Ein Berufsbetreuer beantragt hier einen Stundensatz von € 44,00.
Als Qualifikation gibt er an:
a) Bankkaufmann (IHK);
b) bankinternes Studium an der Akademie/Hochschule des Genossenschaftsverbandes Hessen/Rheinland-Pfalz/Thüringen;
c) Tätigkeit Rechnungswesen/Controlling;
d) Leitung Bankbetrieb/Banksteuerung und
e) Erfüllen der Voraussetzungen nach § 33 KWG (Vorstandsqualifikation).
Der Betreuer ist der Auffassung, dass seine erweiterten Kenntnisse i.S. von § 4 Absatz 1 Nr. 2 VBVG einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar sei und ihm deshalb ein Stundensatz von € 44,00 zustehe.
Ich bin der Auffassung, dass analog anderweitiger Rechtsprechung, das Studium an einer Hochschule des Genossenschaftsverbands wie auch das Studium an einer Akademie der Sparkassen mit einem Hochschulstudium nicht vergleichbar ist.
Liege ich richtig?