Werthaltiges höchstpersönl. Wohnungsrecht - InsO - Kapitalisierung u.a.

  • Hallo zusammen,

    Immobilie einer GmbH & Co. KG wie auch der Wohnberechtigte, zu dessen Gunsten ein werthaltiges nachrangiges Wohnungsrecht im Grundbuch der Immo der Gesellschaft befinden sich jeweils in Insolvenz bzw. ist massezugehörig. Immo wurde versteigert. Der Wohnberechtigte hat bislang keine Anmeldung seines höchstpersönlichen Rechts (§ 1092 BGB) beim ZVG-Gericht vorgenommen. Nun meldet sein InsO-Verwalter das Wohnrecht bzw. einen von ihm ermittelte Kapitalbetrag auf das Wohnungsrecht beim ZVG-Gericht an und macht den Betrag, welcher grundsätzlich massezugehörig wäre, ggü. dem ZVG-Gericht im Rahmen der Erlösverteilung geltend. Wir (IV der GmbH & Co. KG) sollen hierzu nun Stellungahme abgeben. Ist der IV des Wohnberechtigten hierzu aufgrund des höchstpersönlichen Rechts seines Schuldners berechtigt bzw. die Anmeldung wirksam, insbesondere wenn der Berechtigte selbst sein höchstp. Recht gar nicht geltend machen will, da es eh in die Masse fällt? Muss diese Rechtsfrage das Versteigerungsgericht von Amts wegen oder ggf. nur auf unseren Antrag hin prüfen? Was passiert, wenn wir weiter der Berechnung des IV der Höhe nach widersprechen? Wird dann ein Sachverständiger eingeschaltet, welcher die Berechnung des Wohnrechts gem. dem Inhalt der Bewilligung vornimmt?

  • Für eine Verwertung des Wohnrechts zugunsten der Masse müsste der Berechtigte in der Form zustimmen, dass er gegen Zahlung von X auf sein höchstpersönliches Recht verzichtet. Dann steht X der Masse zu.

  • Das der Schuldner eine Stellungnahme abgeben soll, wie sich das höchstpersönliche Wohnrecht bzw die Anmeldung im Rahmen der ZV durch den IV des Begünstigen ausnimmt, finde ich strange.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aus wessen Sicht Strange? Ich bin der Meinung, dass wenn der Wohnberechtigten selbst nicht den Ersatzwert (Kapitalisierunswert) seines Wohnungsrechts anmeldet, die Anmeldung seines IV evtl. nicht wirksam ist, da höchstpersönliches Recht. Kommt vom Wohnberechtigten keine Anmeldung bis zum Verteilungstermin war ich der Meinung, dass der Anspruch verfällt. Das Versteigerungsgericht hält sich bedeckt und ich soll/muss prüfen. Auch der Höhe nach ist die Anmeldung des IV m.E. „überzogen“.

  • Die Anhörung (oder besser gesagt: Information) des Verfahrensschuldners des Versteigerungsverfahrens bei der Anmeldung eines Wertersatzes des Wohnrechts folgt aus § 14 ZVG.

    Das Wohnrecht selbst mag nicht massezugehörig gewesen sein. Jetzt gibt es als Surrogat jedoch einen (bedingten) Zahlungsanspruch an die Teilungsmasse.

  • Das Wohnrecht selbst mag nicht massezugehörig gewesen sein. Jetzt gibt es als Surrogat jedoch einen (bedingten) Zahlungsanspruch an die Teilungsmasse.

    Ein Surrogat gäbe es mE nur, wenn der Berechtigte den Anspruch verfolgt. Der Schuldner könnte auch der Löschung für lau zustimmen, ohne dass er Probleme mit § 290 I Nr. 4 InsO bekommen würde.

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  • Das höchstpersönliche Wohnrecht hat zunächst nur für den Berechtigten einen Wert. Der Käufer der Immobilie gehört vermutlich zum Umfeld des Berechtigten, daher ist wohl noch keine Vereinbarung über die Ablöse des Wohnrechts getroffen worden. Eine mit einem persönlichen Wohnrecht belastete Immobilie ist - je nach Alter des Berechtigten - für Dritte uninteressant.
    Aus Sicht des Schuldners gibt es keinen Grund, nach dem Verkauf auf das Recht zu verzichten.

  • aus: "werthaltiges nachrangiges Wohnungsrecht" habe ich mal geschlossen, dass das Wohnrecht mit Zuschlag erloschen ist.

    Die Anmeldung des Anspruchs nach § 92 ZVG ist bis zum Verteilungstermin möglich. Ab dem Zuschlag gibt es das Surrogat, wo zu klären wäre, ob dieses Surrogat nunmehr in die Insolvenzmasse des ehemals Wohnberechtigten fällt (dies scheint das Versteigerungsgericht bejaht zu haben, da es die Anmeldung des Insolvenzverwalters des ehemals Wohnberechtigten zu berücksichtigen scheint).

    #Hasso: In der Versteigerung gibt es keine Käufer, sondern einen Ersteher. Was mit dem Im GB eingetragenen Rechten geschieht, bestimmt sich nach den Versteigerungsbedingen.
    Bei Rechten, ohne einen aus dem Grundbuch ersichtlichen Wert, bedarf es für die Zuteilung im Versteigerungsverfahren der Anmeldung des Berechtigten und Feststellung des angemeldeten Betrages durch den Ex-Eigentümer.
    Soweit der Betrag nicht durch den Ex-Eigentümer festgestellt wird, obliegt dem berechtigten die klageweise Verfolgung seines Anspruchs.

  • Wie LFdC schreibt, könnte der Berechtigte ohne Gegenleistung verzichten.

    Einen Hebel, um ihn zugunsten der Masse gegen Zahlung zur Aufgabe des Rechts zu zwingen, sehe ich nicht.

    Kann man den neuen Eigentümer dem Umfeld des Berechtigten zuordnen?

  • Das Recht ist bereits mit Zuschlag erlöschen.

    Wenn der Zahlungsanspruch an die Teilungsmasse nunmehr massezugehörig ist, könnte über diesen nur noch der IV verfügen.

    Was vor dem Zuschlag der Berechtigte hätte tun können, spielt jetzt keine Rolle mehr.

  • Das Recht ist bereits mit Zuschlag erlöschen.

    Wenn der Zahlungsanspruch an die Teilungsmasse nunmehr massezugehörig ist, könnte über diesen nur noch der IV verfügen.

    Was vor dem Zuschlag der Berechtigte hätte tun können, spielt jetzt keine Rolle mehr.

    Da hast Du vollkommen Recht, mir war das ‚nachrangig‘ entgangen. Aus § 92 Abs. 1 ZVG ergibt sich der Wertersatz. Somit ist es kein höchstpersönliches Recht mehr und der IV kann den Anspruch anmelden. Ein Verzicht nach Untergang würde die Gläubiger des ehem. Berechtigten benachteiligen.
    Der Ersatz erfolgt aus dem Versteigerungserlös; die betreffende Gläubigerin der KG erhält weniger.
    Gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist der Anspruch als Rente definiert. Ohne Vergleich auf Basis der Sterbetabelle könnte das Verfahren dann etwas länger dauern.

  • Danke für die zahlreichen Hinweise. Der Ersteher steht in keinem Verhältnis zum Wohnberechtigten. Wie LFdC ausgeführt hat, gäbe es ein Surrogat ja ggf. nur, wenn der Berechtigte angemeldet hätte. Eine entsprechende Anmeldung als Wertersatz für das Wohnungsrecht (welches zwar letztrangig im Grundbuch eingetragen, jedoch voll werthaltig war) seitens des Berechtigten liegt bis heute beim ZVG-Gericht nicht vor. Lediglich eine Anmeldung von dessen IV, welcher ausführt, dass das Surrogat massezugehörig ist und er diesen Anspruch für seine Masse geltend macht. Aber ist das Surrogat (rd. T€ 250) nun überhaupt -ohne Anmeldung des Berechtigten - entstanden, welches der IV nunmehr beansprucht?

  • Das Surrogat mag massezugehörig sein. Aber ein solches gibt es nicht, weil der Schuldner seine Ansprüche gerade nicht im Verfahren geltend macht.

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  • Das Surrogat (= der Zahlungsanspruch) ist im Gegensatz zur Dienstbarkeit also pfändbar (OLG Schleswig Beschl. v. 22.1.1997 – 2 W 142/96) und würde damit grds. in die Masse fallen können. Aber wie genau käme es da eigentlich hin? Neuerwerb (§ 35 InsO)? Obwohl es doch unmittelbar an die Stelle eines Rechtes treten sollte (§ 92 ZVG), das sich eben nicht darin befunden hat? Gibt es da vielleicht eine Fundstelle?

  • Denke nicht, dass der Zahlungsanspruch in die Masse fällt. MüKo/Peters InsO § 35 Rn. 69: "Die InsO enthält zwar keine ausdrücklichen Regelungen, die eine Massesurrogation anordnen, setzt aber eine allgemeine Massesurrogation analog § 2041 BGB voraus". Der Ersatz würde also nur dann in den Nachlaß / in die Masse fallen, wenn das Ersetzte vorher ebenfalls drin war. Den Anspruch kann der InsO-Verwalter aber pfänden.

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