Pflichtteilsstrafklausel - Eröffnung und Erbscheinsverfahren

  • Huhu,

    kurze Frage:

    Wenn bei einem Erbvertrag nach dem Längstlebenden lediglich eine Pflichtteilsstrafklausel vorhanden ist, eröffnet ihr das Testament ein zweites Mal? Es handel sich ja eigentlich um eine bedingte Enterbung. Ich würde es erneut eröffnen.

    Im Erbscheinsverfahren:

    Es sind vier Kinder vorhanden.

    Zwei stellen den Erbscheinsantrag mit ausdrücklicher eV, dass keiner der Abkömmlinge den Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen geltend gemacht hat.
    Reicht dann Anhörung der übrigen Abkömmlinge oder muss jeder die eV abgeben und wenn ja in welcher Form.

    Liebe Grüße

  • Ich würde auch nochmals eröffnen , da es sich bei der Strafklausel immer auch um eine Verfügung des Letztversterbenden handelt.

    Bei vier Kindern reicht im übrigen die Abgabe einer eV; zwei hätts gar nicht gebraucht.;)

  • Waren gerade beide da. Mit der eV frage ich es mich, da fürs Grundbuch ja eV von allen Abkömmlingen erforderlich ist und man nur die eV ja ausreichen lässt, da das Nachlassgericht den Erbschein ja auch aufgrund einer eV erteilen würde.

  • Vor dem Grundbuchamt gelten strengere Verfahrensvorschriften. Anhörung und fehlende Einwendungen der beiden übrigen Kinder, was nach dem FamFG ausreicht und ich auch hier - als Nachlassgericht - ausreichen lassen würde, reicht nach der GBO nicht.

  • Vor dem Grundbuchamt gelten strengere Verfahrensvorschriften. Anhörung und fehlende Einwendungen der beiden übrigen Kinder, was nach dem FamFG ausreicht und ich auch hier - als Nachlassgericht - ausreichen lassen würde, reicht nach der GBO nicht.

    So auch OLG Hamm, 15 W 346/15, NRWE

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:


  • Ich eröffne nicht noch einmal nur wegen der Pflichtteilsstrafklausel. Für mich keine letztwillige Verfügung des Längstlebenden.

    Evlt. könnt ihr mich aber auch überzeugen. Weitere Meinungen würden mich interessieren.

    Ein Kollege hier eröffnet auch jedes gem. Testament erneut, in dem ein Widerruf eines etwaigen früheres Testamentes enthalten ist. Auch wenn nur gegenseitige Erbeinsetzung erfolgt und sonst nichts. Für ihn ist der Widerruf eine letztwillige Verfügung. Ich halte das nicht so und eröffne auch hier nicht nochmal.

  • Ich eröffne das Testament in einem solchen Fall auch bei Ableben des zweiten Ehegatten. Eine Pflichtteilsstrafklausel kann auch eine konkludente Schlusserbeneinsetzung sein. Dies ist im Einzelfall dann zu prüfen und meiner Ansicht nach daher auch zu eröffnen.

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