Abgabe des Hinterlegungsverfahrens nach § 3 II Hinterlegungsgesetz NRW

  • Hallo,

    mir wird ein Hinterlegungsverfahren mit dem Hinweis auf § 3 II HinterlG NRW übersandt.
    Hinterlegt wird Miete beim Amtsgericht A, das betroffene Objekt liegt im Bezirk des Amtsgerichts B.
    Das Verfahren wird seit 9 Jahren beim Amtsgericht A geführt, das Amtsgericht B soll nun übernehmen.

    Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig, ich habe mit der Übernahme insofern ein Problem, als dass das Hinterlegungsverfahren bereits seit 2009 läuft.
    Das Verfahren ist mittlerweile gut 300 Seiten stark, von mehreren Sachbearbeitern bearbeitet worden und nicht wirklich übersichtlich.
    Mich stört vor allem, dass ein Verfahren neun Jahre bearbeitet wird und nun, wo es unbequem erscheint (die Beteiligten streiten intensiv über ihre Ansprüche), abgegeben werden soll.

    Gibt es für mich eine Möglichkeit die Übernahme abzulehnen?

    Ich bin auf meiner Suche nach einer Begründung zum Gesetzestext nicht erfolgreich gewesen, evtl. ist hier Jemandem der Gesetzentwurf nebst Fundstelle (also vergleichbar mit einer Drucksache) oder eine Kommentierung bekannt?

  • Ablehnen kann man wohl grundsätzlich schon nach § 3 Abs. 1. Kommentierung dazu findest du im Bülow/Schmidt zum alten § 4 HintO.

    Eine Begründung kann ich jetzt nicht liefern, aber nach neun Jahren beim gleichen Gericht, würde ich das ohnehin nicht übernehmen.

  • Halte ich insgesamt für schwierig. Anders als nach Absatz 1 bedarf es nach Absatz 2 keines wichtigen Grundes, sondern es ist abzugeben. A hätte daher eigentlich schon vor Jahren abgeben müssen. Man könnte jetzt evtl. noch aufgrund des Zeitablaufs von Willkür ausgehen, so dass eine so späte Abgabe nicht mehr zulässig wäre, aber ob man damit durchkommt kann ich nicht beurteilen.

  • Ich bin auf meiner Suche nach einer Begründung zum Gesetzestext nicht erfolgreich gewesen, evtl. ist hier Jemandem der Gesetzentwurf nebst Fundstelle (also vergleichbar mit einer Drucksache) oder eine Kommentierung bekannt?

    https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenserv…MMD14-10406.pdf

    Drucksache 14/10406

    Ich hoffe der Link funktioniert.

    Wenn nicht, die Begründung zu § 3

    § 3 lässt es unter bestimmten Umständen zu, anhängige Hinterlegungssachen, d.h. solche


    Hinterlegungssachen, bei denen die Hinterlegung bewirkt, also die Annahmeanordnung erlassen und die Einzahlung oder Einlieferung geschehen ist, abzugeben. Ob ein wichtigerGrund vorliegt, der die Abgabe der anhängigen Sache rechtfertigt, ist im Einzelfall zu entscheiden.

    Die Abgabe erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten.
    Ein Streit über die Abgabe wird im Aufsichtsweg entschieden. Zuständig ist die für die in Rede stehenden Hinterlegungsstellen gemeinschaftlich zuständige Aufsichtsbehörde, i.e. der
    Präsident des Land- oder Amtsgerichts bzw. wenn die Hinterlegungsstellen nicht zum selben
    Landgerichtsbezirks gehören, der gemeinschaftliche Präsident des Oberlandesgerichts bzw.
    wenn die Hinterlegungsstellen nicht zum selben Oberlandesgerichtsbezirk gehören, das Justizministerium.

    Gehören die Hinterlegungsstellen verschiedenen Ländern an, gibt es keine
    gemeinsame Aufsichtsbehörde. Die Abgabe kann dann nur erfolgen, wenn die angebende
    Hinterlegungsstelle zur Übernahme bereit ist.

    Absatz 2 schafft für Mietzinsen eine ausschließliche Zuständigkeit bei der Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das betroffene Grundstück liegt.

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