Zuständigkeit

  • Hallo,

    der am 1.11.2017 verstorbene Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Er hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand. Seinen letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt hatte er in unserem Gerichtsbezirk. Es liegt ein handschriftliches Testament vor, aus dem hervorgeht, dass seine Ehefrau Alleinerbin sein soll.

    Ein Erbschein wird für die Auflösung eines Bankkontos bei der Postbank benötigt.

    Welches Amtsgericht ist für die Erteilung des Erbscheins zuständig? Gem. Art. 10 EU-ErbrechtsVO das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Postbankkonto befindet oder gem. § 343 Abs. II FamFG, das Gericht, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte?

  • Auf einer Fortbildung wurde uns in einem ähnlichen Fall mit Kanada und Ausschlagungszuständigkeit vom (guten) Dozenten gesagt, dass die EUErbVO höherrangiges Recht sei nach seiner Auffassung, selbst wenn es um Drittstaaten gehe.

  • Entweder unterliege ich einem Missverständnis oder der Dozent, denn eigentlich gibt es kein Problem.

    Art. 10. EUErbVO gibt wegen der deutschen Staatsangehörigkeit m. E. nur den deutschen Nachlassgerichten eine grundsätzliche Zuständigkeit, sagt aber nicht welches deutsche Gericht genau zuständig ist. Das regelt dann § 343 FamFG in der dortigen Reihenfolge.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!