Testamentsauslegung

  • Guten Tag liebe Kollegen, es gehtum Testamentsauslegung:
    Wortlaut im Testament:
    "Ich überlasse all meine Ersparnisse, Geld undWertsachen meiner Ehefrau E.
    Und meinen beiden Kindern: Tochter T und Sohn S.
    Ebenso 1 Teil an die Enkelin L die Tochter unsererTochter T.
    Die Ehefrau E hat das Recht meiner Bestattung und dieTeilung über unsere Kinder und Enkelin."

    Wer erbt?
    Ist die Ehefrau testamentarische Alleinerbin?
    T und S und L sind Vermächtnisnehmer?
    Und kann E auch Testamentsvollstreckerin sein?

    Danke fürs Antworten!
    Döner

  • Wieso sollten nach Deiner Meinung T, S und L nur Vermächtnisnehmer sein ?
    M.E. spricht eher was für die Anwendung von § 2091 BGB.
    Dass die Ehefrau die Rolle eines TV übernehmen soll , klingt mir bei der Wortwahl des Erblassers plausibel.
    Dies spricht auch dafür , dass die Enkelin genauso als Erbin eingesetzt ist wie die anderen , da diese bei der Teilung durch den TV zu berücksichtigen ist.

  • Wieso sollten nach Deiner Meinung T, S und L nur Vermächtnisnehmer sein ? M.E. spricht eher was für die Anwendung von § 2091 BGB. Dass die Ehefrau die Rolle eines TV übernehmen soll , klingt mir bei der Wortwahl des Erblassers plausibel. Dies spricht auch dafür , dass die Enkelin genauso als Erbin eingesetzt ist wie die anderen , da diese bei der Teilung durch den TV zu berücksichtigen ist.

    Ehefrau = Alleinerbin schloss ichdaraus, weil er schreibt:

    "Ichüberlasse all meine Ersparnisse, Geld und Wertsachen meiner Ehefrau E."

    und er setzthinter den Namen der Ehefrau einen Punkt. Außerdem schreibt er nichts vongleichanteilig, sondern davon, dass es der Ehefrau als TV überlassen ist S,Tund L zu bedenken.

    Aber man kannes auch gleichanteilig sehen, warum auch nicht?

  • Wenn Du das so auslegst, dass E Alleinerbin ist (sehe ich jetzt auf den ersten Blick nicht so) und frei entscheiden kann was die anderen an Vermächtnisanteilen bekommen, dann kann E aber zumindest nicht auch Testamentsvollstreckerin sein. Ein Alleinerbe kann nur dann gleichzeitig Testamentsvollstrecker sein, wenn durch das Nachlassgericht bei groben Pflichtverstößen ein anderer TV bestimmt werden kann. Das könnte nur eine TV hinsichtlich der Vermächtnisse sein und das dann auch nicht wenn E nach Testament eh machen kann was sie will.

  • @DippelRpfel:

    So sehe ich das auch.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Ehefrau ist Alleinerbin. Es sind Vermächtnisse zu Gunsten der Kinder bzw. der Enkelin ausgesetzt, bei denen die Ehefrau die Höhe des Vermächtnisses bestimmen kann. Kann eigentlich nur so sein, da die Ehefrau das Recht der "Teilung" hat. Bei Erbteilen ist eine Fremdbestimmung unzulässig. Also müssen es Vermächtnisse sein.

  • Papenmeier: Das ist m.E. entgegen dem Wortlaut des Testaments.

    „Ich überlasse alles meiner Ehefrau E und meinen beiden Kindern und einen Teil der Enkelin“...“

    Wie kann man da auf eine Alleinerbenstellung der E kommen?

    Ich glaube der Threadstarter sollte mal den Wortlaut genauestens wiedergeben und auch darauf achten, ob in dem ersten Satz vor dem „Und“ tatsächlich ein Punkt ist oder es sich hier auch beim großgeschriebenen „Und“ um einen Fehler der Autokorrektur handelt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die Ehefrau ist Alleinerbin. Es sind Vermächtnisse zu Gunsten der Kinder bzw. der Enkelin ausgesetzt, bei denen die Ehefrau die Höhe des Vermächtnisses bestimmen kann. Kann eigentlich nur so sein, da die Ehefrau das Recht der "Teilung" hat. Bei Erbteilen ist eine Fremdbestimmung unzulässig. Also müssen es Vermächtnisse sein.

    §2065 BGB gilt grundsätzlich auch für Vermächtnisse, nur eigeschränkt durch die §§2153 - 2156 BGB. Es fehlt hier jedoch offensichtlich an irgendeinem Anhaltspunkt anhand dessen man einen dieser Paragraphen anwenden könnte.

    Die Variante, dass alle Erben zu 1/$ und die Ehefrau TV ist m.E. zu bevorzugen.

  • Papenmeier: Das ist m.E. entgegen dem Wortlaut des Testaments.

    „Ich überlasse alles meiner Ehefrau E und meinen beiden Kindern und einen Teil der Enkelin“...“

    Wie kann man da auf eine Alleinerbenstellung der E kommen?

    Ich glaube der Threadstarter sollte mal den Wortlaut genauestens wiedergeben und auch darauf achten, ob in dem ersten Satz vor dem „Und“ tatsächlich ein Punkt ist oder es sich hier auch beim großgeschriebenen „Und“ um einen Fehler der Autokorrektur handelt.

    Der Wortlaut ist genau so wie im Eingangspost. "Punkt" nach Name der Ehefrau und dann das "Und" mit großem Anfangsbuchstaben weiter.

  • "Ich überlasse all meine Ersparnisse, Geld und Wertsachen meiner Ehefrau E.
    Und meinen beiden Kindern: Tochter T und Sohn S.
    Ebenso 1 Teil an die Enkelin L die Tochter unsererTochter T.
    Die Ehefrau E hat das Recht meiner Bestattung und dieTeilung über unsere Kinder und Enkelin."

    Wenn man aufgrund der Wörter "Und" und "Ebenso" alles zusammen liest, kommt man zu einer Erbeinsetzung aller vier genannten Personen zu je 1/4 (im Zweifel gleiche Anteile) und die Ehefrau als Miterbin ist aufgrund des letzten Satzes Abwicklungs-Testamentsvollstreckerin.

    Aber natürlich muss man alle Beteiligten erst einmal zur Testamentsauslegung anhören. Sich eine endgültige Meinung zu bilden, ohne vorher angehört zu haben, ist nicht die zutreffende Verfahrensweise.

    Bei Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte allerdings quotal nicht mehr als seinen Pflichtteil.

  • "Ich überlasse all meine Ersparnisse, Geld und Wertsachen meiner Ehefrau E.
    Und meinen beiden Kindern: Tochter T und Sohn S.
    Ebenso 1 Teil an die Enkelin L die Tochter unsererTochter T.
    Die Ehefrau E hat das Recht meiner Bestattung und dieTeilung über unsere Kinder und Enkelin."

    Wenn man aufgrund der Wörter "Und" und "Ebenso" alles zusammen liest, kommt man zu einer Erbeinsetzung aller vier genannten Personen zu je 1/4 (im Zweifel gleiche Anteile) und die Ehefrau als Miterbin ist aufgrund des letzten Satzes Abwicklungs-Testamentsvollstreckerin.

    Aber natürlich muss man alle Beteiligten erst einmal zur Testamentsauslegung anhören. Sich eine endgültige Meinung zu bilden, ohne vorher angehört zu haben, ist nicht die zutreffende Verfahrensweise.

    Bei Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte allerdings quotal nicht mehr als seinen Pflichtteil.

    So sehe ich das auch, wobei mich noch interessieren würde, ob die Enkelin noch minderjährig ist, da in diesem Anhörungsverfahren zum Erbschein ggf. ein Interessenkonflikt zu ihrer Mutter vorliegen könnte und man an weitere Maßnahmen vom Familiengericht denken müsste.

    Aber ansonsten bedeutet für mich "ebenso ein Teil", dass die Enkelin keinen geringeren Teil bekommen soll als die anderen. Und was die Ehefrau angeht, könnte sie noch an die Möglichkeiten des § 1371 BGB denken, wobei es zu weit führen würde, wenn wir als Nachlassgericht sie darauf hinweisen.

  • Die Regelungen stehen aber nicht zusammen, sondern sind voneinander abgesetzt und durch Punkte und Großschreibung getrennt. Natürlich muss der Sachverhalt umfassend ermittelt werden. Das sieht aber genau wie einer dieser Fälle aus, in denen man seinen beantragten Erbschein erst beim OLG bekommt. Nach meinen persönlichen Erfahrungen würde ich sagen, dass das OLG in mindestens 2/3 der Fälle gegen das Nachlassgericht entscheidet.

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