Rechtsschutz für nachrangige Insolvenzgläubiger?

  • Danke schneider für Deine sehr praxisnahen Tipps. Deine Vorahnungen sind in dieser Sache schon größtenteils eingetreten und umgesetzt. Über das "Krawall"-Stadium gegenüber dem Insolvenzverwalter und leider auch gegenüber dem Insolvenzgericht sind wir schon deutlich hinaus, so dass ich die Sache sehr verallgemeinert habe.

    Wegen der Aufforderung zur Anmeldung der Nachranggläubiger werde ich noch einen eigenen Thread aufmachen (müssen).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wie geht denn der Verwalter damit um? Schliesslich droht ihm doch die spätere Inanspruchnahme aus § 60 InsO durch den Nachranggläubiger.

    Vielleicht kann man die 38er Gläubiger ja auch im Hinblick auf ihre nachrangigen Zinsforderungen davon überzeugen, dem Vergleich nicht zuzustimmen. Könnte ja zumindest beim FA mit sechs Prozent Verzinsung p.a. durchaus ein Betrag im Spiel sein, der den Bezirksrevisor interessiert.

    Ansonsten bliebe Dir ja nur die Krawallnummer. Du müsstest wohl im Termin erscheinen, den Antrag nach § 18 III RPflg stellen und im Anschluss vorsorglich noch einen Antrag nach § 78 InsO hinterher schieben. Gleichzeitig kannst Du natürlich großspurig allen Anwesenden eine spätere Inanspruchnahme in Aussicht stellen und eine Verfassungsbeschwerde ankündigen. Ggf. kannst Du vorher auch schon den Rechtspfleger zur Aufforderung zur Anmeldung der Nachrangforderungen bewegen.

    Ob das so einfach ist, will ich mal dahingestellt sein lassen. Der Anspruch über die oben angeführten 2 Mio ist streitig, das Geld liegt also nicht auf der Straße. Insoweit liegt ein Prozessrisiko vor, ein Kostenrisiko und evtl. auch ein Vollstreckungsrisiko. Hieraus munter § 60 InsO ins Feld zu führen, ist nicht unbedingt etwas, was seriös aussieht, insbesondere wenn man dann noch die Krawallnummer fährt.

    Wenn man von der Nummer "Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass" runterkommen will, sollte der Gesellschaftsgläubiger entweder im Prozess die Masse von Kosten freihalten und dann so stellen, als wenn 1 Mio. geflossen wären oder aber der IV verkauft den Anspruch mit Zustimmung der GV für 1. Mio an den Gesellschafter und wünscht viel Glück bei der Jagd.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Verkauf der Forderung aus der Masse klingt tatsächlich verführerisch, aber leider sind die Fronten in diesem Verfahren schon zu sehr verhärtet.

    Ohnehin habe ich die - tatsächlich virulente - Frage von Haftungsansprüchen gegen den Insolvenzverwalter bewusst ausgeklammert, weil sie bei der Lösung des abstrakten rechtlichen Problems nicht weiterhilft.

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  • hm, also der Fall scheint verzwickter zu sein, als es den Anschein hat.
    Hab aber mal einen Blick auf die Zahlen geworfen, und denke, da ein Großteil der 39'er Forderungen wohl auf die Zinsen der 38'er Gläubiger entfallen dürfte, sollten die 38'er Gläubiger es auch in der Hand haben, darüber zu entscheiden, ob ein Prozess, der ggfls. erheblich zu Lasten der 38'er Quote gehen könnte, darüber zu entscheiden....
    (bei meiner ersten Antwort war auch noch nicht klar, dass gesellschaftsrechtliche Kapitalersatzansprüche keine Rolle spielen).
    Andererseits wäre wohl lt. dem Sachverhalt zumindest eine Abschlagsverteilung an dei 38'er Forderungen veranlasst.
    mfg
    Def

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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Nachranggläubiger sind hier nicht zugleich 38er Gläubiger, sondern solche nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (stiller Gesellschafter & Darlehen mit Rangrücktritt).

    Und die Quote der 38er ist nicht in Gefahr. Diese erhalten mit und ohne Prozess 100 %.

    Abschlagsverteilung ist in dem Verfahren leider ebenso ein Fremdwort wie Aufforderung zur Anmeldung der Nachranggläubiger...

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