Nachtragsvergütung bei 100% Befriedigung

  • Bei der Vergütungsberechnung gemäß § 2 InsO werden als Berechnungsgrundlage die gesamten Einnahmen berücksichtigt, auch wenn diese die Summe der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen übersteigt.

    Bei der Vergütungsberechnung gemäß § 14 InsO werden als Berechnungsgrundlage maximal nur die Einnahmen berücksichtigt, die für eine 100 % Quotenzahlung an die Insolevenzgläubiger ausreichen.Beispiel: im RSB Verfahren ergiben sich Einnahmen auf dem Anderkonto des TH aus Erbschaft in Höhe 50.000 Euro. Zur Insolvenztabelle sind aber nur 25.000 Euro angemeldet. Hier würden man nur die 25.000 Euro als Berechnungsgrundlage nehmen.

    Wie aber ist es bei § 6 InsO, wenn man über die Nachtragsverteilung mehr vereinnahmt als nötig. Berücksichtigt man bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung nur den Teil der Einnahmen , die zur 100 prozentigen Quotenzahlung erforderlich ist, oder auch den Überschuss?

  • a. Bei der Vergütungsberechnung gemäß § 2 InsO werden als Berechnungsgrundlage die gesamten Einnahmen berücksichtigt, auch wenn diese die Summe der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen übersteigt.

    b. Bei der Vergütungsberechnung gemäß § 14 InsO werden als Berechnungsgrundlage maximal nur die Einnahmen berücksichtigt, die für eine 100 % Quotenzahlung an die Insolevenzgläubiger ausreichen.Beispiel: im RSB Verfahren ergiben sich Einnahmen auf dem Anderkonto des TH aus Erbschaft in Höhe 50.000 Euro. Zur Insolvenztabelle sind aber nur 25.000 Euro angemeldet. Hier würden man nur die 25.000 Euro als Berechnungsgrundlage nehmen.

    c. Wie aber ist es bei § 6 InsO, wenn man über die Nachtragsverteilung mehr vereinnahmt als nötig. Berücksichtigt man bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung nur den Teil der Einnahmen , die zur 100 prozentigen Quotenzahlung erforderlich ist, oder auch den Überschuss?

    a. ok.

    b. Wo steht das? Wenn der Schuldner 50 TEUR zahlt, es jedoch nur 25 TEUR bedarf, ist er selbst dran Schuld. Zwar mag es sein, dass er 50 TEUR nach § 295 I Nr. 2 InsO zu zahlen hat, allerdings ist es nach § 296 I S. 1 InsO unschädlich, wenn er nur soviel an die Masse abführt, wie auch tatsächlich benötigt wird.

    c. M.E. alles. Allerdings muss man sich nicht nur die Höhe der Berechnungsgrundlage ansehen, sondern auch die Höhe des zu berücksichtigenden Abschlages. Nimmt man, ohne viel Zutun (Einziehung einer Insolvenzquote), 50 TEUR ein, was einem RS von 16.250 EUR entspricht, und verteilt man an 25 Gläubiger, dürfte ein Abschlag von 98,46% angemessen sein, was einer Vergütung von 250 EUR entspricht und dem Aufwand des TH in der WVP angepasst ist (§ 14 III InsVV), vielleicht kann man auch noch auf § 14 II InsVV gehen. U.U. ist auch ein Betrag von 25,00 EUR pro Gläubiger noch angemessen dann, wenn das Verfahren schon lange abgeschlossen ist und man den Gläubigern hinterherlaufen muss.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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