• RA stellt PKH für den Entwurf der beigefügten beabsichtigten Klageschrift (2 Kläger).
    PKH teilweise bewilligt unter Beiordnung RA.
    Klage wird nicht eingereicht. Der beigeordnete RA teilt mit, dass die Beklagten den beanspruchten Betrag, soweit PKH bewilligt worden ist, gezahlt haben. Die Sache ist somit im Umfang der PKH erledigt.

    Nun kommt die Abrechnung:

    Antrag gem. § 55 RVG
    Streitwert: 14,61 EUR (PKH-Umfang)

    VV 3101 0,00 EUR
    VV 1008 8,50 EUR
    VV 7002 1,70 EUR

    mit dem Bemerken, dass die Gebühr VV 3101 in Höhe von 51,00 EUR durch Anrechnung der Gebühr VV 2503 in Höhe von 42,50 EUR erloschen ist.

    Wäre nicht VV 3335 RVG einschlägig?
    Eigentlich würde ich ihm gar nichts geben wollen!
    Wie seht ihr das?

  • Da die Klage nie anhängig geworden ist, dürfte m.E. gar kein Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse bestehen. Für das PKH-Prüfverfahren ist die PKH nicht bewilligt worden, sondern für das Klageverfahren, das nie stattfand.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich schließe mich hier mal an.:oops:

    Titel gegen Agg. Kosten trägt der Agg
    Agg bedient sich danach eines RAs welcher VKH beantragt und Beschwerde einlegt.
    VKH Antrag wird zurückgewiesen.
    Beschwerde wird zurückgewiesen und Kosten dem Agg auferlegt.

    Kann der RA des Agg jetzt einen Antrag nach § 11 RVG stellen in welchem er Nr. 3335 VV RVG aus dem erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenswert berechnet ?

  • Ich schließe mich hier mal an.:oops:

    Titel gegen Agg. Kosten trägt der Agg
    Agg bedient sich danach eines RAs welcher VKH beantragt und Beschwerde einlegt.
    VKH Antrag wird zurückgewiesen.
    Beschwerde wird zurückgewiesen und Kosten dem Agg auferlegt.

    Kann der RA des Agg jetzt einen Antrag nach § 11 RVG stellen in welchem er Nr. 3335 VV RVG aus dem erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenswert berechnet ?

    Kurze Antwort:
    Ja.

    Lange Antwort:
    Ja, kann er. (Ich hatte sowas auch mal auf dem Tisch und habe mich in meiner damaligen Unwissenheit mit dem Anwalt darum gezofft, ehe er mich klüger gemacht hat.)
    Der Anwalt war ja im PKH-Beschwerdeverfahren tätig. Selbst, wenn dem Agg. im Beschwerdeverfahren PKH bewilligt worden wäre, könnte der dann grundsätzlich beigeordnete RA gegen den Agg. als eigenen Mandanten nach § 11 RVG abrechnen, denn: "Keine PKH für das PKH-Verfahren". § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entfaltet in der Beziehung keine Wirkung.

    Nach welchem Wert sich die VV 3335 RVG berechnet, habe ich gerade nicht mehr im Kopf. Im Zweifel einfach den Richter nach dem Wert des PKH-Verfahrens fragen, der wird's ja hoffentlich wissen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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