Hinterlegung von bereits bezahlter Hypothek

  • Hallo zusammen,

    mein Antragsteller möchte folgendes: Er ist Alleinerbe eines Grundstück, auf dem noch eine Hypothek eingetragen ist. Diese ist nachweislich bereits zurückgezahlt worden. Die Gläubiger sind auch verstorben, Erben sind teilweise unbekannt. Die Löschung der Hypothek kann daher nicht erfolgen. Er will nun den Betrag der -bereits bezahlen- Hypothek, 5000 DM, hier hinterlegen. Ich sehe keinen Hinterlegungsgrund. Oder übersehe ich etwas? Ich verstehe den Antrag nicht. Angeblich hat der Notar dazu geraten. :gruebel:

  • Die Idee dahinter dürfte in § 1142 Abs. 2 BGB zu sehen sein. Der Eigentümer will die Hypothek zu einem Eigenrecht machen, um es so löschen zu können.
    Die Beschaffung einer Löschungsbewilligung oder einer löschungsfähigen Quittung erscheint ihm wohl zu mühsam.
    Bei einer Hypothek, deren gesicherte Forderung bereits erloschen ist, dürfte das allerdings nicht funktionieren.
    Es sei denn, dem persönlichen Schuldner stünde auf Grund seiner Zahlung ein Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümer zu, vgl. § 1164 BGB.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    3 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (28. Mai 2018 um 11:56)

  • oder Ablösung + Löschung im Rahmen eines Verfahrens gem. § 10 GBBerG (je nachdem wo das Grundstück liegt).

    Läßt sich ergründen, welches Verfahren genau dem Notar vorschwebte?

  • Wenn es "nachweislich bereits zurückgezahlt" ist, verstehe ich die Problematik nicht. Aus der Hypothek ist durch Rückzahlung ein Eigentümerrecht geworden!
    Will er jetzt zu seinen eigenen Gunsten etwas hinterlegen, oder wie?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was der Notar gemeint haben könnte, kann ich leider derzeit nicht sagen. Der A.stelle will jetzt den Hypothekenbetrag hinterlegen, ohne Angabe von weiteren Gründen. Er sagt nur, dass die Gläubigererben unbekannt sind.

  • Was der Notar gemeint haben könnte, kann ich leider derzeit nicht sagen. Der A.stelle will jetzt den Hypothekenbetrag hinterlegen, ohne Angabe von weiteren Gründen. Er sagt nur, dass die Gläubigererben unbekannt sind.

    Bei Zahlung der HYPOTHEK gibt es keinen Gläubiger mehr. Dazu war die Zahlung sogar NACHWEISLICH.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das Problem dürfte in der FORM des Nachweises liegen.
    Eine privatschriftliche Quittung oder ein Kontoauszug reichen dem Grundbuchamt nicht zum Nachweis der Zahlung auf die Forderung, vgl. § 29 GBO.
    Und beim Versuch der Einholung einer formgerechten Quittung gem. § 368 S. 2 BGB stösst der Eigentümer wieder auf die unbekannten Erben.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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