Löschung GmbH & Co.KG von Amts wegen?

  • Hallo Profis,

    ich habe eine GmbH & Co.KG als Kunden. Die Firma ist operativ seit Jahren nicht mehr tätig, der handelnde Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist untergetaucht und nicht mehr auffindbar. Der letzte eingereichte Jahresabschluss ist von 2011. Vermögen ist m.W. nicht mehr vorhanden - alle Grundstücke wurden zwangsversteigert.

    Wird eine solche Firma eigentlich irgendwann von Amts wegen automatisch vom Registergericht gelöscht?

  • Wenn die Gesellschaft kein Handelsgewerbe mehr betreibt, somit die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht mehr gegeben sind (wenn nicht nur eigenes Vermögen verwaltet wird) und eine Erzwingung der Anmeldung des Erlöschens der Firma nicht per Zwangsgeld möglich ist, kann das Erlöschen der Firma von Amts wegen gem. § 31 Abs. 2 HGB eingetragen werden. Vornehmlich hätte jedoch der Gesellschafter der GmbH einen neuen Geschäftsführer zu bestellen bzw. müsste evtl. dort ein Notgeschäftsführer bestellt werden. Weiterhin wäre auch zu klären was mit dem/den Kommanditisten ist. Diese sind neben dem Komplementär geborene Liquidatoren und müssten ebenfalls eigentlich mitwirken.

  • Automatische Löschungen gibt es nicht. Falls dem Registergericht ein solcher Sachverhalt bekannt wird, wird es prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Amtslöschung nach § 393 oder § 394 FamFG gegeben sind.
    Ein Notliquidator kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht, wenn ein dringendes Handlungsbedürfnis besteht und jemand bereit ist, den relativ hohen Kostenvorschuss zu bezahlen.

  • Automatische Löschungen gibt es nicht. Falls dem Registergericht ein solcher Sachverhalt bekannt wird, wird es prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Amtslöschung nach § 393 oder § 394 FamFG gegeben sind. Ein Notliquidator kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht, wenn ein dringendes Handlungsbedürfnis besteht und jemand bereit ist, den relativ hohen Kostenvorschuss zu bezahlen.

    das heißt also, dass die Firma theoretisch bis zum St.-Nimmerleinstag im Register steht?
    Gibt es denn nicht die Pficht, regelmäßig den Jahresabschluss einzureichen? Prüft das niemand vom Registergericht? Denn dann müsste das Gericht ja merken, dass da etwas nicht ordnungsgemäß läuft.

  • das heißt also, dass die Firma theoretisch bis zum St.-Nimmerleinstag im Register steht? Gibt es denn nicht die Pficht, [FONT=Calibri]regelmäßig den Jahresabschluss einzureichen? Prüft das niemand vom Registergericht? Denn dann müsste das Gericht ja merken, dass da etwas nicht ordnungsgemäß läuft.

    Der Jahresabschluss ist nicht beim Registergericht einzureichen. Daher kontrolliert das da auch keiner.
    Im Übrigen ist die Abgabe des Jahresabschlusses keine Voraussetzung, im Register eingetragen zu bleiben... Amtslöschung gibt es nur nach §§ 393 und 394.

  • das heißt also, dass die Firma theoretisch bis zum St.-Nimmerleinstag im Register steht? Gibt es denn nicht die Pficht, [FONT=Calibri]regelmäßig den Jahresabschluss einzureichen? Prüft das niemand vom Registergericht? Denn dann müsste das Gericht ja merken, dass da etwas nicht ordnungsgemäß läuft.

    Der Jahresabschluss ist nicht beim Registergericht einzureichen. Daher kontrolliert das da auch keiner.
    Im Übrigen ist die Abgabe des Jahresabschlusses keine Voraussetzung, im Register eingetragen zu bleiben... Amtslöschung gibt es nur nach §§ 393 und 394.

    Aha. Wo wird denn dann der Jahresabschluss eingereicht?
    Unter http://www.unternehmensregister.de kann ich doch Jahresabschlüsse einsehen. Wird denn diese Seite nicht von den Registergerichten betrieben?


  • Aha. Wo wird denn dann der Jahresabschluss eingereicht?
    Unter http://www.unternehmensregister.de kann ich doch Jahresabschlüsse einsehen. Wird denn diese Seite nicht von den Registergerichten betrieben?

    Da hilft bereits Wikipedia.
    Der Jahresabschluss ist elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen.
    Und nein, die Registergerichte betreiben diese Seite nicht.

    Das Bundesamt für Justiz ahndet Verstöße durch OWi-Verfahren. Wenn die Beitreibung irgendwann nicht möglich ist, kommt von dort die Anfrage, ob gelöscht werden kann.
    Die muss dann meist durch das Registergericht negativ beantwortet werden, wenn keine gesicherte Kenntnis über Vermögenslosigkeit besteht (nur weil jemand nicht zahlt, heißt das ja nicht, dass er nix hat).

  • Diese Seite wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH betrieben, siehe Impressum.

    Bezüglich deines Problems: Reg doch einfach beim zuständigen Registergericht durch ein formloses Schreiben die Amtslöschung des Unternehmens an.

  • Diese Seite wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH betrieben, siehe Impressum.

    Bezüglich deines Problems: Reg doch einfach beim zuständigen Registergericht durch ein formloses Schreiben die Amtslöschung des Unternehmens an.

    Vielen Dank - das ist ein ausgezeichneter Tipp. Werde das gleich mal in die Wege leiten.

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