Höhe des Erwerbstätigenbetrages

  • Warum sollte ich denn?
    § 115 ZPO stellt nur darauf ab, dass die Partei erwerbstätig ist.
    Auf die Arbeitszeit geht das Gesetz nicht ein. Deshalb gehe ich davon aus, dass die unerheblich ist.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

    Einmal editiert, zuletzt von burkinafaso (4. Juni 2018 um 15:23) aus folgendem Grund: Schreibfehler korrigiert

  • Hallo,
    Berechnet ihr bei Teilzeit auch den vollen Erwerbstätigenfreibetrag ?

    Ja, bis zur Höhe des tatsächlichen Arbeitseinkommens.

    Also, wenn der Freibetrag das tatsächliche Einkommen übersteigt, berücksichtige ich ihn nur in Höhe des tatsächlichen Einkommens. Ich hatte die Ausgangsfrage aber so verstande, dass die Arbeitszeit und nicht die Höhe des Einkommens maßgeblich sein soll.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Erwerbstätigenfreibetrag ist anteilig zu berücksichtigen, OLG Dresden, 10.04.2014, 21 UF 1154/13.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Erwerbstätigenfreibetrag ist anteilig zu berücksichtigen, OLG Dresden, 10.04.2014, 21 UF 1154/13.

    Andere Auffassung: Das Forum, die Beratungshilfedozenten und alle, die den Erwerbstätigenfreibetrag als "Bonus" aufgrund der Tatsache, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, verstehen.

    Die Intention ist ja, demjenigen, der erwerbstätig ist, einen Anreiz zu geben, diese aufrecht zu erhalten und den hierdurch entstehenden weiteren Kosten Rechnung zu tragen (abgesehen von Fahrtkosten).
    Ich sehe daher keinen Grund dafür, diesen bei Teilzeitarbeit nur anteilig anzusetzen.

    Die Entscheidung des OLG Dresden konnte ich nicht abrufen... Bei juris ist sie nicht und googlen half auch nichts.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Andere Auffassung: Das Forum, die Beratungshilfedozenten und alle, die den Erwerbstätigenfreibetrag als "Bonus" aufgrund der Tatsache, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, verstehen.


    :daumenrau

  • Darf ich mich hier ranhängen?

    Mandant ist in MAE-Maßnahme. Das Gericht berücksichtigt die monatliche Aufwandspauschale von 130 EUR als Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Als Erwerbstätigenfreibetrag werden nur 30 EUR abgezogen.

    M.E. darf entweder die Pauschale gar nicht als Einkommen berücksichtigt werden, dann braucht man keinen Freibetrag. Oder aber es muss der volle Freibetrag bis zur Höhe des "Einkommens" angerechnet werden.

    Stimmen dafür/dagegen? Ich habe so selten Ratenanordnungen, dass ich da ein wenig schwimme.

  • Das Einkommen sind alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (§ 115 Abs. 1 S. 2 ZPO). Deshalb ist handelt es sich bei der Aufwandspauschale um Einkommen.

    Sofern die Maßnahme einer normalen Erwerbstätigkeit entspricht würde ich den Erwerbstätigenfreibetrag berücksichtigen. Die Höhe ist jedoch durch die Höhe des erzielten Einkommens begrenzt.

    Dass bei einem Einkommen von 130€ nur 30€ als Freibetrag berücksichtigt werden, kann ich nicht nachvollziehen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Sofern die Maßnahme einer normalen Erwerbstätigkeit entspricht würde ich den Erwerbstätigenfreibetrag berücksichtigen. Die Höhe ist jedoch durch die Höhe des erzielten Einkommens begrenzt.

    Sehe ich persönlich anders. Bei mir gibt es (s.o.) den Erwerbstätigenfreibetrag ganz oder gar nicht.

    Ansonsten stimme ich dir vollständig zu.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das Einkommen sind alle Einkünfte in Geld und Geldeswert (§ 115 Abs. 1 S. 2 ZPO). Deshalb ist handelt es sich bei der Aufwandspauschale um Einkommen.

    Sofern die Maßnahme einer normalen Erwerbstätigkeit entspricht würde ich den Erwerbstätigenfreibetrag berücksichtigen. Die Höhe ist jedoch durch die Höhe des erzielten Einkommens begrenzt.

    Dass bei einem Einkommen von 130€ nur 30€ als Freibetrag berücksichtigt werden, kann ich nicht nachvollziehen.

    :daumenrau

  • Könnte es nicht einfach ein Schreibversehen sein?
    Vielleicht hat einfach nur jemand die 1 nicht angetippt.

    Ich würde auf die Art der Tätigkeit abstellen, kann man das, was dein Mandant da macht, mit dem vergleichen was ein normaler Arbeitnehmer macht? Oder ist das eher so etwas wie Schulunterricht? (Sorry ich habe da echt 0 Ahnung.)

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich mache auch keine Einschränkung beim Umfang der Tätigkeit.
    Wenn jemand einer Beschäftigung nachgeht rechne ich an.
    Auch bei unterrichtsmäßiger Aus- und Weiterbildung, denn ich sehe z.B. keinen Grund, einen Azubi, der eine schulische Ausbildung macht, schlechter zu stellen als einen, der ein Ausbildungsgehalt kriegt.

  • Könnte es nicht einfach ein Schreibversehen sein?
    Vielleicht hat einfach nur jemand die 1 nicht angetippt.


    Nee. Ich hatte hier auf 130 EUR aufgerundet, tatsächlich sind es 126. Ist kein Versehen.

    Was genau da gemacht wird, weiss ich auch nicht. Ich glaub sowas wie Fahrradwerkstatt, irgendwas bauen, etc. Von der Website des Trägers:

    Eine Beschäftigung ist nur für Arbeitslose möglich, die eine Zuweisung / Vermittlung vom Jobcenter bzw. von der Agentur für Arbeit für ein Projekt im Bezirk ihres Wohnsitzes erhalten.

    Arbeitsgelegenheiten (AGH)

    Es handelt sich dabei um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in Sozialrechtsverhältnissen. Zwischen uns und dem teilnehmenden erwerbsfähigen Arbeitslosen besteht kein Arbeitsverhältnis / kein Arbeitsvertrag. Sie begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und sind keine Beschäftigungen auf dem 1. Arbeitsmarkt. Zuzüglich zum Arbeitslosengeld II erhält der Beschäftigte eine Entschädigung für Mehraufwendungen.


    Ich hab erstmal Beschwerde erhoben. Wenn das Gericht daran festhalten will, wird es ja irgendeine Begründung liefern.


  • Arbeitsgelegenheiten (AGH)

    Es handelt sich dabei um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen von erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in Sozialrechtsverhältnissen. Zwischen uns und dem teilnehmenden erwerbsfähigen Arbeitslosen besteht kein Arbeitsverhältnis / kein Arbeitsvertrag. Sie begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und sind keine Beschäftigungen auf dem 1. Arbeitsmarkt. Zuzüglich zum Arbeitslosengeld II erhält der Beschäftigte eine Entschädigung für Mehraufwendungen.

    Das mit der Entschädigung klingt so, als ob es das SGB-Pendant zum Erwerbtätigenfreibetrag des § 115 ZPO sei. Deshalb würde ich insoweit den Freibetrag hierfür berücksichtigen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!