Berechnung nach § 115 ZPO bei Heimunterbringung

  • Ich habe hier einen Antrag (in dem Falle Beratungshilfe), worin angegeben wird:

    Einkommen: Renten = 1420 €

    Antragstellerin ist im Pflegeheim und hat für Pflegeleistungen (nach Abzug der von der Pflegekasse gezahlten Beträge), Unterkunft und Verpflegung noch einen Eigenanteil von 1100,00 € zu erbringen, sodass ihr monatlich somit 320 € verbleiben.

    Kann man in dem Falle noch den Freibetrag von 481 € in Abzug bringen, in dem ja auch ein Anteil für Verpflegung steckt?


    Ergänzung: Unser Bezirksrevisor meinte in Zwischen, man könne ggf. von dem Freibetrag die Kosten für Verpflegung, die sich aus der Rechnung des Heimes ergeben (ca. 150 €) herausrechnen, aber eine gesetzliche Regelung für eine solche Herausrechnung gäbe es halt nicht, sodass sie nichts dagegen hätten, wenn man den vollen Freibetrag in derartigen Fällen in Abzug bringt.

  • Ich glaube du zäumst das Pferd von hinten auf. Der Partei steht immer der Freibetrag in Höhe von 481 € zu. Weitere Kosten für die allgemeine Lebensführung kannst du nicht berücksichtigen. Sofern solche Kosten (wovon ich mal ausgehe) in der Rechnung des Heims enthalten sind, musst du sie unberücksichtigt lassen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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