Ausgleichsbetrag nach § 182 Abs. 2 ZVG

  • Hallo zusammen!

    Ich habe immer wieder Probleme, wenn es um einen Ausgleichsbetrag nach § 182 Abs. 2 ZVG geht.

    Folgender Fall:
    A und B sind Eigentümer zu je 1/2. Beide Parteien betreiben die Teilungsversteigerung.
    Das Grundstück ist wie folgt belastet:
    III/1 über 100.000 € auf beiden Anteilen
    III/2 über 5000 € nur auf Anteil A.

    Nach der Niedrigstgebots-Lösung fällt in das geringste Gebot nur das Recht III/1 als bestehenbleibendes Recht.

    Kommt ein Ausgleichsbetrag über 5000 € ins geringste Bargebot?
    Warum ja, warum nein?

    Viele Grüße
    Indy4

  • Bestehen bleibt III/1 an beiden 1/2 Anteilen, belastet jeden Anteil mit 100.000 EUR.

    Also: Ist insoweit bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei dem anderen Anteil? Nein? Dann kein Fall des § 182 Abs. 2 ZVG.


    Eben. Die Lösung ergibt sich doch schon aus dem Gesetz: § 182 Abs. 2 ZVG: Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil <...>



    Warum ja, warum nein?


    Warum nicht mal in den Schönfelder schauen? :teufel:

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!