• Hallo !

    Folgendes Problem :

    Mir liegt ein Vergütungsantrag für den Zeitraum 06.11.2017 - 31.03.2018 vor.
    Der Betreuer wurde zum 06.11.2017 bestellt.

    Damit er ab sofort quartalsmäßig abrechnen kann, stellt er den ersten Vergütungsantrag für den o.a.Zeitraum.

    Hättet ihr wegen § 9 S.1 VBVG hier nun ein Problem damit die Vergütung wie beantragt auszuzahlen ? Meiner Meinung nach müsste er den Zeitraum auf 06.11.2017- 05.02.2018 abändern.

  • Wenn die Betreuerbestellung am 06.11.2017 wirksam wurde, dann beginnt der Vergütungsanspruch erst am nächsten Tag (§5 IV VBVG i.V.m. §187 I BGB).

    Im Übrigen würde ich zustimmen. Die bequeme Abrechnung zum kalendarischen Quartalsende kann der Betreuer vergessen. §9 VBVG ist insoweit eindeutig. Man kann nach Ablauf von drei Monate für diese drei die Vergütung beantragen. Für die nächsten drei Monate erst dann wenn auch diese abgelaufen sind. Insoweit käme auch eine teilweise Zurückweisung des Antrags infrage. Anderes kann m.E. nur gelten, wenn das Amt des Betreuers beendet wurde. Dann kann m.E. nicht verlangt werden, dass der Ablauf der 3 Monate abgewartet wird.

  • Wenn die Betreuerbestellung am 06.11.2017 wirksam wurde, dann beginnt der Vergütungsanspruch erst am nächsten Tag (§5 IV VBVG i.V.m. §187 I BGB).

    Im Übrigen würde ich zustimmen. Die bequeme Abrechnung zum kalendarischen Quartalsende kann der Betreuer vergessen. §9 VBVG ist insoweit eindeutig. Man kann nach Ablauf von drei Monate für diese drei die Vergütung beantragen. Für die nächsten drei Monate erst dann wenn auch diese abgelaufen sind. Insoweit käme auch eine teilweise Zurückweisung des Antrags infrage. Anderes kann m.E. nur gelten, wenn das Amt des Betreuers beendet wurde. Dann kann m.E. nicht verlangt werden, dass der Ablauf der 3 Monate abgewartet wird.

    :daumenrau

  • Wenn die Betreuerbestellung am 06.11.2017 wirksam wurde, dann beginnt der Vergütungsanspruch erst am nächsten Tag (§5 IV VBVG i.V.m. §187 I BGB).

    Im Übrigen würde ich zustimmen. Die bequeme Abrechnung zum kalendarischen Quartalsende kann der Betreuer vergessen. §9 VBVG ist insoweit eindeutig. Man kann nach Ablauf von drei Monate für diese drei die Vergütung beantragen. Für die nächsten drei Monate erst dann wenn auch diese abgelaufen sind. Insoweit käme auch eine teilweise Zurückweisung des Antrags infrage. Anderes kann m.E. nur gelten, wenn das Amt des Betreuers beendet wurde. Dann kann m.E. nicht verlangt werden, dass der Ablauf der 3 Monate abgewartet wird.

    :daumenrau

    :daumenrau

    Ich denke, dass sogar eine gesamte Zurückweisung angetan wäre.
    Der Antrag ist nicht in zulässiger weise gestellt.
    Mein Beck-Online spinnt, weshalb ich atm keinen Zugang zum MüKo habe, aber wenn ich mich nicht sehr täusche wird das dort vertreten
    Argument war meine ich, dass §9 VBVG streng zu handhaben ist und dass eine abweichende Antragstellung in ihrer Gesamtheit unzulässig ist.

    Aber zunächst natürlich: den betreuer freundlich auf sein Missgeschick aufmerksam machen und so versuchen das ding zu bereinigen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ganz unabhängig davon, dass ich mich der hier vorgetragenen Meinung anschließe: Was ist denn bei euch üblich?

    Es soll ja Gerichte geben, bei denen wurden/werden die Betreuer sogar dazu aufgefordert, die Abrechnungszeiträume dem Kalenderjahr anpassen. Eventuell kommt die Idee daher.
    Ich persönlich würde mal mit meinen Kollegen sprechen, wie die das handhaben. Dann kannst du deinem Betreuer die Sach- und Rechtslage darlegen und ihm sagen, dass du da evtl. ne andere Ansicht vertrittst.

    Lustig wird es nur, wenn mehrere Kollegen in einer Abteilung das unterschiedlich handhaben. Dann kommen wahrscheinlich in Zukunft noch häufiger "abweichende" Vergütungsanträge...

  • Ich muss mal kurz Frust ablassen, weil ich mir so viele Jahre nach Einführung des VBVG gar nicht vorstellen konnte, dass es das immer noch gibt.
    Ich habe eine übernommene Akte aus Nds, bei der die Vergütung des Berufsbetreuers unter Missachtung von § 9 VBVG tatsächlich auf die Kalenderquartale "angepasst" wurde. :mad:
    Kann mir jemand mal einen Grund bzw. eine gesetzliche Grundlage dafür nennen?

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