Verfahrensgebühr nach Antragsrücknahme

  • Fall:

    Mahnbescheid
    Widerspruch
    12.03.2018 Abgabe an das streitige Gericht
    21.03.2018 Mitteilung d. streitige Gericht an Ast., dass Widerspruch erhoben wurde
    05.04.2018 Rücknahme Mahnbescheid
    12.04.2018 Kostenantrag AG-PV
    13.04.2018 Beschluss: Kosten trägt Kläger (Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs.3 S. 2 ZPO. Die Klage ist zurückgenommen.
    17.04.2018 KFA PV AG

    I. Mahnverfahren
    VV 3307
    VV 7002
    II. streitige Verfahren
    VV 3100 unter Anrechnung VV 3307
    VV 7002

    26.04.2018 Berichtigung KFA

    VV 3307
    VV 7002
    VV 3100 unter Anrechnung VV 3307 (nach Kostenwert)
    VV 3101 nach Streitwert
    Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG

    VV 7002

    und verweist auf Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, VV Vorb. 3 Rn. 59

    Die Gegenseite ist damit überhaupt nicht einverstanden.

    Was sagt ihr?

  • Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG


    Ist das nicht dieser Gebührenmaximator?

    Ich verstehe nicht warum die Gebühren VV 3100 und 3101 hier nebeneinander beantragt werden.
    Was ist denn die Begründung dafür? (Ich habe den erwähnten Kommentar nicht.)

    Und was sagen Gerold/Schmidt bzw. Mayer/Kroiß zu der Fallgestaltung?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Im Grunde genommen ist die Korrektur richtig. Für den Kostenantrag erhält der AG-PV die 1,3 aus dem Kostenwert. Soweit er bereits einen unbedingten Klageverteidigungsauftrag hatte, ist zugleich die 0,8 Nr. 3101 Nr. 1 VV entstanden (weil mit der Abgabe für den RA das streitige Verfahren beginnt). Beide Gebühren sind auf max. eine 1,3 aus dem Hauptsachewert gekappt (vgl. z. B. auch Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 3305-3308 VV Rn. 138 und Anh. VI Rn. 373 ff.). Nach Auffassung von Hansens sei aber dann keine 0,8 Nr. 3101 Nr. 1 VV zu erstatten, wenn der Kläger den Anspruch noch nicht begründet hatte. Der Beklagte sei gehalten, einen etwaigen, die 0,8-Gebühr auslösende Klageverteidigungsauftrag an diese Bedingung zu knüpfen (Hansens, RVGreport 2007, 232, 233 Ziff. IV 2).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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