Pfändung nach 850 d und bewilligte Leistungen nach UVG

  • Moin,

    ich habe hier mal was besonderes:

    Es wird Pfändung beantragt wegen Unterhalt. UVG-Leistungen werden bezogen in Höhe von 154,00 € monatlich.

    Die Pfändung soll über 100 % des Mindestunterhaltes abzüglich hälftigen Kindergeldes und abzüglich der UVG Leistung- also in Höhe von 96,00 € erfolgen.

    Meine Frage dazu: gehe ich richtig in der Annahme, dass dies möglich ist? Gehe ich weiterhin richtig in der Annahme, dass ich bei Festsetzung des pfandfreien Betrages diesen um die 154,00 € erhöhen muss (also 900,00 € Selbstbehalt zzgl. 154,00 € Leistung UVG)
    , damit auch die Unterhaltsvorschusskasse notfalls den auf sie übergegangenen Anspruch pfänden kann?
    Danke schon einmal, ist für mich was neues.

    Gruß

    de Insulaner

  • Der Gläubiger kann im Umfange des Titels vollstrecken. Etwaige Übergänge auf den Leistungsträger wären im Streitfall über § 767 ZPO vom Schuldner zu verfolgen. Beim Zusammentreffen des eigentlich Berechtigten und des Leistungsträgers ist der Anspruch des eigentlich Berechtigten nah 850d ZPO vorrangig, vgl. Stöber Forderungspfändung 16. Aufl. Rn. 1081 mwN.

  • Habe hierzu auch eine Frage. Vollstreckt werden durch den Landkreis nur übergegangene Unterhaltsrückstände für das 1. Kind des Schuldners (3. Altersstufe). An dieses Kind zahlt der Schuldner laut Aussage des Landkreises keinen Unterhalt. Der Schuldner hat noch drei weitere Kinder, für die in seinem Haushalt leben (2.und 3. Kind zweite Altersstufe, 4. Kind 1.Altersstufe. Ich habe den Freibetrag festgesetzt auf 862,- € für den Unterhalt des Schuldners selbst zzgl. 558,- € für die drei im Haushalt lebenden Kinder. Berechnet wurde der Betrag mit Mindesunterhalt 1. Altersstufe v. 348,- abzgl. KG 200, €, 2 x Mindesunterhalt für 2. Altersstufe je 399, € abzgl. 2 x KG v. 194,- €.

    Landkreis beantragt nun Abänderung des pfändungsfreien Betrages auf 862,- € zzgl. 3/4 des übersteigenden Mehrbetrages. Begründet wird dies wegen der jetzigen Benachteiligung des Kindes, für das sie Rückstände pfänden und der Schuldner keine Unterhalt zahlt. Mit diesem Antrag würde der Gläubiger 1/4 des Differenzbetrages vom Nettoeinkommen des Schuldners zu den 862,- € bekommen. Ist das so richtig ?.

    Um dem derzeit nicht pfändenden Kind auch einn Anspruch zu sichern, müsste ich von 4 Kindern ausgehen und der Unterhaltskasse als 5 Person. Damit wäre für jedes Kind der Anspruch gesichert oder für das Kind auch noch den Mindestunterhalt abzgl. Kindergeld berechnen. Aus dem was ihr bisher geschrieben habt, konnte ich das Problem nicht lösen. Vielleicht könnt ihr mir schnell helfen.

  • ich hab schon seit vielen Jahren nach Kopfteilen verteilt. Mag ungerecht sein, wenn die Unterhaltsansprüche unterschiedlich hoch sind, es ist aber dem DrSch nicht zuzumuten, auch noch Quoten für jeden Unterhaltsberechtigten gesondert zu berechnen. Der Mehrbetrag reicht in der Regel nicht aus, die Unterhaltsberechtigten vollständig zu befriedigen.

  • Ja und wie würdest du die Kopfteile verteilen. 3/4 wie vom Gläubiger beantragt, oder hier 4/5 bei vier Kindern und einem Gläubiger für nur Unterhaltsrückstände.

  • Als ich vor wenigen Monaten neu in die Vollstreckung kam, war das eines meiner größten Probleme, und ich finde, so richtig deutlich steht es nirgends. Ich habe die Frage für mich so gelöst, dass laufender Unterhalt den Unterhaltsrückständen immer vorgeht.
    Alles andere ergibt keinen Sinn, denn wenn man nicht nach Kopfteilen verteilt, sondern im Verhältnis der Unterhaltsansprüche (wie es ja eigentlich sein sollte), würde es merkwürdig: Der rückständige Betrag ist viel höher als der laufende Unterhalt; tatsächlich bliebe kaum etwas für den laufenden Unterhalt der anderen Kinder.

    Also: M. E. Antrag ablehnen.

  • Die Staatskasse übernimmt alle Rechte des Kindes (sagt jedenfalls mein LG, da konnte ich mich nicht durchsetzen, also auch 850D, ist insofern 5.Kind). Insofern 5 Unterhaltsberechtigte. Sockelbetrag + 3/5.

  • da nehme ich bei dem 3/5 nur die Kinder, für die der Schuldner auch Unterhalt leistet. Es sind insgesamt vier Kinder, davon leistet er für drei Kinder Naturralunterhalt und für 1 Kind gar keinen Unterhalt.

  • da nehme ich bei dem 3/5 nur die Kinder, für die der Schuldner auch Unterhalt leistet. Es sind insgesamt vier Kinder, davon leistet er für drei Kinder Naturralunterhalt und für 1 Kind gar keinen Unterhalt.

    Sofern der Schuldner für ein Kind nicht leistet, kann dies bei Ermittlung des Pfändungsfreibetrages nicht als unterhaltsberechtigte Person becksichtigt werden vgl. BGH NZFam 2015, 23

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