Guten Morgen,
wir haben hier eine Akte, die uns ziemlich ratlos macht.
Es wurde ein Mahnverfahren beim Mahngericht eröffnet, ein Mahnbescheid erlassen und dann auch ein VB. Dann ist ein verspäteter Widerspruch gegen den MB eingegangen, der als Einspruch gegen den VB ausgelegt wurde und die Akte kam dann (zu uns) zum Prozessgericht. Der Einspruch wurde dann irgendwann zurückgenommen und der VB ist damit rechtskräftig geworden. Nun liegt uns von der Antragstellerseite ein Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des VB´s vor. Aus der Akte ist ersichtlich, dass der VB vom Mahngericht damals dem Antragsgegner zugestellt wurde, aber nicht ob auch eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde.
Und da stellen sich mir einige Fragen:
a) Ist für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in diesem Fall das Mahngericht oder das Prozessgericht zuständig?
b) Wer ist funktionell zuständig? Geschäftsstelle oder RPfl?
c) Wie funktioniert das dann rein praktisch, wenn wir als Prozessgericht das machen sollen? Wir haben ja nur den VB vorn in der Akte... den können wir doch nicht einfach kopieren und eine vollstreckbare Ausfertigung draus machen.
Wir haben wegen dieser Akte hier bereits viel diskutiert, kommen aber auch mit dem Gesetz/Kommentar nicht wirklich weiter.
Ich hoffe, ihr könnt mir mit etwas Praxiserfahrung weiterhelfen
LG Beany