Vollziehung einstweilige Vfg. gegen SHL

  • Hallo,
    habe folgende Frage.
    Habe einen Hinterlegungsantrag des Gläubigers in Höhe von 15000 € vorliegen. Grund ist die Leistung der Sicherheit zur Vollziehung einer einstweiligen Vfg. (Absicherung gegen etwaiger Schäden durch die einst. Vfg)
    Als Empfangsberechtigter ist die Gegenseite gelistet.

    Muss nun auch der Gläubiger als Hinterleger als Empfangsberechtigter gelistet werden oder kann dieser später in seiner Eigenschaft als Hinterleger die Herausgabe des Geldes verlangen (Falls dem Gegner später kein Schaden verursacht wird).

    Das Feld über die Angabe des Verzichts der Rücknahme wurde nicht ausgefüllt. M.E muss es dies auch nicht, da hier nicht zur Befreiung einer Verbindlichkeit hinterlegt wird, sondern nur das die einst. Vfg Vollzogen werden darf. Sehe ich das so richtig?

    Muss ich sonst noch auf was achten?

    Vielen Dank und Grüße

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