Zustellung nach Annahmeverweigerung (hier: England)

  • Ich habe noch mal eine Anfängerfrage.


    In einer (von mir übernommenen) F-Sache soll eine Zustellung nach England erfolgen. Die bisher erfolgte Zustellung mit Einschreiben gegen Rückschein hat nicht geklappt, weil der Empfänger die Annahme mangels Übersetzung verweigert hat.Der Rückschein liegt bis jetzt nicht vor, nur die Annahmeverweigerung des Antragsgegners.


    1. Die Akte wurde mir vom Richter vorgelegt zur förmlichen Zustellung. Zugestellt werden sollen außer den bisherigen Schriftstücken auch zwei weitere Schreiben der Antragsteller, die nach der ersten Zustellung eingegangen sind bzw. dieser nicht beigefügt waren. Ist die Übersetzung der Schriftstücke (auch der noch nicht zugestellten) jetzt von mir sozusagen von Amts wegen zu veranlassen oder muss sich der Antragsteller auf meine Anfrage hin dazu äußern, ob er das überhaupt will? Aus Art. 41 II EUZUVO kann ich das nicht eindeutig entnehmen. Einen Vorschuss müsste ich in jedem Fall anfordern.
    2. Vor der ersten Zustellung wurde der Antragsteller nicht gefragt, ob übersetzt werden soll. Hätte das nicht erfolgen müssen? Macht das der Richter oder der Rechtspfleger?


    3. Das englische Formular I kann ich hinsichtlich der Anschriften und der zuzustellenden Schriftstücke ausfüllen, aber die Übersetzung der Bezeichnungen (gerichtliches Schreiben, Beschluss, einfache Abschrift des Schreibens des Antragstellers müsste nach Art. 44 EUZUVO ebenfalls zustellbar sein, die begl. Abschrift davon wird auch zugestellt etc.) müsste ich jedoch ebenfalls übersetzen lassen. Füge ich dann die Version des Formulars in englischer Sprache an den Übersetzer bei oder lasse ich das ganz weg? Die Schriftstücke selbst müssen ja auch noch übersetzt werden.


    4. Sollten die zuzustellenden Schriftstücke, also die gerichtlichen, original unterschrieben und gesiegelt und ohne Abkürzungen sein, so wie bei förmlichen Ersuchen über das Landgericht?


    5. Mangels Rückschein muss ich davon ausgehen, dass der Empfänger sein Annahmeverweigerungsrecht rechtzeitig ausgeübt hat, richtig?


    6. Sofern der Rückschein aus der ersten Zustellung nicht kommt, kann das als Datum der ersten Zustellung das Datum des Annahmeverweigerungsschreibens angesehen werden gemäß Art. 41 Abs. 2 EUZUVO?
  • Aus England sind grundsätzlich bislang keine Rückscheine zurück geschickt worden.
    1. Ich würde die zusätzlichen Schreiben mit übersetzen. Wenn ich das richtig verstanden habe, willst du jetzt per Ersuchen zustellen.
    2. § 26 Abs. 2 ZRHO sagt, dass es sinnvoll ist eine Übersetzung beizufügen, wenn dadurch die Annahmebereitschaft des Empfängers erhöht wird. Ich würde die Unterlagen zu eurem Übersetzen schicken und einen Kostenvoranschlag anfordern und danach einen Vorschuss erheben.
    3. In dem Formular nach EuZVO musst du nichts weiter Eintragen als Anschriften. Nur in dem Formular nach der ZRHO wäre was einzutragen.
    4. Gem. § 17 Abs. 6 ZRHO sind die Ersuchen immer vom Richter/Rpfl. zu unterschreiben.
    5. Würde ich. Du kannst hier die Nummer des Rückscheins eingeben und findest da zumindest Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der Zustellung.
    6. Soweit würde ich nicht gehen. Ich würde einfach noch mal zustellen.

    Jetzt geht auch die Zustellung per Rückschein im Vereinigten Königreich wieder. Die Zustellbenachrichtigung kannst du dann hier abfordern.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Danke fürDeine Antwort.
    Bei Nr. 4meinte ich nicht das Ersuchen, sondern Beschluss, gerichtliche Schreiben undso.
    Öhm, werunterschreibt eigentlich wann, also wann der Richter und wann derRechtspfleger?
    Nr. 5 habeich schon versucht, da kommt keine Angabe zur Zustellung, nur dass der Empfängernicht erreicht werden konnte und sich das Schriftstück in GB zur Zustellungbefindet.

  • zu 4. Na der Entscheider unterschreibt. Willst du einen KFB zustellen, machst der Rpfl.
    Diese Formvorschriften gelten für jede Zustellung ins Ausland. Das gibt der große Rahmen ZRHO vor.

    Wenn du bei der Suche keinen Erfolg hast, würde ich alles noch mal per Ersuchen zustellen.

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