Abgabe nach Entscheidung gem. § 272 FamFG

  • Guten Morgen,

    es wurde eine vorläufige Betreuung durch das nach § 272 FamFG zuständge Gericht eingerichtet. Die Sache soll nunmehr an das für den gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Gericht abgegeben werden. Nach den Kommentierungen ist die Bestellung des vorläufigen Betreuers erst abgeschlossen, wenn auch der Betreuer mündlich verpflichtet und ihm die Bestellung ausgehändigt wurde.
    Von anderen Gerichten bekommen wir die Verfahren in aller Regel, ohne dass dies erfolgt ist. Ich habe grundsätzlich keine Bedenken, die Verfahren zu übernehmen und habe aus diesem Grund noch keiner Übernahme widersprochen. (Ich entscheide es zwar nicht, aber wir bekommen die Akten zuerst zu sehen und die Richter halten sich in aller Regel an unsere Empfehlung zur Übernahme oder "Nicht-Übernahme".
    Wie wird es andernorts gehandhabt?
    Sind andere Rechtsansichten bekannt?

    Vielen Dank für Eure Einschätzungen
    Adel

  • Wird hier wie von Dir gehandhabt. Im Zweifel kommt der Betreuer ohnehin aus unserem Beritt und wir würden im Rechtshilfeweg um Verpflichtung gebeten. Dann mache ich es lieber gleich selbst.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • So sehe ich es auch.

    Ich könnte mir aber vorstellen, dass in meinem Fall das übernehmende Gericht deswegen mäkelt (Man hat so seine Erfahrungen mit den Nachbargerichten) :(
    Der Richter will sofort abgeben und ich wäre gern gewappnet.....

  • Der Betreuer ist mit Wirksamwerden des Bestellungsbeschlusses im Amt und kann unabhängig von Ausweis und Verpflichtungsgespräch handeln. Damit endet meine Eilzuständigkeit und das "normal" zuständige Gericht ist dran. Ich habe es auch noch nie anders erlebt, insbesondere haben wir auch noch nie eine Akte mit der von Dir angeführten Begründung, die Bestellung des Betreuers sei noch nicht abgeschlossen, zurückbekommen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hab ich das richtig verstanden, der Betreuer wohnt am gewöhnl. Aufenthalt des Betroff. und du sollst als Eilgericht zur Verpflichtung die Akte hin schicken und kannst erst danach abgeben?

    Abgesehen davon, dass es wohl ziemlich sinnfrei wäre, ist es auch noch falsch. Es handelt sich um keine Abgabe nach § 4 FamFG, sondern um die Weiterführung der Akte durch das Wohnsitzgericht auf Grund eigener, bereits vorhandener Zuständigkeit, so dass es auf eine Abgabereife gar nicht ankommt, vgl. OLG Hamm, 15 SA 4/15. Das Eilgericht muss nur solche weiteren Verfahrenshandlungen vornehmen, die als Bestandteil zu der getroffenen Eilmaßnahme gehören. Wohnt der Betreuer nicht am Eilgericht, kann es selbst auch nicht als Eilmaßnahme verpflichten. Ist auch nicht notwendig, da der Betreuer ohnehin handeln kann.

    Wohnt er am Eilgericht, kann und sollte man noch verpflichten.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich bin AG A, Betroffener wohnt im Gerichtsbezirk B, Betreuerin im Bezirk C. Die Frage ist auch nicht, wer sie verpflichtet, sondern nur, ob die Verpflichtung (von wem auch immer) vor Abgabe erfolgen sollte.
    Im Übrigen bin ich kein Freund der Verpflichtung im Wege der Rechtshilfe. Ich lade die Betreuer immer vor, mit dem Hinweis, dass auf Wunsch die Verpflichtung durch das Gericht des Wohnortes erfolgen kann. Ich weiß gern, mit wem ich es in Zukunft zu tun haben werde und es gibt immer Dinge, die je nach Sachbearbeiter unterschiedlich gesehen werden.

  • In meinen fast 10 Jahren am Betreuungsgericht ist es bisher auch immer so gelaufen, dass Verfahren unmittelbar nach Betreuerbestellung vom Eilgericht an das Wohnsitzgericht abgegeben wurden bzw. wir solche Verfahren übernommen haben. Neuerdings vertritt ein Gericht in unserer Nähe aber auch diese Meinung, die leider auch in den Kommentierungen vertreten wird, und besteht auf die Verpflichtung vor Abgabe :daumenrun

  • Der Betreuer ist mit Wirksamwerden des Bestellungsbeschlusses im Amt und kann unabhängig von Ausweis und Verpflichtungsgespräch handeln. Damit endet meine Eilzuständigkeit und das "normal" zuständige Gericht ist dran. Ich habe es auch noch nie anders erlebt, insbesondere haben wir auch noch nie eine Akte mit der von Dir angeführten Begründung, die Bestellung des Betreuers sei noch nicht abgeschlossen, zurückbekommen.


    :daumenrau

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