• Zu Hülf, ich steig nicht mehr durch!

    Hier laufen diverse grauenhafte F-Verfahren, jeweils über mehrere Bände, keiner steigt mehr durch - ein absolutes Elend!
    Einer der beteiligten RAe hat inzwischen sein Mandat niederlegt und versuch jetzt an Wahlanwaltsvergütung zu kommen - 11 RVG hier, Entpflichtungsanträge da, VKH-Überprüfung dort und gern auch alles auf einmal.
    Nur um mal so ein Gefühl für die Hintergründe zu vermitteln.
    Im Moment knabbere ich an einem Antrag nach § 11 RVG der Antragsgegnerin.
    Es ging um Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinns.
    Antragsgegnervertreter stellt VKH-Antrag und beantragt Zurückweisung der Anträge. Nach vielem, wirklich seeeehr vielem Hin und Her wird der Auskunftsanspruch durch Anerkenntnisbeschluss beschieden. VKH ist bislang nicht bewilligt.
    Der Antragsteller beziffert jetzt den Zahlungsanspruch.
    AG erhebt widerklagend eigene Zahlungsansprüche, bedingt durch die Bewilligung von VKH. Dieser VKH-Antrag wird später zurück genommen.
    Später - zeitlich nach Rücknahme des VKH-Antrags für die Widerklage - stellt AG ausdrücklich Antrag auf Zurückweisung des bezifferten Zahlungsantrags des Antragstellers. Den ursprünglichen VKH-Antrag wiederholt sie nicht. Damit will der RA den früheren Antrag "konkludent" zurückgenommen haben, sodass er davon ausgeht, dass derzeit keine VKH-Anträge offen sind.
    Das Verfahren läuft noch.
    Nach Eingang des 11er-Antrags wurde die Akte der Richterin vorgelegt mit der Bitte zu prüfen, ob über den ursprüngliche VKH-Antrag noch entschieden wird. Außer "z.T." oder "zur Frist" kommt von da aber leider nichts.
    M.E. kann ich kein Verfahren nach § 11 RVG durchführen, solange noch ein offener VHK-Antrag vorliegt.
    Die Richterin führt das vorliegende Verfahren trotz dessen Niederlegung mit dem RA weiter unter Hinweis auf § 87 ZPO

    Im Moment sehe ich für mich folgende Möglichkeiten:
    Ich ziehe das Verfahren nach § 11 RVG durch, soll doch die AG einwenden, dass ihr VKH-Antrag noch offen ist.
    Ich sehe den RA weiterhin als bevollmächtigt an (auch) den VKH - Antrag zurück zu nehmen und lege seine entsprechenden Ausführungen dahingehend aus - kein Antrag mehr, kein Problem
    Ich weise den Antrag nach § 11 RVG zurück, weil die VKH noch läuft.
    "Vertagen" bis ich mal eine Auskunft oder gar Entscheidung der Richterin bekomme ist leider keine Option, s.o.

    Für Meinungen oder Ideen wäre ich dankbar.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Warum ist auf die Entscheidung der Richterin warten keine Option? Eine Festsetzung scheidet ja aus, wenn VKH bewilligt ist. Damit ist die Vorfrage der Bewilligung entscheidend für Dein weiteres Vorgehen. Ich würde die Richterin (aktenkundig) nerven.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Weil der RA - obwohl ihm bekannt ist, worauf ich warte - auf Bescheidung seines Antrags dringt. Und letztlich gibt es dann ja nur die beiden Möglichkeiten, dass ich entweder dem Antrag stattgeben oder ihn zurückweisen kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hat der Anwalt der VKH-Partei das Mandat bereits niedergelegt? Falls ja, würde ich den § 11er-Antrag bescheiden, VKH hin oder her.

    Wenn das noch nicht der Fall ist, der VKH-Antrag noch nicht beschieden ist und der § 11er-Antrag gegen die VKH-Partei gestellt wird, würde ich dem RA eine Zwischenverfügung schicken mit dem Hinweis, dass der VKH-Antrag noch nicht beschieden ist und eine Festsetzung gem. § 11 RVG nur möglich ist, wenn das VKH-Verfahren nicht weiter betrieben wird.

    Er mag dann binnen Frist antworten, wie weiter verfahren werden soll.
    Mit einer anwaltlichen VKH-Antragsrücknahme hätte ich (wenn es nicht seitens der VKH-Partei Indizien für einen Mandatsentzug gibt) keine Probleme.

    Liebe Grüße,
    Schneewittchen

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Im Moment sehe ich für mich folgende Möglichkeiten:

    Ich ziehe das Verfahren nach § 11 RVG durch, soll doch die AG einwenden, dass ihr VKH-Antrag noch offen ist.

    Meines Erachtens die einzig richtige Lösung. Erst die Bewilligung der Beiordnung bewirkt die Einziehungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, nicht bereits das anhängige VKH-Verfahren.
    Das 11er-Verfahren ist also durch nichts gehindert.
    Darüber hinaus dürfte diese Lösung auch die einfachste sein - die Antragsgegnerin im Vergütungsfestsetzungverfahren wird doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit treuwidriges Verhalten einwenden und die Festsetzung ist nach § 11 V RVG zügig abzulehnen.


    Ich sehe den RA weiterhin als bevollmächtigt an (auch) den VKH - Antrag zurück zu nehmen und lege seine entsprechenden Ausführungen dahingehend aus - kein Antrag mehr, kein Problem

    Dich wie die Richterin auf § 87 ZPO zurückzuziehen, dürfte Dich nicht voran bringen.
    Das VKH-Verfahren selbst ist kein Anwaltsprozess, deshalb dürfte die Mandatsniederlegung insoweit auch ohne Bestellung eines neuen RA wirksam sein.
    Damit kann er den VKH-Antrag nicht zurücknehmen. Und seine Darstellung, dass der ursprüngliche VKH-Antrag konkludent zurückgenommen sei, nur weil er für eine Antragsweiterung keine VKH beantragt hat, ist absurd.


    Ich weise den Antrag nach § 11 RVG zurück, weil die VKH noch läuft.

    Das geht m.E. aus nicht, da das laufende VKH-Verfahren die Festsetzung nicht hindert.

    gT

  • Ich sehe das wie Goetzendaemmerung. Erst die PKH-Bewilligung bewirkt, dass ein RA von seinem Mandanten keine Vergütung mehr fordern darf.

    Ein offener PKH-Antrag ist also kein Grund die Festsetzung nach § 11 RVG abzulehnen.

    Ob nach einer evtl. später erfolgten PKH-Bewilligung der RA die von der Partei erhaltene Vergütung vielleicht im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzahlen muss. Ist für deine Entscheidung, die jetzt treffen musst, irrelevant.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Dich wie die Richterin auf § 87 ZPO zurückzuziehen, dürfte Dich nicht voran bringen.
    Das VKH-Verfahren selbst ist kein Anwaltsprozess, deshalb dürfte die Mandatsniederlegung insoweit auch ohne Bestellung eines neuen RA wirksam sein.


    Ich weise den Antrag nach § 11 RVG zurück, weil die VKH noch läuft.

    Das geht m.E. aus nicht, da das laufende VKH-Verfahren die Festsetzung nicht hindert.

    gT

    Zu § 87 ZPO: Logisch, guter Einwand, danke.

    Im Übrige halte ich es allerdings mit dem OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2002, 466; Gerold/Schmidt, 21. Auflage, Rn. 187 zu § 11 RVG. Danach ist der Kostenfestsetzungsantrag erst zulässig, wenn über alle gestellten VKH-Anträge entschieden ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hat der Anwalt der VKH-Partei das Mandat bereits niedergelegt? Falls ja, würde ich den § 11er-Antrag bescheiden, VKH hin oder her.

    Wenn das noch nicht der Fall ist, der VKH-Antrag noch nicht beschieden ist und der § 11er-Antrag gegen die VKH-Partei gestellt wird, würde ich dem RA eine Zwischenverfügung schicken mit dem Hinweis, dass der VKH-Antrag noch nicht beschieden ist und eine Festsetzung gem. § 11 RVG nur möglich ist, wenn das VKH-Verfahren nicht weiter betrieben wird.

    Das Mandat ist niedergelegt und es hat sich - wie ich grade sehe - ganz frisch ein neuer RA bestellt.
    Und eine entsprechende Zwischenverfügung an den antragstellenden RA ist längst gemacht.
    Aber ich stelle erfreut fest, dass sich durch den Austausch mit euch der Nebel in meinem Kopf langsam lichtet.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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