bestehenbleibende Vorkaufsrechte in der TV

  • Ich greife das Thema noch mal auf:

    Folgender Sachverhalt:

    Bruchteilseigentümergemeinschaft zu je 1/3 für A, B und C

    A stellt den TV- Antrag.

    In Abt. II sind eingetragen: insgesamt 6 wechselseitige Vorkaufsrechte für alle Verkaufsfälle an den jeweiligen 1/3 Anteilen der übrigen Miteigentümer.

    A und B stellen gegebenenfalls einen Antrag nach § 59 ZVG und werden wechselseitig dem Erlöschen zustimmen.
    C erscheint vermutlich nicht, ist beeinträchtigt bei einem Erlöschen der für ihn eingetragenen Vorkaufsreche kann nicht zustimmen (oder verweigert) , so dass insoweit kein Doppelausgebot erfolgen kann.....

    Zuzahlungsbetrag jeweils 2% vom VW bei den Rechten des C nach § 51 Abs. II ZVG und als Wertersatz nach § 92 I ZVG für A und B , wenn angemeldet.

    Also:

    Ausgebot 1: gesetzlich alle Vorkaufsrechte bleiben bestehen mit jeweiligen Zuzahlungsbeträgen in Höhe von 2 % (sechsfach)
    Ausgebot 2: abweichend, die 2 VKR für C bleiben bestehen mit Zuzahlungsbeträgen nach § 51 ZVG und die vier VKR für A und B erlöschen....

    Ist dies so annehmbar und richtig??

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Ich verstehe den Sachverhalt noch nicht: Die Vorkaufsrechte stehen zueinander doch in keinerlei Rangverhältnis, eben weil sie an unterschiedlichen Anteilen lasten. Warum sollten dann die Vorkaufsrechte an den Anteilen von B und C nach gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben? Ist hier nicht vielmehr davon auszugehen, dass nach gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ein Zuzahlungsbetrag für das am Anteil des A lastende Vorkaufsrecht festzusetzen und ins g.G. ein Ausgleichsbetrag nach § 182 Abs. 2 ZVG einzustellen ist?

  • Wow, das habe ich glatt übersehen..mit diesem Ausgleichsbetrag und dass die nur den Anteil belastenden Vorkaufsrechte bei B und C gänzlich erlöschen.
    War immer davon ausgegangen dass alles in Abt. II bestehen bleibt... ...
    Also kann A beantragen, dass auch die Vorkaufsrechte an Ihrem Anteil erlöschen.....
    Mit dem Ausgleichsbetrag muss ich nachlesen..

    Wenn A jetzt für sich alleine den Antrag stellt, dass ihre Vorkaufsrechte nicht mit ins GG aufgenommen werden sollen, sondern erlöschen sollen, dann ist doch kein Ausgleichsbetrag zu bestimmen, weil dann alle Miteigentumsanteile gleichermaßen belastet sind...oder??

    Aber schon mal vielen Dank

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Also kann A beantragen, dass auch die Vorkaufsrechte an Ihrem Anteil erlösche...

    ... Da B und C als Begünstigte der Vorkaufsrechte dem zustimmen müssen (weil deren Beeinträchtigung feststeht), wird es wohl bei dem Problem bleiben, dass das Vorkaufsrecht zugunsten des/der widerborstigen C bestehen bleibt. Hier kommt auch kein Doppelausgebot in Frage, da die Beeinträchtigung des C (Verlust des Vorkaufsrechts) offenkundig ist.

  • .....

    Also zusammengefasst:

    Die Vorkaufsrechte für B und C erlöschen, weil aufgrund des Deckungsgrundsatzes nicht den Anteil der Antragstellerin A belastend oder mit belastend.
    Aber für den Antrag nach § 59 ZVG, auf Löschung der Vorkaufsrechte an dem Anteil der A, müssten B und C zustimmen, weil durch die Löschung beeinträchtigt.

    B stimmt zu Löschung möglich.
    C nicht anwesend oder stimmt nicht zu also § 59 insoweit nicht möglich.

    Folge ein Vorkaufsrecht auf dem 1/3 Anteil der A bleibt bestehen für C.
    Da aber das VKR kein Leistungsrecht ist sondern nur Duldungsrecht bestimmt sich ein Ausgleichsbetrag i.H.v. 2% des VW : 3.
    Oder ist dieser Betrag dann identisch mit dem Zuzahlungsbetrag nach § 51 ZVG, den ich ja dann ohnehin bestimmen muss und rechnerisch ins GG fällt (bestehenbleibender Teil) ?

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • .....

    Also zusammengefasst:

    Die Vorkaufsrechte für B und C erlöschen, weil aufgrund des Deckungsgrundsatzes nicht den Anteil der Antragstellerin A belastend oder mit belastend.
    Aber für den Antrag nach § 59 ZVG, auf Löschung der Vorkaufsrechte an dem Anteil der A, müssten B und C zustimmen, weil durch die Löschung beeinträchtigt.

    B stimmt zu Löschung möglich.
    C nicht anwesend oder stimmt nicht zu also § 59 insoweit nicht möglich.

    Folge ein Vorkaufsrecht auf dem 1/3 Anteil der A bleibt bestehen für C.
    Da aber das VKR kein Leistungsrecht ist sondern nur Duldungsrecht bestimmt sich ein Ausgleichsbetrag i.H.v. 2% des VW : 3.
    Oder ist dieser Betrag dann identisch mit dem Zuzahlungsbetrag nach § 51 ZVG, den ich ja dann ohnehin bestimmen muss und rechnerisch ins GG fällt (bestehenbleibender Teil) ?

    Zum Ausgleichsbetrag: Du musst dafür sorgen, dass im gG alle Anteile gleichermaßen wirtschaftlich beteiligt werden, also:

    [TABLE='class: grid, width: 700']

    [tr][td][/td]


    [TD='align: center']Anteil A = 1/3[/TD]
    [TD='align: center']Anteil B = 1/3[/TD]
    [TD='align: center']Anteil C = 1/3[/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='align: center']besteh.bl.Re.[/TD]
    [TD='align: center']Wert: 2 % von 1/3
    des VKW des GrdSt.[/TD]
    [TD='align: center']0[/TD]
    [TD='align: center']0[/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='align: center']Ausgleichsbetrag[/TD]
    [TD='align: center'][/TD]
    [TD='align: center']im Wert der Belastung
    am Anteil der A[/TD]
    [TD='align: center']im Wert der Belastung
    am Anteil der A[/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

  • ok...vielen Dank.....

    versuche es zu versehen.

    Habe als Ausgleichsbetrag jetzt jeweils 1/3 des 2%ige VW als Zuzahlungsbetrag (rechnerische Größe im best blb. Teil des GG)der beiden nicht erlöschenden Vorkaufsrechte auf dem Anteil der Antragstellerin A zu Grunde gelegt.

    Abweichend würde nur das VkR der Berechtigten B erlöschen, wenn ein solcher Antrag gestellt wird, wenn diese anwesend ist und dem zustimmt.

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

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