Aufhebung des Verfahrens - Umfang der Prüfungspflicht der Schlussverteilung

  • Hallo zusammen,

    ich hätte eine Frage bezüglich des Umfangs der Prüfungspflicht bei der Schlussverteilung.

    In meinem Fall wurde die Schlussverteilung zur Prüfung mit der Bitte um anschließende Aufhebung des Verfahrens vorgelegt.
    Problem ist nun, dass ein Gläubiger nicht die berechnete Quote erhält, sondern hier nur erklärt wurde, dass mit Forderungen aufgerechnet wurde.

    Die Quote wurde entsprechend auf die anderen Gläubiger verteilt.

    Würdet ihr das Verfahren nun aufheben oder nicht, da der Gläubiger ja nicht entsprechend dem Schlussverzeichnis seine Quote erhalten hat.
    Ich habe keine zustimmende Erklärung vom Gläubiger, im Gegenteil, dieser besteht vielmehr auf die Zuteilung der Quote.
    Dass ich das Thema materiell nicht bewerten muss ist klar, hier ist der Zivilrechtsweg im Zweifel zu begehen.

    Vielleicht kennt ja jemand Rechtsprechung zum Thema und kann mir helfen.

    Vielen Dank schon mal.

  • M.E. geht das so einfach nicht. Gegen eine festgestellte Forderung kannte IV nicht mehr aufrechnen.

    Andererseits ist das wohl einklassischer Individualschaden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aufrechnung von Masseforderung mit Insolvenzquote ist nur möglich, wenn die Aufrechnungslage erst nach der Forderungsfeststellung entstanden ist (BGH, Urt. v. 08.05.2014 – IX ZR 118/12, Rn. 16ff.).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Der Insolvenzverwalter ist mit der Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag nach deren
    Feststellung zur Insolvenztabelle ausgeschlossen, wenn die Aufrechnungslage schon vor der Feststellung bestand.

    BGH vom 08.05.2014, IX ZR 118/12

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • nach *grübel,grübel* dazu würde ich einen Vermerk wie üblich zur Ausschüttung machen, vorliegend mit der von Dir dargestellten Besonderheit und das Verfahren aufheben. M.E. ist aus insolvenzgerichtlicher Sicht nichts weiter zu veranalssen. Ein Gesamgläubigerschaden ist vorliegend ausgeschlossen, der Job des Insolvenzgerichts ist erledigt. Sofern der betreffende Gläubiger der Auffassung ist, dass er bei der Konkursdividene zu kurz gekommen ist, gilt - wie bereits von den Vorpostern genannt, das Haftungsregime des § 50 InsO. Damit gilt das, was Du schon in Deinem Ausgangsthread zutreffend hervorgehoben hast: keine insolvengerichtliche Entscheidung.
    Entsprechenden Ausschüttungsvermerk, abschriftlich an Verwalter u. an Gläubiger, Aufhebung und gut ist.
    greez
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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