Zwingene Einstimmigkeit Beschlüsse Wohnungseigentümergemeinscahft

  • Hallo zusammen,
    ich habe folgenden Passus in eine Teilungserklärung
    "Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen können Beschlüsse der Wohnugseigentümergemeinschaft nur einstimmig gefasst werden".
    So einen Passus hatte ich noch nie und mein Bauchgefühl sagt mir irgendwie, dass es nicht geht, weil es ja die Eigentümer in deren Meinungsbildung behindert.
    Ich hab schon zig Kommentare gewälzt aber weder etwas gefunden, dass es geht und auch nichts dass es nicht geht.
    Hat das schon mal einer gehabt und kennt die Grundlagen dafür , dass es geht oder oben nicht ?
    Besten Dank bereits im Voraus.
    Gruß hamburg

  • Wieso sollte das nicht gehen?
    Das ist zwar absolut unpraktikabel aber sicher nicht unzulässig. Wenn man sich so hohe Hürden auferlegt muss man dann nur auch damit leben.

  • ...Ich hab schon zig Kommentare gewälzt aber weder etwas gefunden, dass es geht und auch nichts dass es nicht geht.

    Ich weiß nicht, was Du gewälzt hast, aber für die Zulässigkeit s. z.B. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 2924 mwN in Fußn. 12; Lafontaine im jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand 01.04.2017, § 10 WEG RN 82 mwN in Fußn. 271; Schultzky in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Auflage 2017, § 23 RN 55 mwN in Fußnote 3.

    Die Leitsätze aus den dort genannten Beschlüssen lauten:

    OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 19.08.2008, I-15 Wx 89/08, 15 Wx 89/08:
    „Den gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsrechts über die Mehrheitsentscheidungen kann nicht ein zwingender Leitbildcharakter beigemessen werden.(Rn.43)Es ist daher im Grundsatz möglich, dass die Wohnungseigentümer in Abweichung von dem Mehrheitsprinzip ein Einstimmigkeitsprinzip vereinbaren.(Rn.45)Hiervon ausgenommen sind nur die Fälle, in denen nach dem Gesetz das Mehrheitsprinzip nicht ausgeschlossen werden kann.(Rn.48)“

    OLG Köln 16. Zivilsenat, Beschluss vom 27.06.2003, 16 Wx 105/03:

    „Sind nach den Bestimmungen der Teilungserklärung alle die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffenden Beschlüsse einstimmig zu fassen, so gilt diese Regelung, wie aus § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG folgt, nicht für die Bestellung und Abberufung des Verwalters, die durch Mehrheitsbeschluss erfolgen können. Soll allerdings während der Amtsdauer des Verwalters sein Vertrag dahin geändert werden, dass seine Vergütung erhöht wird, gilt insoweit wieder das vereinbarte Einstimmigkeitserfordernis.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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