Kostenausgleichung mit mehreren Parteien auf einer Seite

  • Hallo,
    ich brauche mal euren Rat
    Kläger gegen drei Beklagte als GS, d.h. alle 3 Beklagten sind mit demselben SW am Verfahren beteiligt.
    Bekl zu 1) und zu 3) haben einen gemeinsamen RA, Bekl zu 2) hat einen eigenen.
    Es folgt ein Vergleich, nach dem die Bekl. zu 1) + 3) als GS einen Betrag zahlen und der Bekl. zu 2) einen weiteren Betrag.
    KGE: Kläger trägt 65 %, die Beklagten 35 %
    Kfas liegen vor. Jetzt bin ich mir mit der Verrechnung unsicher: KV muss erstatten, das ist klar und zwar - wenn ich alle Kosten addiere und davon 65 % nehme (Kläger), dann davon die eigenen Kosten des Klägers abziehe, komme ich auf ca. 3000 EUR.
    Nur wie teile ich diesen Betrag auf? Drittel ich ihn? Oder setzt ich ihn ins Verhältnis zu den Kosten, die die Beklagten angemeldet haben? Bekl zu 1) + 3) haben - da ein gemeinsamter RA - etwas höhere Kosten angemeldet (wegen der Erhöhungsgebühr), als der Bekl. zu 2).
    Ideen?

  • Aber pro Kopf sollten doch die Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) niedriger sein als die des Beklagten zu 2).

    In wie weit war es denn notwendig, dass die Beklagten, die als Gesamtschuldner verklagt wurden verschiedene RAe beauftrag haben?:gruebel:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • In wie weit war es denn notwendig, dass die Beklagten, die als Gesamtschuldner verklagt wurden verschiedene RAe beauftrag haben?:gruebel:

    Grundsätzlich ist doch jede Partei berechtigt, einen eigenen Anwalt zu beauftragen, so dass sich diese Frage für mich nicht stellt. Etwas anderes wäre es, wenn es sich um Versicherung und Versicherungsnehmer handelt, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Vorliegend wurden 3 Firmen verklagt, von denen 2 ihren Sitz an demselben Ort haben (1,3) und eine an einem anderen, weit entfernten Ort, wo sie sich auch einen Anwalt genommen hat.

  • Jetzt bin ich mir mit der Verrechnung unsicher: KV muss erstatten, das ist klar und zwar - wenn ich alle Kosten addiere und davon 65 % nehme (Kläger), dann davon die eigenen Kosten des Klägers abziehe, komme ich auf ca. 3000 EUR.
    Nur wie teile ich diesen Betrag auf? Drittel ich ihn? Oder setzt ich ihn ins Verhältnis zu den Kosten, die die Beklagten angemeldet haben?


    Der BGH (Beschl. v. 19.09.2017 - VI ZB 72/16) hat dazu ausgeführt (Rn. 20):


    "Der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem Prozessgegner beschränkt sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich auf den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen hat. Die Streitgenossen sind somit hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB. Wie hoch der jeweils vom Gegner zu beanspruchende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat."



    M. E. ist hier zweifach vorzugehen: Den Erstattungsbetrag erst nach dem Innenverhältnis von B1+B3 zu B2 (Verhältnis der Kostenlast) bestimmen (weil § 426 Abs. 1 BGB ja nur "im Zweifel" anzuwenden ist, hier aber durch die getrennte Beauftragung der jeweiligen RAe ja gerade kein Zweifel über die Kostenlast gegenüber dem jeweiligen RA besteht) und dann den auf B1+B3 entfallenden Betrag noch einmal halbieren (weil hier wiederum "im Zweifel" zu gleichen Teilen beide die Kostenlast ihres gemeinsamen RA tragen). Würde man nur dritteln, würde man die unterschiedliche Beteiligung der Beklagten an den gemeinsamen (gesamten) Prozeßkosten (aufgrund der unterschiedlichen RAe) nicht berücksichtigen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Das KG (NJW 1972, 2045) hat übrigens entschieden, daß soweit einem Streitgenossen die Erstattung der Kosten (des gemeinsamen RA) über den im Innenverhältnis endgültig zu tragenden Anteil hinaus zu gewähren ist, in den KfB die Einschränkung aufzunehmen sei, daß Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung der etwa gegen den anderen Streitgenossen erwachsenden Ausgleichsansprüche verlangt werden könne. Ob bei Dir ein solcher Fall vorliegt, ist allerdings jetzt so nicht erkennbar.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Danke Bolleff,
    ich habe mir die Entscheidung mal angeschaut, werde aber nicht so ganz schlau draus.
    ich erlaube mir mal, die konkreten Zahlen einzustellen:
    Also: KGE: Kläger trägt 65 %, die Beklagten 35 % (keine GS-Haftung)
    Außergerichtliche Kosten
    Kläger: 3537,52 EUR
    Bekl zu 1) + 3) (haben zusammen einen RA): 3014,40 EUR (inkl Erhöhung)
    Bekl zu 2) 3073,21 EUR (wegen hoher RK)
    Summe: 9625,13, davon trägt Kläger 65 %= 6256,33 EUR, die Beklagten 35 % = 3368,80 EUR, nach jeweiligen Abzug der eigenen Kosten hat der Kläger an die Beklagten
    2718,81 EUR zu erstatten - nur: wie teile ich die auf???

  • In wie weit war es denn notwendig, dass die Beklagten, die als Gesamtschuldner verklagt wurden verschiedene RAe beauftrag haben?:gruebel:

    Grundsätzlich ist doch jede Partei berechtigt, einen eigenen Anwalt zu beauftragen, so dass sich diese Frage für mich nicht stellt. Etwas anderes wäre es, wenn es sich um Versicherung und Versicherungsnehmer handelt, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Vorliegend wurden 3 Firmen verklagt, von denen 2 ihren Sitz an demselben Ort haben (1,3) und eine an einem anderen, weit entfernten Ort, wo sie sich auch einen Anwalt genommen hat.

    Stimmt. Da hatte ich mich nicht ganz korrekt mit meiner Frage ausgedrückt. Hatte aber genau diese Konstellation mit der Versicherung im Hinterkopf.

    Wie wäre es denn, wenn du jeweils die Kosten der einzelnen Beteiligten in Relation setzt?
    Die hohen Kosten des Beklagten zu 2.) sind ja nur ihm entstanden und können deshalb nur zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

    Du müsstest dann rechnen:
    1/3 Kl. <-> Bekl.1)
    1/3 Kl. <-> Bekl.2)
    1/3 Kl. <-> Bekl.3)

    Wobei man Bekl. 1) und Bekl. 3) eventuell sogar zusammenfassen könnte.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • nach jeweiligen Abzug der eigenen Kosten hat der Kläger an die Beklagten
    2718,81 EUR zu erstatten - nur: wie teile ich die auf???



    An den Gesamtkosten (der B = 6.087,61 EUR) sind B1+B3 mit 49,52 % (= 3.014,40 ./. 6.087,61 x 100 | im Innenverhältnis "im Zweifel" nach Kopfteilen, also davon hälftig mit jeweils 24,76 %) und B2 mit 50,48 % (= 3.073,21 ./. 6.087,61 x 100) beteiligt. Danach würde ich den Gesamtbetrag von 2.718,81 € dann also aufteilen:

    B1 = 673,18 EUR (24,76 %),
    B3 = 673,18 EUR (24,76 %),
    B2 = 1.372,45 EUR (50,48 % mit 1 Cent Rundungsdifferenz).

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • nach jeweiligen Abzug der eigenen Kosten hat der Kläger an die Beklagten
    2718,81 EUR zu erstatten - nur: wie teile ich die auf???



    An den Gesamtkosten (der B = 6.087,61 EUR) sind B1+B3 mit 49,52 % (= 3.014,40 ./. 6.087,61 x 100 | im Innenverhältnis "im Zweifel" nach Kopfteilen, also davon hälftig mit jeweils 24,76 %) und B2 mit 50,48 % (= 3.073,21 ./. 6.087,61 x 100) beteiligt. Danach würde ich den Gesamtbetrag von 2.718,81 € dann also aufteilen:

    B1 = 673,18 EUR (24,76 %),
    B3 = 673,18 EUR (24,76 %),
    B2 = 1.372,45 EUR (50,48 % mit 1 Cent Rundungsdifferenz).

    Vom Ergebnis her dürfte das ja auf das Selbe hinsauslaufen, wie bei meinem Rechenweg. Deshalb :zustimm:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • :2danke
    So werde ich es machen.
    So mache ich es auch immer, wenn ich auf Beklagtenseite Gesamtschuldnerschaft habe, was vorliegend nicht der Fall ist, so dass ich dachte, dass es vielleicht eine andere Lösung gibt. Scheint aber nicht der Fall zu sein.
    Jetzt geht´s nur noch darum, wie ich die zu verrechnenden Gerichtskosten, die von der Beklagtenseite an die Klägerseite zu erstatten sind, verteile (224,24 EUR).
    Da alle drei Beklagte mit demselben SW am Verfahren beteiligt sind, werde ich diesen Betrag nach Kopfteilen aufteilen, so dass jeder Beklagte 74,75 EUR zu erstatten hat.

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