Noch ein Schein nach Ablauf des Trennungsjahres?

  • Vor circa einem Jahr wurde der Antragstellerin Beratungshilfe für: "Rechtliche Folgen der Trennung und Scheidung" bewilligt.
    Jetzt will sie genau wegen derselben Sache noch einen Berechtigungsschein. Ihr Anwalt habe ihr gesagt, dass er jetzt nach Ablauf des Trennungsjahres einen neuen Berechtigigungschein brauche um für sie weiterhin tätig zu werden.

    Ich bin der Meinung, dass ich nicht noch einmal bewiliigen kann, weil es ja eindeutig dieselbe Angelegenheit ist.
    Gibt es auch eine Begründung, dass und warum die Aussage des RA (sofern sie denn tatsächlich so gefallen ist) falsch ist?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Über den (Un-)Sinn der Scheine für Trennung und Scheidung wurde hinlänglich diskutiert.

    Ich würde zunächst nachsehen, ob und was der Rechtsanwalt bislang abgerechnet hat.
    Dann würde ich fragen, was er denn schon gemacht hat, was jetzt aktuell noch akut (außergerichtlich)zu klären ist, was von dem erteilten Schein nicht umfasst war.
    Meines Erachtens gibt es hier keinen Schein mehr. Die Voraussetzungen für die Scheidung liegen ja außerdem vor nach Ablauf eines (Trennungs-)Jahres.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Über den (Un-)Sinn der Scheine für Trennung und Scheidung wurde hinlänglich diskutiert.
    Das ändert aber nichts mehr daran, dass damals so bewilligt wurde.

    Ich würde zunächst nachsehen, ob und was der Rechtsanwalt bislang abgerechnet hat.
    Und was bringt mir das? Sofern der RA noch nicht alle vom (ersten) Schein umfassten Angelegenheiten abgerechnet hat, kann er das doch auch ohne weiteren Schein machen.

    Dann würde ich fragen, was er denn schon gemacht hat, was jetzt aktuell noch akut (außergerichtlich)zu klären ist, was von dem erteilten Schein nicht umfasst war.
    Das hatte ich schon versucht rauszubekommen. Wie so häufig wusste die Antragstellerin aber nur, dass der Rechtsanwalt einen Schein bräuchte.

    Meines Erachtens gibt es hier keinen Schein mehr. Die Voraussetzungen für die Scheidung liegen ja außerdem vor nach Ablauf eines (Trennungs-)Jahres.
    An den Punkt hatte ich jetzt noch gar nicht gedacht. Den sollte ich bei meiner Entscheidung definitif mit berücksichtigen.

    ..

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Das hatte ich schon versucht rauszubekommen. Wie so häufig wusste die Antragstellerin aber nur, dass der Rechtsanwalt einen Schein bräuchte.

    Es ist Sache de Antragstellerin, diese Angaben zu machen. Mehr als nachfragen kannst du nicht. Mag sie sich noch einmal vom RA erklären lassen, was sie warum beantragen soll.


  • Ich würde zunächst nachsehen, ob und was der Rechtsanwalt bislang abgerechnet hat.
    Und was bringt mir das? Sofern der RA noch nicht alle vom (ersten) Schein umfassten Angelegenheiten abgerechnet hat, kann er das doch auch ohne weiteren Schein machen.

    Das bringt dir etwas, wenn noch nichts abgerechnet wurde, somit noch sämtliche Angelegenheiten offen sind und keine neue Angelegenheit entstehen kann.
    Sollten einzelne Teilbereiche schon abgeschlossen sein (Trennungsunterhalt z.B.) und neue Angelegenheiten entstanden sein, die nicht vom Schein umfasst sind (Unterhalt nach der Scheidung käme mir da in den Sinn, denn der muss nicht zwingend von dem unglücklichen Schein umfasst sein), könnte dafür die Erteilung eines neuen Scheines möglich sein.

    Aber wie schon gesagt wurde: Das ist jeweils konkret durch die Antragstellerin darzulegen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • § 15 V RVG: Eine neue Angelegenheit liegt vor, wenn der frühere Auftrag seit mehr als 2 Kalenderjahren erledigt ist.
    Da 2 Kalenderjahre noch nicht um sein können: mit dieser Begründung zurückweisen.


  • Ich würde zunächst nachsehen, ob und was der Rechtsanwalt bislang abgerechnet hat.
    Und was bringt mir das? Sofern der RA noch nicht alle vom (ersten) Schein umfassten Angelegenheiten abgerechnet hat, kann er das doch auch ohne weiteren Schein machen.

    Das bringt dir etwas, wenn noch nichts abgerechnet wurde, somit noch sämtliche Angelegenheiten offen sind und keine neue Angelegenheit entstehen kann.
    Sollten einzelne Teilbereiche schon abgeschlossen sein (Trennungsunterhalt z.B.) und neue Angelegenheiten entstanden sein, die nicht vom Schein umfasst sind (Unterhalt nach der Scheidung käme mir da in den Sinn, denn der muss nicht zwingend von dem unglücklichen Schein umfasst sein), könnte dafür die Erteilung eines neuen Scheines möglich sein.

    Aber wie schon gesagt wurde: Das ist jeweils konkret durch die Antragstellerin darzulegen.

    Meiner Meinung nach ist auch Unterhalt nach der Scheidung von der für "rechtliche Folgen der Trennung und Scheidung" bewilligten Beratungshilfe umfasst. Somit würde ich da jetzt keinen Grund sehen einen neuen Berechtigungsschein zu erteilen.

    Gerade eben bin ich zufällig über § 15 RVG "gestolpert".

    Ich werde jetzt erstmal versuchen, ob ich noch etwas Relevantes rausfinden kann und dann entscheiden.

    :2danke fürs Mitdenken und die Anregungen!

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bitte nicht allzuviel mit § 15 ZVG UKS argumentieren. Der § 15 selbst sagt nämlich in erster Linie das Gegenteil aus: Wenn mehr als 2 Jahre rum sind, dann darf man nochmal. Dieses "nochmal" ist eine Ausnahmeregelung von der einmaligen Erhebung von Gebühren, mehr nicht. Die Tatsache, dass jede Angelegenheit grundsätzlich nur einmal abgerechnet werden kann, ergibt sich sowieso schon aus dem RVG und nicht gesondert aus einem Umkehrschluss für eine Ausnahmeregelung.

    Inhaltlich würde ich auf eine Konkretisierung der Angelegenheit drängen, nur so kannst du entscheiden. Für die Scheidung gibt es keinen Schein, und sollte es eine Sache sein, die deiner Ansicht nach vom Ursprungsschein erfasst ist, genügt der Hinweis an den RA und der Antrag wird zurückgenommen werden.

  • Und der § 15 RVG sagt NICHTS darüber aus, dass es für dieselbe Angelegenheit nach zwei Jahren einen neuen Schein gibt, sondern NUR, dass es GEBÜHRENRECHTLICH eine neue Angelegenheit ist.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Bitte nicht allzuviel mit § 15 ZVG UKS argumentieren. Der § 15 selbst sagt nämlich in erster Linie das Gegenteil aus: Wenn mehr als 2 Jahre rum sind, dann darf man nochmal. Dieses "nochmal" ist eine Ausnahmeregelung von der einmaligen Erhebung von Gebühren, mehr nicht. Die Tatsache, dass jede Angelegenheit grundsätzlich nur einmal abgerechnet werden kann, ergibt sich sowieso schon aus dem RVG und nicht gesondert aus einem Umkehrschluss für eine Ausnahmeregelung.

    Inhaltlich würde ich auf eine Konkretisierung der Angelegenheit drängen, nur so kannst du entscheiden. Für die Scheidung gibt es keinen Schein, und sollte es eine Sache sein, die deiner Ansicht nach vom Ursprungsschein erfasst ist, genügt der Hinweis an den RA und der Antrag wird zurückgenommen werden.

    § 15 Abs. 5 S. 1 RVG besagt: "Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre."

    Satz 2 bildet hierzu die Ausnahme.

    Ich halte § 15 Abs. 5 S. 1 RVG in meinem Fall zumindest für erwähnenswert. Von der Gebührenabrechnung haben die meisten Anwälte ja nicht so viel Ahnung und überlassen das ihren Angestellten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Von der Gebührenabrechnung haben die meisten Anwälte ja nicht so viel Ahnung und überlassen das ihren Angestellten.

    Wer im Glashaus sitzt...

    Du hast in deiner Fragestellung schon gesagt, dass du von einer Angelegenheit ausgehst, sodass erneute Bewilligung nicht infrage kommt. Dass der § 15 RVG nichts damit zu tun hat, ob es sich um eine neue, beratungshilferechtliche Angelegenheit handelt, wurde auch schon erwähnt.

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