vorzeitige Erteilung der RSB mit Aufhebung

  • Hallo,

    EÖ: 11.07.2017
    Vorliegend habe ich den ST abgehalten. Nunmehr hat die Insolvenzverwalterin die Durchführung der Schlussverteilung (100 %) angezeigt.
    Vergütung der IV und GK sind beglichen. Der Antrag auf vorz. Erteilung der RSB gem. § 300 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt vor.
    Kann ich das Verfahren nun einfach aufheben und zugleich RSB erteilen gem. § 300 InsO Abs. 1 Nr. 1 (ohne analog, oder?), ohne Treuhänderbestellung etc.
    Dazu, dass die Abtretungsfrist und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger enden, muss ich dann ja auch nichts sagen?

    Lieben Gruß!

  • M.E. ja. Eine Vollbefriedigung ist ja ähnlich, wie keine Forderungsanmeldung im Schlussverzeichnis (keine Anmeldung oder alles bestritten oder alles Ausfallforderungen) und stellt den Klassiker IX ZB 214/04 dar.

    Stellt sich nur die Frage, ob es, wie in § 300 I S. 2 InsO eines ausdrücklichen gesonderten Antrages bedarf. Göttingen sagt nein, 71 IK 123/15 v. 21.12.2015.

    Nebenbei: wer hat denn die Erbsen gezählt? Wenn man die § 38 InsO zu 100% befriedigen kann, müsste idR doch auch was für § 39 InsO verbleiben. :gruebel::gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (6. Juni 2018 um 10:21) aus folgendem Grund: / statt 7

  • Wenn man die § 38 InsO zu 100% befriedigen kann, müsste idR doch auch was für § 39 InsO verbleiben. :gruebel::gruebel:

    Dürfte nunmehr eh zu spät sein, da der Schlusstermin bereits stattgefunden hat.



    Entweder hier hat einer die Aufforderung für die 39er vergessen oder das Vermögen ist erst nach Ansetzung des ST aufgetaucht , dann ist das ein Fall für einen Widerruf der Zustimmung zur Schlussverteilung

  • Wenn man die § 38 InsO zu 100% befriedigen kann, müsste idR doch auch was für § 39 InsO verbleiben. :gruebel::gruebel:

    Dürfte nunmehr eh zu spät sein, da der Schlusstermin bereits stattgefunden hat.



    Entweder hier hat einer die Aufforderung für die 39er vergessen oder das Vermögen ist erst nach Ansetzung des ST aufgetaucht , dann ist das ein Fall für einen Widerruf der Zustimmung zur Schlussverteilung

    Exakt so ist das !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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