Kosten für Sachverständigengutachten aus vorherigem Verfahren

  • Hallo zusammen ... kurze Frage solange es noch nicht sooo heiß ist :)
    Folgender Fall: WEG hat vor einem Jahr einem Jahr die ZVG betrieben .... Gutachten wurde erstellt, aber dann das Verfahren aufgehoben. Gläubiger bekommt die Rechnung. Neues Verfahren - die WEG betreibt aus § 10 I 2 und 5 ZVG. Das Gutachten aus dem vorherigen Verfahren wird verwendet. Vor dem Termin wird die WEG von der ebenfalls betreibenden Bank bzgl. der Ansprüche aus § 10 I 2 ZVG abgelöst.
    In der Gerichtskostenrechnung zum gG sind die Auslagen für das Gutachten aus dem vorherigen Verfahren nicht berücksichtigt, da diese bereits gezahlt sind.
    Nun beantragt die WEG, ihr die Kosten für dieses Gutachten vorab "analog § 109 As. ZVG" aus dem Versteigerungserlös zuzuteilen. Begründung: Es hätte ein Gutachten mit der Kostenfolge erstellt werden müssen, wenn es das alte nicht gegeben hätte.
    Meiner Meinung nach gibt es da keine Möglichkeit ...... § 109 ZVG spricht "Kosten des Verfahrens" das sind die Gutachtenkosten nicht. Sie sind notwendige Kosten der ZV nach § 788 ZPO und können mit dem Hauptanspruch in der Rangklasse § 10 I 5 ZVG geltend gemacht werden (natürlich reicht der Erlös nicht aus).
    Seht Ihr das wie ich oder hat jemand eine andere Lösung?

  • Die vom Gl. getragenen Gerichtskosten und -auslagen des vorherigen Verfahrens sind Kosten nach § 10 Abs. 2 ZVG und können lediglich im Rang des Hauptanspruches verfolgt werden.
    Soweit das Vorrecht nach !0 Nr. 2 ZVG verbraucht und durch Ablösung auf die Bank übergegangen ist, verbleibt nur die Rangklasse 5, soweit wegen dieser Kosten auch das Verfahren betrieben wird.

    Ach ja: Hätte, hätte, Fahrradkette....
    Fakt: Es musste kein Gutachten für das Verfahren erstellt werden, da es schon ein gab, was zur Wertermittlung geeignet ist.
    Wäre seitens eines Beteiligten ein Gutachten eingereicht worden, wären die ihm entstandenen Kosten auch nicht nach § 109 ZVG zu berücksichtigen.

    Sollen sie doch gegen den Teilungsplan vorgehen....

  • Kosten des Verfahrens sind Kosten dieses Verfahrens und nicht die eines anderen.

    Am AG Gelsenkirchen wurde das aber dennoch mal so gehandhabt, hat mir ein Gläubigervertreter in einem Termin bei mir geäußert. Da der Erlös dennoch für eine Vollzuteilung gelangt hatte, war ihm das letztlich egal. Vielleicht gibt es hier ja jemanden, der das darlegen kann.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Vielen Dank für die Antworten. Da der Erlös in meinem Fall nicht ausreicht, werde ich nicht wie gewünscht zuteilen. Mal schauen, ob er Anmeldende auf der Anmeldung besteht oder ich einen Widerspruch gegen den Teilungsplan habe.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!