richtig ist, dass ich natürlich hier auch die Betroffene zu befragen kann, jedoch antwortet diese nicht. Kann man die Betreuerin irgendwie dazu bringen, dass sie einen aktuellen Vermögensstand mitteilt? Wie macht ihr das?

  • Wenn die Betreuerin die Vermögenssorge nicht hat, dann hat sie auch kein Recht bei Banken o. Ä. nach dem Vermögen des Betreuten zu fragen, von der Betreuerin kannst du also meiner Meinung nach nichts fordern.

    Es muss ja einen Grund haben, warum keine Vermögenssorge angeordnet wurde, offenbar kann der Betreute sich selbst um sein Vermögen kümmern und Angaben dazu machen. Wenn er nicht antwortet schreibe ich meistens, dass ich davon ausgehe, dass er vermögend ist und die Vergütung gegen ihn festsetzen werde, wenn er nicht antwortet, da kommt dann meistens eine Antwort. Wenn nicht, dann mache ich eben den Festsetzungsbeschluss.

  • Der Betreuer soll zwar im Antrag Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen machen, das Gericht hat aber diese ggf. selbst von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln. Wenn die Vermögenssorge nicht zu den Aufgaben gehört, läuft es also auf Amtsermittlung hinaus. Dazu gibt es auch Entscheidungen (Schleswig und Zwickau?!) auch dazu, dass im Zweifel die Staatskasse die Vergütung zu zahlen hat.

    Kann der Betreuer evtl. Auskunft geben, wovon der Betreute lebt? Beim Bezug von Sozialleistungen dürfte von Mittellosigkeit auszugehen sein.

  • Die Betreuerin hat nur Gesundheitssorge und Aufenthalt.
    Ich habe jetzt wie oben beschrieben die Betroffene angeschrieben. Mal sehen wie sie reagiert. Danke aber...

  • Wenn er nicht antwortet schreibe ich meistens, dass ich davon ausgehe, dass er vermögend ist.

    So handhabe ich es auch


    Ich auch.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Der Betreuer soll zwar im Antrag Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen machen, das Gericht hat aber diese ggf. selbst von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln. Wenn die Vermögenssorge nicht zu den Aufgaben gehört, läuft es also auf Amtsermittlung hinaus.

    :daumenrau

    Keine Ahnung wie alt die Betreuung ist, aber in der Akte müßte sich ja die Stellungnahme der Betreuungsbehörde befinden, welche ja zur Aufgabe hat, zu prüfen, ob keine anderen Hilfen ausreichend sind.

    Da müßte ja was zur vermögensrechtlichen Situation stehen, da das Sozialamt in der Eingliederungshilfe ja auch prüft, ob Selbstzahler oder Sozialkasse. Dazu ist doch das neue Betreuungs(verhinderungs)stärkungsgesetz doch geschaffen worden :)

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