Hallo !
Folgender Fall beschäftigt mich gerade :
Die Betreute ist am 12.12.2017 verstorben.
Mit Beschluss vom 10.12.2017 wurde die Betreuung angeordnet. In dem Beschluss wurde die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 287 Abs.2 Satz 1 FamFG angeordnet.
Der Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 12.12.2017 um 7 Uhr übergeben laut Vermerk auf dem Beschluss nach § 38 FamFG. Der Beschluss wurde am selben Tag an den Betreuer gefaxt.
Laut des Vvs ist Vermögen über 25.000 EUR vorhanden. Würdet ihr hier die Jahresgebühr erheben ? Leider sind auch noch Gutachterkosten angefallen.