Anordnung Ergänzungsbetreuung Verzicht auf Verfahrenspfleger

  • Hallo liebe Kollegen.

    Die Betreute befindet sich im Wachkoma.

    Ihr Ehemann wurde als Betreuer für "alle Angelegenheiten" bestellt.

    Es soll Grundbesitz der Betreuten an die gemeinsame Tochter verkauft werden.

    Mein Vor-Kollege hat hierfür Ergänzungsbetreuung angeordnet. Ein Verfahrenspfleger für die Anordnung der Ergänzungsbetreuung wurde nicht bestellt.
    Nun wurde der durch den Ergänzungsbetreuer abgeschlossene Kaufvertrag zur Genehmigung vorgelegt.
    Kaufvertrag ist in Ordnung

    Wie wirkt sich die unterbliebene Verfahrenspflegerbestellung auf die Anordnung der Ergänzungsbetreuung aus?
    Kann man den Verfahrenspfleger gemäß § 276 Abs. 4 BGB nicht als entbehrlich erachten, da die Betreute bezüglich der Frage der Notwendigkeit der Anordnung der Ergänzungsbetreuung durch den eigentlichen Betreuer vertreten wird und somit ihre Rechte gewahrt sind?

    Vielen Dank.

  • 2 verschiedene Problemfelder.

    • Wüsste nicht, warum ich an der Ergänzung mäkeln sollte. Gestützt auf Halbwissen soll die Ersteinrichtung der Betreuung und Verlängerung mittels Verfahrenspfleger bei nichtanhörungsfähigen Betroffenen abgedeckt werden. Dieses Erfordernis sehe ich bei einem Ergänzungsbetreuer für einen bestimmten Aufgabenkreis wegen Verhinderung/Interessenkonflikt nicht.
    • Zur Genehmigung: Die Bestellung eines Verfahrenspflegers richtet sich allein nach der Anhörungsfähigkeit d. Betroffenen. Nicht anhörungsfähig -> Verfahrenspflegerbestellung.
      Kein Fall einer irgendwie gearteten Anwendung des § 276 Abs. 4 FamFG. So auch hier.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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