Ich habe noch mal eine Anfängerfrage.
In einer (von mir übernommenen) F-Sache soll eine Zustellung nach England erfolgen. Die bisher erfolgte Zustellung mit Einschreiben gegen Rückschein hat nicht geklappt, weil der Empfänger die Annahme mangels Übersetzung verweigert hat.Der Rückschein liegt bis jetzt nicht vor, nur die Annahmeverweigerung des Antragsgegners.
- Die Akte wurde mir vom Richter vorgelegt zur förmlichen Zustellung. Zugestellt werden sollen außer den bisherigen Schriftstücken auch zwei weitere Schreiben der Antragsteller, die nach der ersten Zustellung eingegangen sind bzw. dieser nicht beigefügt waren. Ist die Übersetzung der Schriftstücke (auch der noch nicht zugestellten) jetzt von mir sozusagen von Amts wegen zu veranlassen oder muss sich der Antragsteller auf meine Anfrage hin dazu äußern, ob er das überhaupt will? Aus Art. 41 II EUZUVO kann ich das nicht eindeutig entnehmen. Einen Vorschuss müsste ich in jedem Fall anfordern.
- Vor der ersten Zustellung wurde der Antragsteller nicht gefragt, ob übersetzt werden soll. Hätte das nicht erfolgen müssen? Macht das der Richter oder der Rechtspfleger?
- Das englische Formular I kann ich hinsichtlich der Anschriften und der zuzustellenden Schriftstücke ausfüllen, aber die Übersetzung der Bezeichnungen (gerichtliches Schreiben, Beschluss, einfache Abschrift des Schreibens des Antragstellers müsste nach Art. 44 EUZUVO ebenfalls zustellbar sein, die begl. Abschrift davon wird auch zugestellt etc.) müsste ich jedoch ebenfalls übersetzen lassen. Füge ich dann die Version des Formulars in englischer Sprache an den Übersetzer bei oder lasse ich das ganz weg? Die Schriftstücke selbst müssen ja auch noch übersetzt werden.
- Sollten die zuzustellenden Schriftstücke, also die gerichtlichen, original unterschrieben und gesiegelt und ohne Abkürzungen sein, so wie bei förmlichen Ersuchen über das Landgericht?
- Mangels Rückschein muss ich davon ausgehen, dass der Empfänger sein Annahmeverweigerungsrecht rechtzeitig ausgeübt hat, richtig?
- Sofern der Rückschein aus der ersten Zustellung nicht kommt, kann das als Datum der ersten Zustellung das Datum des Annahmeverweigerungsschreibens angesehen werden gemäß Art. 41 Abs. 2 EUZUVO?