Zahlungsunfähigkeit bei Nachlassinsolvenz

  • Folgende Konstellation besteht im Rahmen eines Nachlassinsolvenzantragsverfahrens:

    Erblasser war mit Ehefrau Miteigentümer einer Immobilie, Verkehrswert ca. 100.000,00 €. Der Erblasser wurde im Wege der gesetzlichen Erbfolge von seiner Ehefrau und 4 Kindern beerbt; alle Erben haben das Erbe angenommen. Der Immobilienkredit (mit Grundschuld gesichert) valutiert derzeit noch in Höhe von ca. 20.000,00 €. Dieser Kredit ist nicht gekündigt und fällig gestellt, sondern wird von der Witwe, die das Haus auch bewohnt, pünktlich bedient. Insofern ist dieser nicht als fällig im Sinne des § 17 Inso anzusehen. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Wertes der Immobilie keine Überschuldung vorliegt, da neben dem Immobilienkredit nur 2 Konsumkredite mit einem Saldo von ca. 11.000,00 € bestehen.

    Beide Kredite sind jeweils gekündigt und fällig gestellt. Im Vorfeld des Insolvenzantrags erfolgten auch ZV Maßnahmen. Diese führten dazu, dass die älteste Tochter und Miterbin den Insolvenzantrag gestellt hat. Die Witwe des Erblassers und Miterbin wendet sich gegen diesen Antrag und bestreitet das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Hierzu führt sie an, beide Konsumkredite monatlich durch Ratenzahlungen zu tilgen (100,00 € bzw. 200,00 €). Entsprechende Nachweise liegen vor. Die Miterbin gibt an, mit den Gläubigern telefonisch Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen zu haben.

    Beide Gläubiger bestätigen diesen Sachverhalt, teilen aber auch mit, dass keine ausdrückliche Stundungsvereinbarung mit der Witwe oder weiteren Miterben getroffen werden. Solang die Ratenzahlungen durch die Miterbin eingehalten wird, werde man aber keine ZV Maßnahme durchführen. Aufgrund der Ratenzahlung hat die Gläubigerin ihren Antrag auf Durchführung von ZV Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin, der überhaupt erst zum Antrag führte, zurückgenommen.

    Da von keiner Überschuldung ausgegangen werden kann, kommt es hier maßgeblich auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit an. Hier stellt sich mir die Frage, ob angesichts der vereinbarten (und auch eingehaltenen) Ratenzahlungsvereinbarung noch von "fälligen" Forderungen im Sinne des § 17 InsO ausgegangen werden kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund von BGH IX ZR 93/06. Danach dürfen Forderungen, die ursprünglich ensthaft eingefordert wurden im Rahmen des § 17 InsO nicht mehr berücksichtigt werden, wenn zwischenzeitlich ein Stillhalteabkommen getroffen wurde. Reichen diese unstreitig bestehenden Ratenzahlungsvereinbarungen aus Eurer Sicht aus, um ein derartiges Stillhalteabkommen anzunehmen? Ich tendiere derzeit dazu, das als ausreichend anzusehen.

  • Das würde mir auch genügen. Die Stundungsvereinbarung muss nicht ausdrücklich getroffen werden, sondern es genügt auch konkludent. Entscheidend ist, dass der Gläubiger zum Ausdruck bringt, von der Durchsetzung der Verbindlichkeit gegen den Schuldner für einen gewissen Zeitraum abzusehen. Das ist hier wohl der Fall.

    Sehr gut hierzu: Uhlenbruck/Mock, 14. Aufl. 2015, InsO § 17 Rn. 136-138, 118-120

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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