§ 273 Abs. 4 AktG, entsprechend: Nachtragsabwicklung

  • Ich würde mich über Rückmeldungen zu folgendem Sachverhalt freuen:
    Hinweis: Namen/Firmen sind frei erfunden.
    Es geht um die August GmbH.
    Hintergrund: Die August GmbH befindet sich in Liquidation („Die Gesellschaft ist aufgelöst.“). Gesellschafter der August GmbH sind: die Bastian AG und die Doris AG, beide mit Sitz in der Schweiz. Für die Bastian AG existiert ein Registerauszug der Schweiz, nach welchem sich die Bastian AG in Liquidation befand und im Jahr 1997 v.A.w. gelöscht wurde. Für die Doris AG existiert kein (solcher) Registerauszug. Im Register der Schweiz konnten jedoch Listen gezogen werden, die bis in das Jahr 1998 zurückführen und die sämtliche aktive Firmen ausweisen. Die Doris AG ist in diesen Listen nicht ausgewiesen. Demzufolge kann die Doris AG allenfalls vor dem Jahr 1998 registriert gewesen sein. Auch durch weitere Recherchen konnte das Schicksal der Doris AG nicht ermittelt werden.
    Nun zum eigentlichen „Problem“: der für die August GmbH eingetragene Liquidator Müller ist verstorben. Die Liquidation ist jedoch noch nicht beendet, da noch (zu löschende) Rechte im Grundbuch für die August GmbH eingetragen sind.
    Meine geplante weitere Vorgehensweise ist es, einen Nachtragsliquidator für die August GmbH zu bestellen, gem. § 273 Abs. 4 AktG entsprechend. Dieser Beschluss über die Bestellung kann jedoch u.U. nicht rechtskräftig werden: die o.a. Gesellschafter (selbst) können nicht angehört werden; öffentliche Zustellung ist nicht einschlägig.
    Für die Anhörung der o.a. Gesellschafter würde ich nun (ebenfalls) einen Nachtragsabwickler bestellen, gem. § 273 Abs. 4 AktG entsprechend. An die Bestellung eines Pflegers nach § 1913 BGB dachte ich auch, allerdings steht mir m.E. hierfür folgende Entscheidung im Weg: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…ZG-B-2017-S-347

  • Keine Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG analog, da die Gesellschaft noch nicht gelöscht ist.
    Wie Ti würde ich hier einen Notliquidator nach § 29 BGB analog bestellen.
    Wieso kommt keine öffentliche Zustellung des Bestellungsbeschlusses in Betracht (§ 185 Nr. 3 ZPO)?
    Für die Schweizer Aktiengesellschaften kannst du hier m.E. keinen Nachtragsliquidator bestellen, dafür bist du schlicht nicht zuständig.
    Ich würde eine solche Bestellung aber auch nicht für erforderlich halten. Sollte der Notliquidator irgendwelche Erträge für die Gesellschaft erwirtschaften, müssten die für die beiden Gesellschafter hinterlegt werden.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Zunächst einmal vielen DANK für die Denkanstöße :)

    Ihr habt Recht: die Bestellung eines Nachtragsabwicklers gem. § 273 IV AktG (analog) für die August GmbH ist nicht einschlägig. Ich würde daher für die August GmbH einen Notliquidator entspr. § 29 BGB bestellen.

    Wie gehe ich aber mit den schweizerischen Gesellschaftern Bastian AG (nachweislich gelöscht) und Doris AG ( Existenz unbekannt) um? Das bearbeitende Notariat schlägt vor, zumindest für die Bastian AG, einen Nachtragsabwickler gem. § 273 IV AktG zu bestellen, in Anlehnung an einen BGH-Beschluss à „Bestellung eines Nachtragsliquidators für einzelne Abwicklungsmaßnahmen einer ausländischenGesellschaft“: BGH, Beschl. v. 22.11.2016 – II ZB 19/15.

    Hinsichtlich der Doris AG würde ich den Bestellungsbeschluss bzgl. des Notliquidators für die August GmbH nach § 185 Nr. 1 ZPO öffentlich zustellen. Dann stolpere ich allerdings über die Tatsache, dass der zuletzt bekannte Sitz der Doris AG in der Schweiz ist/war. Müsste ich dann in Deutschland und in der Schweiz öffentlich zustellen…?

    Ich würde mich freuen,wenn ich noch ein paar Meinungen dazu bekäme :)

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