Übertragung Mieterdienstbarkeit §§ 1092 II, 1059a I Nr. 2 - wessen Bewilligung?

  • Es sollen Mieterdienstbarkeiten gem. §§ 1092 II, 1059a I Nr. 2 BGB übertragen werden; die Erfordernisse nach § 1059a I Nr. 2 BGB werden eingehalten. Die Frage ist aber darüber hinaus für das Grundbuchverfahren, ob die Eintragungsbewilligung nur des verlierenden Teils nötig ist oder auch die des Erwerbers.
    Man könnte eine Parallele zur Abtretung des Grundschuld ziehen, wonach auch nur die Abtretungsbewilligung des Zedenten nötig ist und der Eintraungsantrag des Zessionars. Ferner könnte man aus § 22 II GBO den Gegenschluss ziehen, dass nur in Abt. I der Erwerber auch seine Eintragung bewilligen muss.
    Ich wollte mich aber lieber vergewissern.
    Danke fürs Feedback und Gruß
    Andydomingo

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