Anrechnung von freiwilligem Aufenthalt in der JVA zwischen zwei Strafen

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall auf dem Tisch und weiß nicht so recht weiter:
    Das Strafende ist nächste Woche. Allerdings gab es in der Zwischenzeit eine erneute Verurteilung. Das andere Gericht kann die Strafe bis nächste Woche nicht einleiten, da die Akten wegen der zunächst eingelegten und dann zurückgenommenen Revision noch beim BGH liegen.
    Der VU möchte nun gern freiwillig bleiben, da er sonst ja wieder von vorn beginnen würde.

    Kann ich diesen freiwilligen Aufenthalt anrechnen?

    Vielen Dank im Voraus :)


  • Der VU möchte nun gern freiwillig bleiben, da er sonst ja wieder von vorn beginnen würde.

    Was er möchte ist das eine, aber ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen das irgendeine JVA tatsächlich einen freiwilligen Übernachtungsgast "beherbergen" würde.... der ist nach Strafende schneller vor der Tür als er Tschüss sagen kann...

    Und nein, es gibt keine gesetzliche Grundlage irgendeinen freiwilligen Aufenthalt anrechnen zu können.

  • Sehe ich etwas anders als Phil.
    Der VU ist kein freiwilliger Hausgast. Es liegt eine neue rechtskräftige Verurteilung vor, lediglich die Akten sind noch nicht wieder vorhanden.
    Hier wäre ein vorläufiges AE zu erstellen und an die JVA zu übermitteln, wenn der Eintritt der RK zweifelsfrei feststeht.
    Die dazugehörenden Unterlagen werden nach Rückkehr der Akten und RKB nachgesandt.


  • Hier wäre ein vorläufiges AE zu erstellen und an die JVA zu übermitteln, wenn der Eintritt der RK zweifelsfrei feststeht.

    Das wäre natürlich etwas anderes. Dann wäre es ja auch eine ganz normale Strafhaft (und keine Frage der Anrechnung).
    Aber ein freiwilliges verbleiben in der JVA ohne Aufnahmeersuchen ("Gericht kann die Strafe bis nächste Woche nicht einleiten") sollte nicht möglich sein.

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