Erbteilsübertragung bei Widerspruch

  • Im Grundbuch ist ein Widerspruch gem. § 899 BGB eingetragen gegen die Eintragung der Eigentümerin (einer Tochter T des Erblassers, ihr wurde das Grundstück von ihm zu Lebzeiten übertragen) zugunsten der Erbengemeinschaft (= alle 5 Kinder des Erblassers).
    Eine der Miterbinnen (H) hat Ihren Erbanteil an 3 ihrer Geschwister verkauft (A,S, D) - im notariellen Vertrag ausdrücklich ohne dingliche Einigung, diese soll nun erst nachträglich erfolgen (es gibt noch weiteren Grundbesitz). Die als Eigentümerin eingetragene Tochter T hat danach Ihren Erbanteil ebenfalls an die noch verbleibenden Geschwister A,S,D der Erbengemeinschaft übertragen, in diesem Vertrag wurde durch die Vertragsparteien (eingetragene Eigentümerin T und die noch in der EG verbliebenen Geschwister A,S,D) auch die Löschung des Widerspruchs bewilligt.
    Vorgelegt wurde der notarielle Vertrag mit Erbteilsübertragung Eigentümerin T/Geschwister A,S,D und die vorausgegangene Erbteilsübertragung der Miterbin H mit A,S,D - dieser ohne die dingliche Einigung und beide ohne UB.
    Ich denke, ich brauche auch den dinglichen Teil des Erbteilsverkaufes H an A,S,D?

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • Natürlich braucht man die dingliche Einigung.

    Aus welchem Grund wurde den der Widerspruch eingetragen? Konkret, aus welchem Grund soll das GB insoweit unrichtig sein, dass das ET nicht der T zusteht? Dies müsste man schon wissen, bevor man weite entscheidet

  • Mir scheint irgendetwas an der Sachverhaltsdarstellung nicht zu stimmen.

    Wenn das Grundstück zu Lebzeiten des Erblassers auf T übertragen wurde und sie als Alleineigentümerin im GB eingetragen ist, wie soll sich dann eine Erbteilsübertragung durch T auswirken ? Um von einer GB-unrichtigkeit aufgrund Erbteilsübertragung ausgehen zu können, müsste das Grundvermögen durch Erbfolge auf T und andere Miterben übergegangen sein. Vorliegend liegt aber ein rechtsgeschäftlicher Erwerb vor.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung wurde angezweifelt (Geschäftsfähigkeit des Übergebers/Erblassers) und der Widerspruch per einstw. Verfügung eingetragen - zugunsten der Erbengemeinschaft, zu der eben auch die Tochter T gehört.
    Das ist aber m.E. für die Frage nicht entscheidend, ob bei der Erbteilsübertragung von H auf A,S,D die dingliche Einigung zwingend enthalten sein muss, damit der Widerspruch von den verbliebenen Erben durch Bewilligung gelöscht werden kann, oder?
    Ich denke, da im Hinblick auf § 2033 BGB die Übertragung des Erbanteils nur im Gesamten erfolgen kann, muss bei vorhandenem Grundbesitz (oder eben auch bei eingetragenen Rechten für die Erbengemeinschaft) der dingliche Teil zu einer wirksamen Übertagung Bestandteil der Urkunde sein?

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  • Wenn die GB-unrichtigkeit bislang nicht festgestellt wurde, interessieren die Erbteilsübertragungen derzeit eigentlich nicht.

    Ist der rechtsgeschäftliche Erwerb durch T unwirksam und gehört sie zu den (durch Erbschein auszuweisenden) Miterben, dann wäre zwar bei vollständiger Erbteilsübertragung nach dem Voreigentümer (Erblasser) die Voreintragung der Erbengemeinschaft entbehrlich; s. hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…125#post1081125

    Die Erbteilsübertragung von H an 3 ihrer Geschwister (A,S,D) ist bislang jedoch noch nicht erfolgt. Also müsste zunächst einmal die zwischen H und den Erbteilszessionarinnen A,S,D, denen der Erbteil von T übertragen wurde, voreingetragen (und das GB in Bezug auf die zwischenzeitliche Eintragung der T als Alleineigentümerin) berichtigt sein. Die Vornahme der Erbteilsübertragung von H an A,S,D kann nicht verlangt werden. Solange diese Erbteilsübertragung nicht vollzogen wurde, ist auch für die Löschung des Widerspruchs kein Raum. Davon abgesehen fehlt es ja auch an der Löschungsbewilligung der H, zu deren Gunsten der Widerspruch ebenfalls eingetragen wurde

    Bei einer Erbteilsübertragung unter Miterben bedarf es im Übrigen keiner Vorlage der steuerlichen UB; s. http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post674652

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  • Vielen Dank bisher -es braucht wohl doch weiteren Sachverhalt: die Erbengemeinschaft soll überhaupt nicht als Eigentümer eingetragen werden, sie haben sich im notariellen Vertrag mit T nach langem Verhandeln darauf geeinigt, dass diese gegen Zahlung u.a. als Eigentümerin eingetragen bleiben kann. Die der einstw. Verfügung zugrunde liegende Klage wurden zurückgenommen, der Widerspruch soll nun aufgrund Bewilligungen gelöscht werden - diese wurden in der "Einigungsurkunde" abgegeben von T, A, S, D. Die im Widerspruch miteingetragene H hatte ihren Erbanteil schon vorher an A,S,D abgetreten - auch deshalb stellt sich ja für mich die Frage, ob die bei ihr derzeit noch fehlende dingliche Übertragung, die ja nun nach Abgabe der Bewilligung kommt, die Löschung des Widerspruchs verhindert?

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  • Und alles davon ausgehend, dass entweder die T Eigentümer ist oder es die Geschwister in erbengemeinschaftlicher Bindung sind, im letzten Fall die H als Folge der dinglichen Erbteilsübertragung von der Löschung des Widerspruchs nicht im Sinne des § 19 GBO betroffen ist, weil sie dann nachweislich (§ 22 GBO) so oder so keinen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB mehr haben würde (-> Berechtigter des Widerspruchs ist ausschließlich der Gläubiger des Berichtigungsanspruchs; vgl. Palandt/Bassenge BGB § 899 Rn 4)? Würde ich mich nicht darauf einlassen, beim § 25 GBO bleiben und als Regelfall eine Bewilligung aller Widerspruchsberechtigten erwarten. Selbst dann ist das noch grenzwertig, weil die Beteiligten laut Sachverhalt nicht wirklich von der derzeitigen Richtigkeit des Grundbuchs überzeugt sind (warum sonst die Erbteilsübertragungen), sondern nur aufgrund der Zahlungen den Klageantrag zurückgenommen haben.

  • Die Löschung des Widerspruchs in der Urkunde zum Erbschaftskauf zu bewilligen, ist ein bißchen, wie wenn der Hypothekengläubiger seine Löschungsbewilligung ausdrücklich mit der vollständigen Zahlung der Hypothekenforderung begründet.

  • Vorgelegt wurde der notarielle Vertrag mit Erbteilsübertragung Eigentümerin T/Geschwister A,S,D und die vorausgegangene Erbteilsübertragung der Miterbin H mit A,S,D - dieser ohne die dingliche Einigung und beide ohne UB.

    Ich verstehe nichts mehr.

    Wieso das Erfordernis der UB, wenn es doch beim Alleineigentum der T verbleiben soll ?

    Und nun führst Du aus „Die im Widerspruch miteingetragene H hatte ihren Erbanteil schon vorher an A,S,D abgetreten - ..“

    Wenn H ihren Erbteil abgetreten hatte, dann liegt darin die dingliche Übertragung nach § 2033 BGB (s. etwa OLG München, Beschluss vom 19.07.2016 - 34 Wx 62/16; Litzenburger im BeckOK BGB, Stand 01.11.2017, § 2371 RN 21; von Proff zu Irnich, Das schuldrechtliche Grundgeschäft zum Erbverzicht“, DNotZ 2017, 84/92) und nicht nur der schuldrechtliche Erbschaftskauf.

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  • Der Hinweis auf die UB galt doch sicher nur der Vollständigkeit des Sachverhaltes. Letztlich geht es darum, ob mit der Erbteilsübertragung auch der Berichtigungsanspruch übergegangen wäre. Schließlich könnte die H dann nicht mehr im Grundbuch eingetragen werden. Mit dem Nachweis der Abtretung bräuchte man dann zur Löschung des Widerspruchs auch die Bewilligung der H nicht mehr. Im anderen Fall wäre die T Alleineigentümerin und es würde ohnehin kein Berichtigungsanspruch bestehen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes würde ich eine Bewilligung von H verlangen (s. oben).

  • sorry, wo ich mich unvollständig/mißverständlich ausgedrückt habe;
    45 hat es ziemlich genau erfasst (auch das mit der UB:)): brauche ich noch eine Bewilligung der H zur Löschung des Widerspruchs bzw. ist deren Bewilligung durch die nachträgliche dingliche Übertragung Ihres Erbanteils (die ja erst noch erfolgen soll - bislang haben wohl die Miterben ihre Verpflichtungen noch nicht erfüllt, die bei der Übertragung ausgehandelt wurden, meine Vermutung) nicht mehr erforderlich, damit der Widerspruch aufgrund der Bewilligungen A,S,D und T gelöscht werden kann?
    Nur nochmals zur Klarstellung: H hat ihren Erbanteil vorab in notarieller Urkunde an A,S,D übertragen, jedoch ausdrücklich ohne dingliche Einigung - hierzu wurde dem Notariat Vollmacht erteilt, "diese bei Nachweis der Erhalt der Gegenleistung zu beurkunden".
    Eine Löschung n. § 25 GBO ist hier wohl nicht möglich, da die Klage ja aufgrund der notariellen Vereinbarung zurückgenommen wurde.

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  • ... bislang haben wohl die Miterben ihre Verpflichtungen noch nicht erfüllt, die bei der Übertragung ausgehandelt wurden, meine Vermutung ...

    Der Notar hat offenbar darauf gebaut, dass die Bewilligung der H nicht mehr erforderlich sein würde, weil H bei wirksamer Erbteilsübertragung außen vor sein würde. Jetzt muß er zusehen, wie er zu einer wirksamen Übertragung kommt. Wenn die ausstehenden Zahlungen das Problem sein sollten, hätte er sicherlich die Anweisung, eine Bewilligung, so es sie denn gäbe, gleichfalls nicht vorzulegegen. Ohne Übertragung und ohne Bewilligung hätte er aber den Antrag auf Löschung des Widerspruchs nicht stellen dürfen.

  • Ist hier noch eine Zwischenverfügung möglich (wirksame Übertragung Erbanteil bei nachgereichter dinglicher Einigung) oder sofortige Zurückweisung wegen der fehlenden Bewilligung der eingetragenen Mitberechtigten?
    Btw: Es hat hier nicht der Notar vorgelegt, sondern eine der verbliebenen Miterbinnen - im ganzen Vorgang sind bzw. waren hier mehrere verschiedene Notariate und Rechtsanwälte beteiligt...

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  • Die dingliche Einigung ist für Ende Mai geplant - lt. Angabe der Antragstellerin (!);
    vielen Dank an alle für`s Mitdenken :)

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  • Die Nichtvorlage der „dinglichen Einigung“ ist kein adäquates Sicherungsmittel bei einer Erbteilsübertragung, weil die bereits erfolgte Übertragung nicht von der Vorlage der „dinglichen Einigung“ abhängig ist.

    Entweder es wird lediglich der Erbteilskauf beurkundet und die Erbteilsübertragung erfolgt später. In diesem Fall wäre die dinglichen Übertragung des Erbteils bis zur Kaufpreiszahlung auszusetzen, was allerdings ebenfalls keine adäquate Sicherung des Leistungsaustausches zwischen Veräußerer und Erwerber darstellt (s. Pöting, „Die Erbauseinandersetzung in der notariellen Vertragsgestaltung – Teil 2“, MittBayNot 5/2007, 376 ff.
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2007_5.pdf
    oder aber es erfolgt bereits die Erbteilsübertragung (wie hier durch Abtretung des Erbteils) und der Erbteil wird zur Sicherung des Kaufpreises an den Veräußerer rückverpfändet oder die Erbteilsübertragung erfolgt auflösend bedingt durch die Kaufpreiszahlung und der Notar wird angewiesen, die Grundbuchberichtigung erst dann zu beantragen, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Der Erwerber ist in diesem Fall zusätzlich vor vertragswidrigen Verfügungen über Nachlassgegenstände oder einer vertragswidrigen Belastung der Nachlassgegenstände durch Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs gemäß § 899 BGB zu schützen; s. Pöting aaO mwN, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RNern 969, 970 mwN in Fußn. 46)

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  • Gibt es denn die Übertragung schon?

    Zitat

    Eine der Miterbinnen (H) hat Ihren Erbanteil an 3 ihrer Geschwister verkauft (A,S, D) - im notariellen Vertrag ausdrücklich ohne dingliche Einigung, diese soll nun erst nachträglich erfolgen ...

    Sonst hätte man Anhaltspunkte für die dingliche Einigung und man wäre bei der Zwischenverfügung.

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