Nachdem die Antragstellerin wegen Nichtzahlung der PKH-Raten gemahnt wurde, meldet sie sich, dass sie seit dem und dem Zeitpunkt nur Krankengeld bezieht und daher die Raten nicht zahlen kann. Meines Erachtens kommt rückwirkend eine Abänderung der Ratenzahlungen (nun: PKH ohne Raten) ab dem Zeitpunkt des Bezugs des geringeren Einkommens in Betracht. Liege ich da richtig?
Aufhebung derRatenzahlungen
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Benni -
23. Mai 2018 um 10:57
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Ja, da liegst Du richtig. Wird von der m.E. herrschenden Meinung auch so gesehen. Begründung ist der Schutzzweck des §120a I ZPO.
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Ja, da liegst du absolut richtig. Eine rückwirkende Änderung der Ratenzahlungsverpflichtung ist möglich.
So zum Beispiel: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2005 – 10 WF 75/05
(Auch wenn ich es wirklich schätzen würde, wenn die PKH Partei umgehend die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzeigen würde und damit nicht bis zum Aufhebungsverfahren warten würde ).
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(Auch wenn ich es wirklich schätzen würde, wenn die PKH Partei umgehend die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzeigen würde und damit nicht bis zum Aufhebungsverfahren warten würde ).
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Ich fahre mal in die Parade mit einem "streitig".
Meine Beschwerdekammer (Achtung, Fachgerichtsbarkeit) spricht sich grundsätzlich gegen eine Rückwirkung des Antrags aus. Wenn die Partei die Raten aber erwiesenermaßen nicht zahlen konnte, ist aber auch kein Aufhebungsgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gegeben. Ob das heißt, dass die Rückstände trotzdem noch aufgeholt werden müssen, ist daher in meinem Bezirk auch streitig.
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