Testamentsauslegung: Nachvermächtnis bzgl. eines Grundstücks?

  • Hallo Forum,
    ich habe ein Testament vorliegen, in welchem die Erblasserin folgendes bestimmt hat:
    Hiermit bestimme ich, an meine zwei Kinder meine Nachlass wie folgt zu verteilen:
    Name: TochterA
    Name: Tochter B,

    nach Abzug der Beerdigungskostensoll das übrige Geld in zwei Teile gehen.
    Meine Wohnung in … bekommt meine Tochter A.
    In dem Haus in … bekommt meine ledige Tochter B das Wohnrecht zu Lebzeiten. Sie wohnt bereits seit einigen Jahren kostenlos darin.
    Danach geht es in den Besitz von Tochter A. Auch hat meine Tochter A das Recht das Haus zu verwalten.


    Das Wort „danach“ lässt m.E. darauf schließen, dass die Erblasserin als Laie bzgl. des Hauses eine Vor- und Nacherbfolge gewollt hat. Da dies bekanntermaßen rein rechtlich nicht möglich ist, habe ich an ein Vor-/Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) gedacht. Wer wäre dann allerdings Vorvermächtnisnehmer? Dadurch dass die Erblasserin der Tochter B „nur“ ein Wohnrecht einräumt ist ja vermutlich nicht gewollt, dass B die beschwerte Vorvermächtnisnehmerin sein soll?
    Was meint ihr?
    Gesetzliche Erben sind übrigens die zwei genannten Töchter.

  • Naja, als egal würde ich das nicht bezeichnen. Die Zuwendung eines bestimmten Nachlassgegenstandes nach Ableben einer Person könnte doch tatsächlich auch eine Nacherbfolge sein. Vgl. zum Beispiel auch OLG Hamm Beschluss vom 11.05.2015 Az. 15 W 138/15.

    Oder liege ich da falsch?

  • Die Frage war, wer Vorvermächtsnisnehmer sei und das ist doch erbfolgetechnisch für uns egal.

    Völlig klar, dass man bei dem Testament diskutieren kann, wer denn nun mit welchem Erbteil aus Erbe eingesetzt ist. (Aber darum geht es dem TO wohl nicht)

  • Naja, als egal würde ich das nicht bezeichnen. Die Zuwendung eines bestimmten Nachlassgegenstandes nach Ableben einer Person könnte doch tatsächlich auch eine Nacherbfolge sein. Vgl. zum Beispiel auch OLG Hamm Beschluss vom 11.05.2015 Az. 15 W 138/15.

    Oder liege ich da falsch?

    Vielen Dank für die Fundstelle.
    Und spätestens hier muss ich doch mit den Beteiligten die verschiedene Szenarien durchgehen um zu einem Ergebnis zu kommen. Deshalb hätte mich die Meinung von euch interessiert.

  • Ich gehe davon aus, dass es sich bei besagter Wohnung und bei besagtem Haus um den einzigen im Nachlass befindlichen Grundbesitz handelt, der jeweils im Alleineigentum der Erblasserin stand.

    Unter dieser Prämisse:

    B soll in dem Haus nur ein Wohnungsrecht erhalten, also kann nicht ihre Eigentümerstellung gewollt sein, sondern sie ist im Gegenteil sogar ausgeschlossen. Dann bleibt aber nur A übrig, weil sonst niemand im Testament bedacht ist und die Tochter von A derzeit noch nichts erhalten soll.

    Dies führt zu folgender Lösung:

    A ist Alleinerbin als Vorerbin, B ist Vermächtnisnehmerin und pflichtteilsberechtigt (vgl. § 2307 BGB).
    Nacherbfolge ist angeordnet, die mit dem Ableben der Vorerbin A eintritt.
    Alle nicht von Vermächtnisanordnungen erfasste Nachlassgegenstände sind der Alleinerbin vorausvermächtnisweise zugewendet, so dass sich die angeordnete Nacherbfolge auf das Haus als einzelnen Nachlassgegenstand beschränkt (§ 2110 Abs. 2 BGB).

    Die Aussage, dass es "bekanntermaßen rein rechtlich nicht möglich ist", die Nacherbfolge auf einen einzelnen Nachlassgegenstand zu beschränken, ist leider schlichtweg falsch und dazu wurde im Forum auch schon genug geschrieben.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1058574

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post981489

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1076105

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1070751

  • Ich würde sagen es hängt davon ab, ob neben der Wohnung und dem Haus noch erhebliches Geldvermögen im Nachlass vorhanden ist (vgl. Palandt, § 2087 BGB Rn. 5 mwN.).

    Falls die Wohnung und das Haus im Wesentlichen den Nachlass ausmachen wäre mE. Tochter A die Alleinerbin, denn Sie soll ja die Wohnung und letztlich auch das Haus bekommen und verwalten. Im Wege des Vermächtnisses erhält daneben Tochter B ein Wohnrecht an dem Haus und die Hälfte des verbleibenden Barvermögens.

    Nur wenn das verbleibende Geldvermögen im Nachlass deutlich mehr als 10% des Gesamtnachlasses ausmacht, kann man wegen der Formulierung "nach Abzug der Beerdigungskosten soll das übrige Geld in zwei Teile gehen." von einer Erbeinsetzung der Töchter A und B zu je 1/2 ausgehen. In diesem Falle bekäme Miterbin A als Vorausvermächtnis die Wohnung und das Haus und die Miterbin B an dem Haus als Untervorausvermächtnis ein Wohnrecht.

    Das Wort "Danach" würde ich nicht im Sinne eines Vor- und Nachvermächtnisses auslegen. Schließlich spricht die Erblasserin der B ausdrücklich nur ein Wohnrecht zu Lebzeiten zu und bestimmt, dass gerade A das Haus verwalten soll.

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