Löschung Wiederkaufsrecht nach Fristablauf

  • Hallo,

    kann ich ein Widerkaufsrecht nach Fristablauf (Zeitraum ist im Grundbuch eingetragen) ohne Bedenken löschen, wenn ich den Antrag vorliegen habe?
    Oder muss man prüfen, ob das Widerkaufsrecht geltend gemacht wurde?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Ein Wiederkaufsrecht kann nicht als dingliches Recht eingetragen sein. Ist das wirklich so eingetragen? Allenfalls kann eine Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Eigentumverschaffungsanspruchs aus einem Wiederkaufsrecht eingetragen sein.

    Man müsste den Urkundsinhalt kennen. Was ist befristet? Das Wiederkaufsrecht, der gesicherte Anspruch, die Vormerkung? Wann kann das Wiederkaufsrecht ausgeübt werden?
    Im Regelfall wird wohl der Anspruch aus dem geltend gemachten Wiederkaufsrecht nicht befristet sein.

  • So ist es. Hatte meine Fragen bereits formuliert:

    Geht es denn überhaupt um die Löschung eines befristetes dingliches Wiederkaufsrechts (das wäre dann dasjenige nach § 20 RSG) oder eher darum, eine Vormerkung zur Sicherung eines schuldrechtlichen Wiederkaufsrechts nach § 456 BGB zu löschen?; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1030011

    Falls das Letztere zutrifft:

    Ist die Vormerkung befristet worden oder bezieht sich die Befristung nur auf den zugrundeliegenden Anspruch? Ist dieser vererblich ausgestaltet ?

    In der Eintragungsbewilligung müsste klargestellt sein, ob der Anspruch und/oder die Vormerkung mit Eintritt des bedungenen Ereignisses vorbehaltlos erlöschen oder weiterbestehen sollen, soweit bei Eintritt dieses Ereignisses ein künftiger oder bedingter Anspruch (insbesondere ein Rückauflassungsanspruch) bereits entstanden und geltend gemacht, aber noch nicht erfüllt ist (s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 1544c).

    Die Löschung erfolgt dann im Verfahren nach § 22 GBO (OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2011, 15 W 629/10, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…ss20110111.html, s, dazu Randziffern 17, 18; OLG Naumburg, Beschluss vom 22.4.2014, 12 Wx 74/13 mit Anm. Everts in der MittBayNot 4/2015, 314, 315 ff.
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_4_2015.pdf
    Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2018, § 23 RN 23 mwN).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (28. Mai 2018 um 19:51) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Liebe Admins:)

    vielleicht berichtigt Ihr mal die Überschrift in Wiederkaufsrecht, damit der Vorgang bei einer späteren Suche auch gefunden wird. Unter Widerkaufsrecht (= Gegenkaufrecht) wird wohl niemand suchen:teufel:. Danke

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal dran:

    Im Grundbuch ist eingetragen:
    "Befristetes Wiederkaufsrechts gemäß § 20 Reichssiedlungsgesetz für ... unter Bezug auf die Bewilligung vom .... eingetragen am ..."

    Es ist jetzt die Löschung infolge Zeitablauf beantragt. In der zugrunde liegenden Bewilligung lautet es wie folgt:

    "An der Siedlerstelle steht der ... das Wiederkaufsrecht nach Maßgabe des § 20 des Reichssiedlungsgesetzes zu und zwar, wenn ... Das Wiederkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn ... Das Wiederkaufsrecht erstreckt sich auf ... Das Wiederkaufsrecht wird vom Zeitpunkt der Eintragung ab gerechnet auf die Dauer von 10 Jahren bestellt. ... Das Wiederkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von 2 Monaten ausgeübt werden, nachdem ... (Ausführungen zur Ausübung) ... (Ausführungen zur Festsetzung des Preises) ... (Ausführungen zum Wertausgleich). Im Übrigen werden auf das Wiederkaufsrecht die Bestimmungen des § 497 Abs. 1 und der §§498 ff BGB sinngemäß angewandt. Der Siedler bewilligt und beantragt die Eintragung des Wiederkaufsrechts zugunsten ... in das Grundbuch im Rang ...."

    Meine erste Frage wäre, wieso das Recht zwingend nur als Vormerkung eingetragen werden können soll und nicht auch wie her. So verstehe ich zumindest die Randziffer 4177 im Schöner/Stöber (15. Auflg.) nicht. Ich frage mich trotzdem weiter, ob das Recht jetzt nach Fristablauf gelöscht werden kann oder ob es evtl. noch einen ausgeübten Anspruch sichert der Sonstiges.

  • Vorliegend geht es nicht um ein schuldrechtliches Wiederkaufsrecht, das nur durch Vormerkung gesichert werden kann, sondern um das (einzige) dingliche Wiederkaufsrecht, nämlich das nach § 20 RSG, s. dazu hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1030011

    Das siedlungsrechtliche Wiederkaufsrecht ist nach Eintragung im GB ein allen Regeln des GB-Rechts unterliegendes Recht mit dinglicher Wirkung, das als „Belastung des Grundstücks“ in das GB einzutragen ist, Dritten gegenüber wie eine Vormerkung auf Rückübereignung des Grundstücks nach § 883 BGB wirkt (BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 17.12.1971, V ZR 137/69, LG Braunschweig, Beschluss vom 10.02.1982, 8 T 582/82).

    Wegen dieser Vormerkungswirkung habe ich zwar in 2007 ausgeführt: „...Das Recht ist zwar auf die Dauer von 30 Jahren ab Kaufvertragsabschluss befristet. Der Umstand, dass innerhalb dieser Frist die Wieder- bzw. Ankaufsberechtigte den Anspruch auf Übereignung des belasteten Grundstücks nicht ausgeübt hat, ist dem Grundbuchamt jedoch nicht nachgewiesen und kann in der Form des § 29 I GBO regelmäßig auch nicht nachgewiesen werden.

    Nach den zugrundeliegenden Regelungen reicht es zum Entstehen des Anspruchs z. B. aus, dass die Siedlerstelle nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet wurde. Dabei handelt es sich um Umstände, die außerhalb des Grundbuchs eingetreten sein können. In solchen Fällen ist die Löschung nicht möglich, wenn der Nichteintritt der Bedingung nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann (BayObLG, DNotZ 1970, 150 = Rpfleger 1970, 22; MittBayNot 1979, 164 = Rpfleger 1979, 425; Rpfleger 1980, 278; OLG Köln, Rpfleger 1986, 374).

    Nach Ansicht des LG Mannheim, B. v. 16.04.1969, 4 a T 5/69 kann die Löschung nicht allein anhand des Zeitablaufs erfolgen, vielmehr ist in solchen Fällen die Vorlage einer Berichtigungsbewilligung der Wieder- bzw. Ankaufsberechtigten in der Form des § 29 GBO erforderlich.

    Ich bitte daher, zu dem o. a. Antrag noch die formgerechte Berichtigungsbewilligung der B… Landsiedlung GmbH in …nachzureichen.

    Nach hiesiger Kenntnis firmiert die Berechtigte jetzt unter:

    L…siedlung B-W GmbH und hat in …… eine Außenstelle.“

    Die Entscheidung des LG Mannheim steht mir nicht mehr zur Verfügung.

    Das Recht selbst dürfte aber eigentlich wegen Fristablaufs gegenstandslos und gemäß § 24 GBO zu löschen sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ....Das Recht selbst dürfte aber eigentlich wegen Fristablaufs gegenstandslos und gemäß § 24 GBO zu löschen sein.

    Bei der Befristung des dinglichen Wiederkaufsrechts nach § 20 RSG ist es im Grunde genommen nicht anders wie bei einer befristeten Vormerkung.

    Das OLG Hamm führt dazu im Beschluss vom 14.01.2011, 15 W 629/10, aus:

    „Die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf eine Vormerkung ist zunächst dann nachgewiesen, wenn die Vormerkung selbst auflösend bedingt oder befristet ist. Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung oder mit Zeitablauf erlöschen die gesetzlichen Wirkungen der Vormerkung. Diese wird damit gegenstandslos und löschungsreif (BGHZ 117, 3901 = NJW 1992, 1683).“

    Die gleiche Formulierung findet sich in Rz 6 des Beschlusses des OLG München 34. Zivilsenat vom 22.05.2015, 34 Wx 436/14
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…3712015?hl=true

    Das Recht kann daher mE nach Fristablauf gelöscht werden. Ob dazu Gebührenfreiheit besteht (§ 29 RSG, für B.W. gab es dazu früher die AV d. JM. v. 16. Juni 1954 (5603—121), Die Justiz 1954, S. 247 https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint)
    müssten die für Dich geltenden landesrechtlichen Vorschriften ergeben

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (20. Juli 2018 um 20:06)

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