Ersuchen Prozessgericht

  • Ich stehe wieder auf dem Schlauch:

    Mir liegt ein Ersuchen - noch falsche Form- vor, im Zuge eines einstweiligen Verfügungsverfahrens eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Heimfall des Erbbaurechts in das Erbbaugrundbuch für den Grundstückseigentümer einzutragen.

    Kann ich das eintragen?

    Ein schönes Pfingstwochenende

  • Ich nehme an, dass der Heimfallanspruch schon bislang im Erbbauvertrag geregelt war und nunmehr offenbar die Voraussetzungen der Ausübung eingetreten sind. In solchen Fällen hält es der BGH für zulässig, den Heimfallanspruch zusätzlich durch Vormerkung, die im Wege der einstweiligen Verfügung erlangt worden sein kann, abzusichern. Er führt in Rz. 27 des Urteils vom 06.11.2015, V ZR 165/14,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…981&pos=0&anz=1
    aus (Hervorhebung durch mich):

    „Der Gefahr, dass der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht zur Vereitelung des Heimfallanspruchs veräußert, kann der Grundstückseigentümer entgegen wirken. Insbesondere kann er einen Heimfallanspruch nach dessen Entstehung - gegebenenfalls mittels einer einstweiligen Verfügung - durch eine Vormerkung nach § 883 Abs. 1 BGB absichern (vgl. Böttcher, Praktische Fragen des Erbbaurechts, 7. Aufl., Rn. 178; Mohrbutter, Die Eigentümerrechte und der Inhalt des Erbbaurechts bei dessen Zwangsversteigerung, 1995, S. 30; Lemke/Czub, Immobilienrecht, § 2 ErbbauRG Rn. 19; Bamberger/Roth/Maaß, BGB, 3. Aufl., § 2 ErbbauRG Rn. 14, 19).

    s. dazu auch die Anmerkung von Krauß in der MittBayNot1/2017, 57 ff
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_1_2017.pdf

    Maaß geht im BeckOK BGB, Stand: 01.11.2017, § 2 ErbbauRG RN 14 zwar davon aus, dass vor Entstehen des Anspruches eine Vormerkung unzulässig sei (was nach den zitierten Kommentarstellen unterschiedlich gesehen wird). Sei der Anspruch jedoch einmal entstanden, dh die Bedingung für seine Ausübung eingetreten, sei er nicht mehr nur unselbstständiger Erbbaurechtsinhalt und könne durch Vormerkung gesichert werden.

    Ebenfalls schönes Pfingstwochenende !

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    3 Mal editiert, zuletzt von Prinz (19. Mai 2018 um 17:40) aus folgendem Grund: Schreibvers. korr.

  • Jetzt komme ich doch noch nach meiner Auffassung nicht richtigen Form des Ersuchens:

    Vorliegen habe ich eine Ausfertigung eines Beschlusses in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem zu Zif. 1 der Inhalt der Vormerkung und zu Zif. 4 das Grundbuchamt ersucht wird, die Vormerkung einzutragen.
    Díe Ausfertigung ist wie üblich von der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle ausgefertigt und unterschrieben.

    Die Ausfertigung wird mit einem Anschreiben eingereicht in dem es heißt:
    ...die Beschlussausfertigung wird mit der Bitte um Eintragung gemäß dem im Beschluss enthaltenen Ersuchen übersandt.

    Das Anschreiben ist mit dem Siegel des Amtsgerichts und mit einem Beglaubigungsvermerk der Geschäftsstelle.

    Wegen § 29 Abs. 3 GBO habe ich das Ersuchen beanstandet (fehlende Unterschrift des Richters).

    Nun bekomme ich als Antwort: alles richtig vom Prozessgericht.
    Dem Grundbuchamt wurde eine Ausfertigung, die die Urschrift ersetzt (§ 317 ZPO)übersandt und außerdem wurde auf RPfl. 1998, 133 verwiesen.

  • Hatte so etwas lange nicht mehr, meine mich aber zu erinnern, dass es sich bei dem Ersuchen des Prozessgerichts nach § 941 ZPO nicht um ein solches nach § 29 III GBO, sondern "nur" um einen Antrag handelt, denn nicht das Ersuchen, sondern der Titel ist die Eintragungsgrundlage.
    Versuche gleich mal an den von dir zitierten Rpfleger zu kommen.

  • So, fündig geworden:
    Ziffer 9: Das Ersuchen nach § 941 ZPO unterscheidet sich von sonstigen Ersuchen im Sinne des § 38 GBO, die in der Regel den Antrag , die Bewilligung und evtl. Zustimmungen Dritter ersetzen. Ihm kommt lediglich die Bedeutung eines Antrags zu, Eintragungsgrundlage ist die e. V. Weil das Ersuchen des § 941 ZPO nur den Antrag ersetzt, bedarf es keiner besonderen Form. Wird das Ersuchen in die e.V. aufgenommen, dann nimmt es an deren Form teil (e. V. = Eintragungsgrundlage => § 29 I S. 1 GBO)
    Ziffer 10: Ist das Ersuchen in die e.V. aufgenommen, ist zur Eintragung keine weiteres, zusätzliches Ersuchen mehr erforderlich, auch nicht das des Vorsitzenden

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!